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Urteil

2 K 727/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ist unwirksam, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht vollständig ausgefüllt ist; dies gilt insbesondere bei fehlender Eintragung in Abschnitt 2 zur Art der Tätigkeit. • Angaben in Abschnitt 2 des Antrags sind entscheidungserheblich, weil sie der Finanzverwaltung die Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG ermöglichen; diese Angaben können nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht nachgetragen werden. • Ist ein Klagebegehren während des Verfahrens durch Änderung des Bescheids erledigt worden, entfällt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. • Bei geringfügigen Abweichungen durch unterschiedliche Rundung bei Währungsumrechnung ist die vom Finanzamt angewandte rechnerische Umrechnung mit sechs Dezimalstellen nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags bei fehlender Angabe zur Art der Tätigkeit • Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ist unwirksam, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht vollständig ausgefüllt ist; dies gilt insbesondere bei fehlender Eintragung in Abschnitt 2 zur Art der Tätigkeit. • Angaben in Abschnitt 2 des Antrags sind entscheidungserheblich, weil sie der Finanzverwaltung die Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG ermöglichen; diese Angaben können nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht nachgetragen werden. • Ist ein Klagebegehren während des Verfahrens durch Änderung des Bescheids erledigt worden, entfällt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. • Bei geringfügigen Abweichungen durch unterschiedliche Rundung bei Währungsumrechnung ist die vom Finanzamt angewandte rechnerische Umrechnung mit sechs Dezimalstellen nicht zu beanstanden. Die Klägerin, ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen, beantragte am 29.6.2006 Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG für August bis Dezember 2005 und legte unter anderem eine Rechnung der B Europe GmbH vom 8.9.2005 vor. Der Bescheid des Beklagten vom 18.6.2007 lehnte den Antrag mangels ordnungsgemäßer Unternehmerbescheinigung ab; nach Einlegung des Einspruchs und Vorlage der Unternehmerbescheinigung setzte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.2.2009 einen Teilbetrag fest und wies den Rest zurück, weil es an einer Originalrechnung und an korrekter Währungsumrechnung fehle. Die Klägerin rügte die Umrechnung und die Einordnung der vorgelegten Rechnung als Original. Im Termin erklärte der Beklagte, einen weiteren Betrag zu gewähren. Die Klägerin begehrte die vollständige Festsetzung der Vorsteuervergütung in Höhe von 50.544,93 €. • Rechtsschutzbedürfnis: Soweit die Klägerin die Erhöhung wegen unzutreffender Währungsumrechnung begehrt, ist das Begehren insoweit unzulässig, weil der Beklagte im Verfahren einen Teilbetrag gewährt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis in dieser Höhe entfällt. • Formelle Wirksamkeit des Antrags: Der Vergütungsantrag ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG zu stellen; die Klägerin reichte ihren Antrag fristgerecht ein, hat aber nicht alle erforderlichen Angaben gemacht. • Fehlende Eintragung in Abschnitt 2: Nach §§ 59 ff. UStDV und dem amtlichen Vordruck ist die Erklärung zur Art der Tätigkeit in Abschnitt 2 entscheidungserheblich, weil sie die materielle Prüfung des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG ermöglicht; ohne diese Eintragung ist der Antrag unwirksam und kann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht ergänzt werden. • Materiell-rechtlicher Zweck: Die Sonderregelungen des Vergütungsverfahrens lassen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG unberührt; die Angaben in Abschnitt 2 dienen dazu zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet wurden. • Beweis-/Belegfrage unbeachtlich: Ob die vorgelegte Rechnung ein Original oder eine Kopie ist, bleibt dahinstehen, weil der Antrag bereits wegen der formellen Unvollständigkeit in Abschnitt 2 unwirksam ist. • Währungsumrechnung: Die Differenz von 0,33 € zwischen begehrtem und gewährtem Betrag bei zwei Rechnungen beruht auf unterschiedlichen Rundungen des Wechselkurses; die vom Beklagten mit sechs Dezimalstellen vorgenommene Umrechnung ist rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die weitergehende Vorsteuervergütung, weil ihr Vergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV unwirksam ist, da sie die erforderliche Eintragung in Abschnitt 2 des amtlichen Vordrucks zur Art der Tätigkeit nicht vorgenommen hat. Soweit die Klägerin eine Erhöhung wegen unzutreffender Währungsumrechnung geltend machte, ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil der Beklagte bereits einen entsprechenden Betrag gewährt hat; die verbleibende Differenz von 0,33 € ist ebenfalls nicht erstattungspflichtig, da die vom Beklagten angewandte Umrechnung rechnerisch zutreffend ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.