Urteil
7 K 244/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 S.1 EStG ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs.10 S.10 EStG).
• Werbungskosten, die sich ausschließlich auf die Ermittlung von Kapitaleinkünften beziehen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, bleiben nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 20 EStG abziehbar, auch wenn sie erst nach 2008 abgeflossen sind.
• Verluste aus solchen vor 2009 betreffenden Werbungskosten unterliegen nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs.6 EStG und sind mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.
• Die Verwaltungsauslegung, das Abflussprinzip (§ 11 Abs.2 EStG) führe zur Anwendung des Abzugsverbots auf nach 2008 abgeflossene Aufwendungen, ist mit dem Wortlaut und Zweck von § 52a Abs.10 S.10 EStG unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit nacherklärter Werbungskosten für vor 2009 zugeflossene Kapitaleinkünfte • Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 S.1 EStG ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs.10 S.10 EStG). • Werbungskosten, die sich ausschließlich auf die Ermittlung von Kapitaleinkünften beziehen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, bleiben nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 20 EStG abziehbar, auch wenn sie erst nach 2008 abgeflossen sind. • Verluste aus solchen vor 2009 betreffenden Werbungskosten unterliegen nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs.6 EStG und sind mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. • Die Verwaltungsauslegung, das Abflussprinzip (§ 11 Abs.2 EStG) führe zur Anwendung des Abzugsverbots auf nach 2008 abgeflossene Aufwendungen, ist mit dem Wortlaut und Zweck von § 52a Abs.10 S.10 EStG unvereinbar. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten für 2010 Kapitaleinkünfte; der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 12.000 € an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten als Werbungskosten geltend. Die Kosten entstanden im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige, mit der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2002 bis 2008 nacherklärt wurden, und wurden 2010 bezahlt. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten mit Verweis auf § 20 Abs.9 EStG ab und berief sich auf das Abflussprinzip. Das FG Köln musste entscheiden, ob das Abzugsverbot des § 20 Abs.9 EStG auch dann greift, wenn die Kosten Kapitalerträge betreffen, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind. • Anknüpfungspunkt der Anwendungsregel des § 52a Abs.10 S.10 EStG ist der Zufluss der Kapitalerträge, nicht der Zeitpunkt des Abflusses der Werbungskosten; daher gilt das Abzugsverbot des § 20 Abs.9 EStG nur für Kapitaleinkünfte, die nach dem 31.12.2008 zufließen. • Nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 2 Abs.2 Nr.2, § 9 Abs.1 EStG); Aufwendungen zur Ermittlung von Einnahmen (z. B. für die Ermittlung nacherklärter Kapitaleinkünfte) sind grundsätzlich Werbungskosten. • Die Verwaltungsauffassung, das Abflussprinzip führe zur Ausdehnung des Abzugsverbots auf nach 2008 abgeflossene Kosten, verkennt den eindeutigen Wortlaut und den Zweck der Anwendungsregel; eine gesetzeswidersprechende Auslegung ist nicht geboten. • Die gesetzgeberische Zielsetzung der Abgeltungssteuer und die gesetzliche Anknüpfung rechtfertigen, dass Kosten im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Einnahmen weiterhin progressionswirksam als Werbungskosten berücksichtigt werden. • Der daraus resultierende Verlust aus Kapitaleinkünften unterliegt nicht der Beschränkung des § 20 Abs.6 EStG; § 52a Abs.10 S.10 EStG ist auch für § 20 Abs.6 EStG einschlägig und schließt dessen Anwendung auf vor 2009 zugeflossene Erträge aus. Die Klage ist begründet. Die vom Kläger in 2010 bezahlten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen; sie werden zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag von 1.602 € berücksichtigt. Dies führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen von 2.243 €, die nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs.6 EStG unterliegen und daher mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden können. Das Finanzamt hat daher den Einkommensteuerbescheid 2010 entsprechend zu ändern; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und die Revision wurde zugelassen.