Urteil
7 K 845/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der zuständigen Finanzbehörde zugehen; der Einspruchsführer trägt die Beweislast für den Zugang.
• Für die Gewährung von Wiedereinsetzung nach §110 AO sind innerhalb der Monatsfrist konkrete, substantiierte Angaben zum Versandzeitpunkt, -ort und zur handelnden Person sowie geeignete Beweismittel vorzulegen; bloße Kopien des Postausgangsbuchs genügen nicht.
• Die Unterlassung der Berichtigung interner Adressdaten des steuerlichen Vertreters begründet regelmäßig ein Verschulden, das dem Vertreter und damit dem Mandanten zuzurechnen ist, sodass Wiedereinsetzung ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Glaubhaftmachung des fristgerechten Einspruchs; Wiedereinsetzung nach §110 AO abgelehnt • Ein Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der zuständigen Finanzbehörde zugehen; der Einspruchsführer trägt die Beweislast für den Zugang. • Für die Gewährung von Wiedereinsetzung nach §110 AO sind innerhalb der Monatsfrist konkrete, substantiierte Angaben zum Versandzeitpunkt, -ort und zur handelnden Person sowie geeignete Beweismittel vorzulegen; bloße Kopien des Postausgangsbuchs genügen nicht. • Die Unterlassung der Berichtigung interner Adressdaten des steuerlichen Vertreters begründet regelmäßig ein Verschulden, das dem Vertreter und damit dem Mandanten zuzurechnen ist, sodass Wiedereinsetzung ausscheidet. Die Kläger, steuerlich vertretene Eheleute, wurden 2006 gemeinsam veranlagt. Der Ehemann hatte 2005 eine Teilfläche eines ehelichen Grundstücks verkauft; daraus entstand ein Veräußerungsgewinn, den das Finanzamt bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigte. Mit Bescheid vom 2.6.2008 wurde die Einkommensteuer 2006 festgesetzt; der Einspruchsfristablauf war nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. Die steuerliche Vertretung behauptete, fristgerecht Einspruch eingelegt zu haben; die interne ZMSD habe jedoch irrtümlich noch ein früher zuständiges Finanzamt geführt. Als Nachweis wurden Kopien des Einspruchsschreibens und des Postausgangsbuchs vorgelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als nicht fristgerecht zugegangen und lehnte Wiedereinsetzung nach §110 AO ab. Die Kläger klagten hiergegen; während des Verfahrens erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid vom 7.1.2011. • Der Senat hat ohne Beteiligte gemäß §91 Abs.2 FGO entschieden, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und nicht erschienen waren. • Der Einspruchsfristablauf ist zu prüfen: Bekanntgabe des Bescheids am 5.6.2008 führte zum Fristende am 7.7.2008; in den Akten ist ein Zugang des Einspruchs erst am 5.2.2009 dokumentiert. Die Kläger tragen die Darlegungs- und Beweislast für den fristgerechten Zugang des Einspruchs. • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt dem Einspruchsführer keine Zugangsfiktion zugute; allein interne Versandangaben oder eine unklare ZMSD genügen nicht zur Substantiierung des Zugangs. • Für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach §110 AO müssen innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses detaillierte Angaben zu Zeitpunkt, Art und Person der Versendung sowie Beweismittel (z. B. Auszüge aus Postausgangsbuch, eidesstattliche Versicherungen der unmittelbar Beteiligten) vorgelegt werden. • Die vorgelegten Kopien des Postausgangsbuchs und das pauschale Vorbringen zum Versand an das Finanzamt H erfüllen die strengen Anforderungen des §110 Abs.2 AO nicht; daher fehlt der glaubhafte Nachweis eines unverschuldeten Versäumnisses. • Ein Verschulden des Vertreters ist der vertretenen Partei nach §110 Abs.1 S.2 AO zuzurechnen; die behauptete interne Verwechslung der Adressen begründet keinen ersichtlichen Entschuldigungsgrund. • Mangels Glaubhaftmachung des fristgerechten Einspruchs und ohne Nachweis eines entschuldigenden Umstands war der Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Einspruch nicht fristgerecht bei der zuständigen Finanzbehörde zugegangen ist und die Kläger die darlegungs- und beweisbelasteten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach §110 AO nicht erfüllt haben. Allein die Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuchs und pauschale Angaben zum innerbetrieblichen Versand genügen nicht zur Glaubhaftmachung des fristgerechten Zugangs; ein Verschulden des steuerlichen Vertreters ist den Klägern zuzurechnen. Damit ist der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geblieben und die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht zu beanstanden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.