Urteil
2 K 586/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG ist nur fristwahrend, wenn er innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist vollständig nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt wird.
• Fehlen in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks die dort geforderten Angaben, ist der Vergütungsantrag unwirksam; nachträgliche Ergänzungen können die Ausschlussfrist nicht wahren.
• Für in Drittstaaten ansässige Antragsteller gelten die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien entsprechend; die Angabe des konkreten Anlasses oder der konkreten Tätigkeit in Abschnitt 9 Buchst. a) ist entscheidungserheblich.
• Eine kopierte oder per Fax übermittelte Unterschrift genügt nicht, wenn damit die im Vordruck geforderten Erklärungen nicht ordnungsgemäß und vollständig abgegeben sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Vorsteuervergütungsantrag bei fehlenden Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) • Ein Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG ist nur fristwahrend, wenn er innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist vollständig nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt wird. • Fehlen in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks die dort geforderten Angaben, ist der Vergütungsantrag unwirksam; nachträgliche Ergänzungen können die Ausschlussfrist nicht wahren. • Für in Drittstaaten ansässige Antragsteller gelten die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien entsprechend; die Angabe des konkreten Anlasses oder der konkreten Tätigkeit in Abschnitt 9 Buchst. a) ist entscheidungserheblich. • Eine kopierte oder per Fax übermittelte Unterschrift genügt nicht, wenn damit die im Vordruck geforderten Erklärungen nicht ordnungsgemäß und vollständig abgegeben sind. Die Klägerin, ein in Österreich ansässiges Unternehmen, beantragte am 30. Juni 2008 per amtlichem Vordruck die Vergütung von Vorsteuern für Juni bis Dezember 2007 in Höhe von 27.653,87 EUR. Die eingereichte Kopie der zweiten Antragsseite enthielt eine kopierte Unterschrift; Abschnitt 9 Buchst. a) blieb unvollständig. Das Finanzamt lehnte die Vergütung mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 ab; im Einspruchsverfahren legte die Klägerin am 1. Dezember 2008 den Antrag erneut mit Originalunterschrift vor, woraufhin der Einspruch zurückgewiesen wurde. Die Klägerin rügte die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift und berief sich auf Rechtsprechung des EuGH; hilfsweise regte sie ein Vorabentscheidungsersuchen an. Streitpunkt ist, ob der ursprüngliche Antrag fristwahrend und formwirksam war, insbesondere wegen der fehlenden Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks. • Rechtsgrundlagen sind § 18 Abs. 9 UStG (Sechsmonats-Ausschlussfrist) sowie §§ 59 ff. UStDV (amtlicher Vordruck und Verfahrensregeln). • Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist nicht verlängerbar; ein Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vorliegen, in dem der Anspruch entstanden ist. • Nach § 61 Abs. 1 UStDV ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; ein Antrag, dem erforderliche Angaben oder Erklärungen fehlen, ist unwirksam. • Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks fordert eine erklärende Angabe zum Anlass bzw. zur konkreten Tätigkeit, für die die bezogenen Leistungen oder erworbenen Gegenstände verwendet wurden; diese Angaben sind entscheidungserheblich zur Prüfung der Abziehbarkeit nach § 15 UStG. • Die Auslegung entspricht gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Mehrwertsteuererstattungs-Richtlinie 2008/9/EG sowie den Mustern der Achten Richtlinie; Mitgliedstaaten dürfen Drittstaatsansprüche nicht günstiger regeln. • Allein die Angabe eines allgemeinen Gewerbezweigs genügt nicht; die Formulierung im Vordruck verlangt ergänzende Angaben nach dem Wort ‚anlässlich‘, sodass ohne konkrete Eintragungen die Erklärung unvollständig ist. • Die Vorlage des Antrags mit Originalunterschrift nach Fristablauf konnte die Ausschlussfrist nicht heilen; daher ist der binnenfristig eingereichte Antrag unwirksam und die Ablehnung rechtmäßig. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war entbehrlich, weil die gemeinschaftsrechtliche Lage klar ist; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Auffassung der Rechtsprechung des BFH entspricht. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht hielt den Vergütungsantrag vom 30. Juni 2008 für unwirksam, weil in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks entscheidungserhebliche Angaben fehlten und deshalb die gesetzliche Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 UStG nicht gewahrt wurde. Die nachträgliche Vorlage eines mit Originalunterschrift versehenen Antrags erfolgte nach Fristablauf und konnte die Unwirksamkeit des zunächst eingereichten Antrags nicht heilen. Der Beklagte hat daher zu Recht die Vorsteuervergütung abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 27.653 EUR festgesetzt.