Urteil
13 K 3735/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Vatikanstaat persönlich an den Papst übergebene Spende ist nicht ohne weiteres als abzugsfähige Spende nach § 9 KStG anzuerkennen.
• Voraussetzung für den Spendenabzug ist bei Auslandsempfängern der Nachweis, wer tatsächlicher Empfänger ist und dass dieser die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; fehlende Amtshilfeabkommen können die Anerkennung verhindern.
• Die Kapitalverkehrsfreiheit des AEUV steht der Versagung des Spendenabzugs für Drittstaaten nicht generell entgegen, wenn der Steuerpflichtige die erforderlichen Nachweise nicht erbringt.
Entscheidungsgründe
Spendenabzug bei Zuwendung an Papst/Vatikan: Nachweispflicht und Drittstaatenrestriktion • Eine im Vatikanstaat persönlich an den Papst übergebene Spende ist nicht ohne weiteres als abzugsfähige Spende nach § 9 KStG anzuerkennen. • Voraussetzung für den Spendenabzug ist bei Auslandsempfängern der Nachweis, wer tatsächlicher Empfänger ist und dass dieser die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; fehlende Amtshilfeabkommen können die Anerkennung verhindern. • Die Kapitalverkehrsfreiheit des AEUV steht der Versagung des Spendenabzugs für Drittstaaten nicht generell entgegen, wenn der Steuerpflichtige die erforderlichen Nachweise nicht erbringt. Die Klägerin, eine deutsche GmbH, übergab im Rahmen einer Generalaudienz 2007 dem Papst persönlich einen Scheck über 50.000 EUR mit dem Zweck, Jugendlichen aus Osteuropa die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 zu ermöglichen. In der Körperschaftsteuererklärung 2007 machte sie die Zahlung als Spende geltend und legte eine Quittung aus dem Vatikan vor. Das Finanzamt erkannte die Spende nicht an, da keine amtliche Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV vorliege und der Empfänger keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine der in § 9 KStG genannten begünstigten Stellen sei. Die Klägerin berief sich auf Nachweis der Verwendung durch das vatikanische Staatssekretariat und auf europarechtliche Grundsätze; sie beantragte subsidiär die Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Das Gericht forderte ergänzende Unterlagen; die Klägerin brachte keinen eindeutigen Nachweis über den konkreten Empfänger oder die staats- bzw. gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung im Sitzstaat vor. • Die Zahlung ist steuerlich als Spende im Sinne des § 9 KStG zu qualifizieren, nicht als voll abzugsfähige Betriebsausgabe. • Nach den maßgeblichen nationalen Vorschriften (§ 9 KStG i.V.m. §§ 52–54 AO sowie § 50 EStDV/ R 10b.1 EStR) sind Spenden nur abziehbar, wenn der Empfänger die inländischen bzw. nach der Neufassung des § 9 KStG die EU/EWR-Voraussetzungen erfüllt; bei Auslandsfällen ist zusätzlich die Amtshilfe/Beitreibungsvereinbarung relevant. • Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, ob Empfänger Heiliger Stuhl, Vatikanstaat oder die Weltkirche war; die vorgelegte Spendenbescheinigung genügte nicht zur eindeutigen Zuordnung. • Mangels Nachweises, fehlender vertraglicher Amtshilfebasis zwischen Deutschland und dem Vatikan sowie Nichtfeststellung einer in der EU/EWR ansässigen begünstigten Empfängerstruktur erfüllte die Spende die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 KStG nicht. • Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) gilt grundsätzlich auch für Drittstaaten, verpflichtet den Mitgliedstaat aber nicht zur Anerkennung des Abzugs, wenn der Steuerpflichtige die erforderlichen Unterlagen nicht erbringt und die Finanzverwaltung zur Prüfung berechtigte Nachweise verlangt; daher liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht vor. • Eine Zuerkennung nach § 54 AO kam nicht in Betracht, weil diese Privilegierung auf inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist und historische/verfassungsrechtliche Voraussetzungen voraussetzt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat die erforderlichen Voraussetzungen für einen Spendenabzug nicht nachgewiesen: Es blieb unklar, wer der tatsächliche Empfänger war und ob dieser die für einen Abzug erforderliche rechtliche Stellung bzw. gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung im Sitzstaat besaß. Zudem bestehen zwischen Deutschland und dem Vatikan keine Amtshilfe- oder Beitreibungsvereinbarungen, die die verlangten Nachforschungen erleichtert hätten. Die Versagung des Abzugs verletzt nach Auffassung des Gerichts nicht die Kapitalverkehrsfreiheit, weil die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beibringungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.