Urteil
12 K 1136/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewinne aus Teilnahme an Pokerturnieren können Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sein, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird.
• Die Frage, ob Poker als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist, ist nicht abstrakt am Durchschnittsspieler zu beantworten, sondern anhand der konkreten Umstände und Fähigkeiten des betroffenen Spielers zu beurteilen.
• Liegt bei einem Turnierspieler nachweislich ein überwiegender Einfluss der Geschicklichkeit auf den Spielerfolg vor, steht dem nicht die Steuerfreiheit von Spielgewinnen entgegen.
Entscheidungsgründe
Pokerturniergewinne als gewerbliche Einkünfte bei überwiegendem Geschick • Gewinne aus Teilnahme an Pokerturnieren können Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sein, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. • Die Frage, ob Poker als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist, ist nicht abstrakt am Durchschnittsspieler zu beantworten, sondern anhand der konkreten Umstände und Fähigkeiten des betroffenen Spielers zu beurteilen. • Liegt bei einem Turnierspieler nachweislich ein überwiegender Einfluss der Geschicklichkeit auf den Spielerfolg vor, steht dem nicht die Steuerfreiheit von Spielgewinnen entgegen. Der Kläger, beruflich Flugkapitän, nahm seit rund 20 Jahren regelmäßig an nationalen und internationalen Pokerturnieren (vorwiegend Texas Hold'em, teils Omaha) teil und erzielte wiederholt hohe Preisgelder, darunter Platzierungen bei der World Series of Poker. Für 2008 meldete er nach eigener Gewinnermittlung Einnahmen aus Turnierpreisgeldern von ca. 121.687 €, das Finanzamt schätzte zunächst und setzte später gewerbliche Einkünfte an. Der Kläger hielt die Preisgelder für steuerfreie Glücksspielgewinne und bestritt Gewerblichkeit; das Finanzamt qualifizierte die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Streitpunkt war insbesondere, ob Poker im konkreten Fall überwiegend geschicklich und damit steuerbar sei sowie ob die Tätigkeit die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfülle. • Zwischenurteil nach § 99 FGO war sachdienlich und von den Parteien gewünscht. • Tatbestandsmerkmal Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) setzt Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus; diese Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. • Die abstrakte Beurteilung nach dem Durchschnittsspieler (Glücksspielprüfung nach § 3 GlüStV) ist für die steuerliche Gewerblichkeitsprüfung nicht ausschlaggebend; entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen. • Der Kläger war selbständig und nachhaltig tätig: langjährige, wiederholte Teilnahme an Turnieren begründet Nachhaltigkeit. • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Der Kläger bot seine Spielleistung öffentlich an (Turnierteilnahme, vertragliche Bindungen, Sponsorenerfordernisse, TV- und Medienpräsenz) und nahm an wettbewerblichen Veranstaltungen mit feststehenden bzw. erfolgsabhängigen Preisgeldern teil. • Überwiegender Geschicklichkeitsanteil im konkreten Fall: Aufgrund Ausbildung, beruflicher Kenntnisse, langjähriger Erfolge und medialer/unterrichtender Tätigkeiten verfügt der Kläger über besondere Fähigkeiten, die seinen Turniererfolg überwiegend beeinflussen; damit sind die Preisgelder im Wesentlichen geschicklich und nicht rein zufallsabhängig. • Gewinnerzielungsabsicht liegt vor: Teilnahme an hochdotierten Turnieren, wiederkehrende Erfolge über Jahre und hohe Buy-Ins sprechen für das Streben nach Totalgewinn; vorgetragene Verluste im Streitjahr sind nicht substantiiert nachgewiesen und stehen dem Totalgewinnscharakter nicht entgegen. • Die Tätigkeit überschreitet den Rahmen privater Vermögensverwaltung: regelmäßige, international sichtbare Turnieraktivität, erhebliche Antrittsgelder und vertragliche Verpflichtungen entsprechen dem Bild einer gewerblichen, nicht nur hobbymäßigen Betätigung. • Folgerung: Bei den gegebenen besonderen Umständen des Klägers sind die Einkünfte aus den Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren; eine gesonderte Prüfung von § 22 Nr. 3 EStG ist damit entbehrlich. Der Kläger hat in der Sache nicht obsiegt: Die Gewinne aus seinen Pokerturnieren sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil seine Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wurde und in seinem konkreten Fall der Erfolg überwiegend geschicklich beeinflusst ist. Das Gericht hat daher die Steuerbarkeit der Turnierpreisgelder bejaht und die Revision zugelassen. Die konkrete Höhe der festzusetzenden Einkünfte bleibt für das Schlussurteil und die Kostenentscheidung offen; die Entscheidung stellt klar, dass vergleichbare, dauerhaft erfolgreiche Turnierpokertätigkeiten unter denselben Umständen ebenfalls steuerpflichtig sein können.