Urteil
9 K 2093/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerbescheid, der gegenüber dem Insolvenzverwalter ergeht, ist nicht schon allein deshalb nichtig, weil er nicht ausdrücklich ausweist, ob die Forderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist.
• Steuern, die durch die Tätigkeit des Schuldners mit insolvenzfreiem Vermögen entstehen, sind grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten; sie sind materiell rechtswidrig, aber nicht zwingend nichtig, wenn sie fälschlich dem Insolvenzverwalter zugerechnet werden.
• Wird der Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter bekanntgegeben und als an ihn als Insolvenzverwalter gerichtet ausgewiesen, ist damit in der Regel hinreichend erkennbar, dass die Finanzverwaltung ihn als Massefestsetzung betrachtet.
• Ein Einspruch des Insolvenzschuldners kann die Bestandskraft eines gegen den Insolvenzverwalter ergangenen Bescheids nicht verhindern, wenn der Insolvenzverwalter selbst keinen Einspruch eingelegt hat.
• Für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 125 AO bedarf es eines besonders schwerwiegenden Fehlers; eine sachlich unzutreffende Festsetzung begründet dies nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit eines an den Insolvenzverwalter gerichteten Einkommensteuerbescheids • Ein Steuerbescheid, der gegenüber dem Insolvenzverwalter ergeht, ist nicht schon allein deshalb nichtig, weil er nicht ausdrücklich ausweist, ob die Forderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist. • Steuern, die durch die Tätigkeit des Schuldners mit insolvenzfreiem Vermögen entstehen, sind grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten; sie sind materiell rechtswidrig, aber nicht zwingend nichtig, wenn sie fälschlich dem Insolvenzverwalter zugerechnet werden. • Wird der Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter bekanntgegeben und als an ihn als Insolvenzverwalter gerichtet ausgewiesen, ist damit in der Regel hinreichend erkennbar, dass die Finanzverwaltung ihn als Massefestsetzung betrachtet. • Ein Einspruch des Insolvenzschuldners kann die Bestandskraft eines gegen den Insolvenzverwalter ergangenen Bescheids nicht verhindern, wenn der Insolvenzverwalter selbst keinen Einspruch eingelegt hat. • Für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 125 AO bedarf es eines besonders schwerwiegenden Fehlers; eine sachlich unzutreffende Festsetzung begründet dies nicht automatisch. Das Amtsgericht eröffnete 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbständigen Architekten A; der Kläger wurde Insolvenzverwalter. Für 2004 reichte der Insolvenzschuldner eine Einkommensteuererklärung ein; der Bescheid vom 10.10.2006 wurde an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtet. Die H GmbH legte im Namen des Schuldners Einspruch ein; die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2010 wurde an den Kläger bekanntgegeben und wies den Schuldner als Einspruchsführer aus. Der Kläger beanstandete, die festgesetzten Steuern beträfen Einkünfte aus insolvenzfreiem Vermögen und seien daher keine Masseverbindlichkeiten; er rügte zudem die Rechtswidrigkeit und hilfsweise die Nichtigkeit des Bescheids. Der Beklagte hält die Festsetzung gegen den Kläger als rechtmäßig und verweist darauf, dass der Einspruch des Schuldners dessen Rechtsbehelf darstelle, der Bescheid gegenüber dem Kläger jedoch bestandskräftig geworden sei. • Klage unbegründet: Der Kläger hat gegen den an ihn als Insolvenzverwalter gerichteten Einkommensteuerbescheid vom 10.10.2006 keinen Einspruch eingelegt; deshalb ist der Bescheid ihm gegenüber bestandskräftig (§ 40 FGO). • Die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2010 belastet den Kläger nicht, da sie den Insolvenzschuldner als Inhaltsadressaten benennt; ein falscher Bekanntgabeadressat begründet nur dann Klagebefugnis, wenn konkrete Rechtsnachteile dargetan werden, was hier nicht erfolgt ist. • Materiell-rechtlich hat der Kläger zwar zutreffend vorgetragen, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit insolvenzfreiem Vermögen keine Masseverbindlichkeiten begründen (BFH-Rechtsprechung). Dieser materielle Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmbar ist. • Nach § 125 AO ist für Nichtigkeit ein besonders schwerwiegender Fehler erforderlich. Der Bescheid ist ausreichend bestimmt: Er richtet sich eindeutig an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und nennt Veranlagungszeitraum, Steuerarten und Bemessungsgrundlagen. • Allein das Fehlen eines ausdrücklichen Vermerks, ob die Festsetzung als Masseverbindlichkeit erfolgt, macht den Bescheid nicht nichtig. Die Adressierung an den Insolvenzverwalter lässt i. d. R. erkennen, dass die Finanzverwaltung Masseverbindlichkeiten festsetzt. • Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseforderung ist zu unterscheiden; Steuerfestsetzungen über Insolvenzforderungen sind unwirksam, Steuerfestsetzungen gegen Insolvenzverwalter oder Insolvenzschuldner sind grundsätzlich möglich und nur materiell-rechtlich angreifbar, wenn die Zuordnung fehlerhaft ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat gegen den an ihn als Insolvenzverwalter gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2004 keinen Einspruch eingelegt, sodass dieser gegen ihn bestandskräftig geworden ist. Die Einspruchsentscheidung belastet ihn nicht, weil sie den Insolvenzschuldner als Einspruchsführer benennt und dem Kläger als Bekanntgabeadressat keine konkreten Rechtsnachteile nachgewiesen sind. Zwar ist materiell-rechtlich anzuerkennen, dass Einkünfte aus Nutzung insolvenzfreien Vermögens keine Masseverbindlichkeiten begründen; dies führt hier jedoch nicht zur Nichtigkeit des hinreichend bestimmten Bescheids nach § 125 AO. Daher bleibt die Festsetzung bestehen und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.