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Urteil

10 K 2898/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verzicht einer Kapitalgesellschaft auf Forderungsdurchsetzung gegenüber einer Schwestergesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. • Für verdeckte Gewinnausschüttungen hat der Gläubiger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer einzubehalten; bei schuldhaftem Unterlassen kann nach § 44 Abs. 5 EStG ein Haftungsbescheid ergehen. • Eine ausländische Muttergesellschaft unterliegt der Regelung zum Steuerabzug, wenn sie nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügt; bestehende Antragsmöglichkeiten nach § 43b Abs. 1 EStG verhindern die Anwendung von Unionsrechtseinwänden, wenn sie nicht fristgerecht genutzt wurden.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Forderungsdurchsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung; Haftung für einbehaltene Kapitalertragsteuer • Verzicht einer Kapitalgesellschaft auf Forderungsdurchsetzung gegenüber einer Schwestergesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. • Für verdeckte Gewinnausschüttungen hat der Gläubiger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer einzubehalten; bei schuldhaftem Unterlassen kann nach § 44 Abs. 5 EStG ein Haftungsbescheid ergehen. • Eine ausländische Muttergesellschaft unterliegt der Regelung zum Steuerabzug, wenn sie nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügt; bestehende Antragsmöglichkeiten nach § 43b Abs. 1 EStG verhindern die Anwendung von Unionsrechtseinwänden, wenn sie nicht fristgerecht genutzt wurden. Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, ist zu 100 % Tochter einer ausländischen Holding (Ltd.), die zugleich 100 % an einer Schwestergesellschaft (GmbH) hält. Die Klägerin schloss mit der GmbH einen Pachtvertrag ab; Mieten und Kaution wurden bilanziell nicht erfasst und tatsächlich nicht gezahlt. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Unterlassung der Geltendmachung Forderungen eine verhinderte Vermögensmehrung und damit eine vGA an die ausländische Mutter in Höhe von 275.000 € darstellt. Das Finanzamt setzte daraufhin Kapitalertragsteuer in einem Haftungsbescheid gegen die Klägerin fest. Die Klägerin rügte u.a. das Fehlen einer vGA, das Nichtvorliegen eines schuldhaften Verhaltens des Geschäftsführers und Verstöße gegen unionsrechtliche Freiheiten; das Finanzamt bestätigte den Bescheid und führte an, die Mutter habe keine inländische Betriebsstätte und die Klägerin hafte für den Steuerabzug. • Begriff der vGA: Eine vGA liegt vor, wenn eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und eine Auszahlung an den Gesellschafter bewirkt wird; Verzicht auf Forderungsdurchsetzung gegenüber Schwestergesellschaften dient typischerweise dem gemeinsamen Gesellschafterinteresse und ist damit vGA-relevant. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aus Rücksicht auf die finanzielle Lage der Schwestergesellschaft auf Durchsetzung der Mietansprüche verzichtet; dies wurde nicht substantiiert nachgewiesen, sodass eine verhinderte Vermögensmehrung und damit vGA anzunehmen ist. • Haftung nach § 44 Abs. 5 EStG: Schuldner der Kapitalerträge muss einbehaltene Kapitalertragsteuer abführen, es sei denn, er weist das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte die Forderungen durchsetzen und somit die Einbehaltung veranlassen müssen; sein Unterlassen beruht auf gesellschaftsrechtlichen Motiven und stellt somit kein Entlastungsbeweis dar. • Betriebsstätte der Muttergesellschaft: Die ausländische Mutter besitzt keine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, so dass die Steuerpflicht als beschränkt Steuerbarer mit Steuerabzug abgeltend wirkt und § 50 Abs. 5 S. 2 EStG a.F. nicht greift. • Unionsrechtliche Prüfung: Direkte Steuern fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit werden nicht verletzt, weil das nationale Recht eine Antragsmöglichkeit nach § 43b Abs. 1 EStG vorsieht, die innerhalb der gesetzlichen Frist genutzt werden konnte, hier aber nicht in Anspruch genommen wurde. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Verzicht auf die Geltendmachung von Mietforderungen gegenüber der Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an die ausländische Mutter darstellt. Die Klägerin war als Schuldnerin der Kapitalerträge verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten; ein Nachweis dafür, dass der Geschäftsführer die Einbehaltspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, wurde nicht erbracht. Die Muttergesellschaft verfügt nicht über eine inländische Betriebsstätte, weshalb der Steuerabzug grundsätzlich wirksam ist. Die Einwendung, unionsrechtliche Freiheiten seien verletzt, scheitert daran, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Vermeidung des Steuerabzugs nicht fristgerecht genutzt wurde; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.