Urteil
6 K 1005/08
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Supervisionsleistungen können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sie dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen und eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.
• Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu einer Einrichtung ist als Grundlagenbescheid im Umfang der Aussage bindend für die Finanzbehörde.
• Bei unterbliebener Abgabe von Steuererklärungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO später zu laufen; Festsetzungsverjährung ist hier nicht eingetreten.
• Vorsteuerbeträge, die anteilig auf steuerpflichtige Leistungen entfallen, sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Supervisionsleistungen als umsatzsteuerfreie berufliche Fortbildung (§ 4 Nr. 21 UStG) • Supervisionsleistungen können nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sie dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen und eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. • Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu einer Einrichtung ist als Grundlagenbescheid im Umfang der Aussage bindend für die Finanzbehörde. • Bei unterbliebener Abgabe von Steuererklärungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO später zu laufen; Festsetzungsverjährung ist hier nicht eingetreten. • Vorsteuerbeträge, die anteilig auf steuerpflichtige Leistungen entfallen, sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin, Diplom-Sozialpädagogin und Organisationsberaterin, erbrachte in den Jahren 2000–2006 Supervisionen für Träger psychosozialer Einrichtungen sowie seit 2003 psychoonkologische Beratungen. Sie ging davon aus, dass Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG und onkologische Beratungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei seien und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Eine Bezirksregierung hatte ihr 1999 eine Bescheinigung ausgestellt, dass Supervision/Lehrsupervision als berufliche Bildungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt würden. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2006 kam zum Ergebnis, die Supervisionsleistungen seien steuerpflichtig; dagegen setzte das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide für 2000–2006 fest. Die Klägerin klagte und machte u.a. Festsetzungsverjährung und Bindungswirkung der Bescheinigung geltend; Parteien einigten sich in der Verhandlung auf die Höhe der Vorsteueranteile für 2003–2006. • Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die von der Klägerin erbrachten Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG steuerfrei sind. Grundlage ist die unionsrechtliche Vorgabe (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) und die einschlägige nationale Umsetzung. • Der Begriff der Einrichtung umfasst auch natürliche Personen; berufsbildende Einrichtungen sind Unternehmer, die Leistungen erbringen, die dem Erwerb oder Erhalt beruflicher Kenntnisse dienen. Fortbildung ist unabhängig von Dauer und kann auch Fall-orientierte Supervision umfassen. • Materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Die 1999 erteilte Bescheinigung der Bezirksregierung A bestätigt die Eignung der Klägerinseinrichtung und bindet die Finanzbehörde als Grundlagenbescheid hinsichtlich der ausgewiesenen Aussage. • Es war nicht erforderlich, dass die Klägerin eigene Unterrichtsräume oder einen klassischen Lehrplan vorlegt; das vorgelegte Curriculum und die Ausrichtung auf berufliche Qualifizierung genügen. • Die Einwendung der Festsetzungsverjährung greift nicht: Bei unterbliebener Abgabe von Steuererklärungen greift die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO; daher waren die Bescheide noch nicht verjährt. • Die festzusetzenden Umsatzsteuerbeträge für 2003–2006 sind unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten Vorsteueranteile zu reduzieren. Für 2000–2002 waren keine onkologischen Beratungen erbracht, daher sind die Bescheide dieser Jahre aufzuheben. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Umsatzsteuerbescheide 2000–2002 vom 06.12.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22.02.2008 werden aufgehoben. Die Umsatzsteuerbescheide 2003–2006 werden insoweit geändert, dass nach Berücksichtigung der anerkannten Vorsteueranteile die Umsatzsteuer für 2003 mit 582,43 €, für 2004 mit 984,79 €, für 2005 mit 1.159,81 € und für 2006 mit 1.492,93 € festgesetzt wird. Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Supervisionsleistungen der Klägerin als umsatzsteuerfreie berufliche Fortbildung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG anzusehen sind und die von der Bezirksregierung erteilte Bescheinigung als Grundlagenbescheid bindend ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; eine Revision wurde nicht zugelassen.