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Urteil

5 K 189/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ruhebezüge der NATO sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs.1 Nr.2 EStG zu besteuern, wenn kein rechtlich wirksamer Zufluss eines eigenen Vermögens beim Steuerpflichtigen stattgefunden hat. • Eine Beitragsleistung des Arbeitnehmers ist nur dann als Verwendung eigenen Vermögens zu werten, wenn der einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zugeflossen ist oder dieser durch den Einbehalt einen unentziehbaren Anspruch gegen einen Dritten erlangt hat. • Die Steuerfreiheit aktiver NATO-Bezüge führt nicht automatisch dazu, dass ein einbehaltener Pensionsbeitrag als bereits versteuertes Einkommen zu behandeln ist; entscheidend ist der tatsächliche Zufluss bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht. • Die Gefahr einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ist nur gegeben, wenn die früheren Beiträge bereits der Einkommensteuer unterlegen haben; ist das nicht der Fall, liegt keine doppelte Besteuerung vor. • Bei unstreitigen rechtlichen Würdigungen kann das Gericht die Vernehmung eines Zeugen unterlassen, wenn dessen Aussagen entscheidungsunwesentlich wären.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von NATO-Ruhebezügen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit • Ruhebezüge der NATO sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs.1 Nr.2 EStG zu besteuern, wenn kein rechtlich wirksamer Zufluss eines eigenen Vermögens beim Steuerpflichtigen stattgefunden hat. • Eine Beitragsleistung des Arbeitnehmers ist nur dann als Verwendung eigenen Vermögens zu werten, wenn der einbehaltene Betrag dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zugeflossen ist oder dieser durch den Einbehalt einen unentziehbaren Anspruch gegen einen Dritten erlangt hat. • Die Steuerfreiheit aktiver NATO-Bezüge führt nicht automatisch dazu, dass ein einbehaltener Pensionsbeitrag als bereits versteuertes Einkommen zu behandeln ist; entscheidend ist der tatsächliche Zufluss bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht. • Die Gefahr einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ist nur gegeben, wenn die früheren Beiträge bereits der Einkommensteuer unterlegen haben; ist das nicht der Fall, liegt keine doppelte Besteuerung vor. • Bei unstreitigen rechtlichen Würdigungen kann das Gericht die Vernehmung eines Zeugen unterlassen, wenn dessen Aussagen entscheidungsunwesentlich wären. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger war ziviler NATO-Angestellter. Während der aktiven Dienstzeit wurden ihm monatlich Beiträge (ca. 8 %) in das NATO-Pension-Scheme einbehalten; die aktiven Bezüge waren nach dem NATO-Rechtsstatus steuerfrei. Im Ruhestand erhält der Kläger von der NATO Pensionszahlungen sowie zuvor von der Wehrbereichsverwaltung Versorgungsbezüge. Das Finanzamt behandelte die NATO-Ruhebezüge für 2006–2009 als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs.1 Nr.2 EStG). Die Kläger verlangten stattdessen die Behandlung als sonstige Einkünfte/Leibrente (§ 22 Nr.1 Satz3 a) EStG) mit Besteuerung nur des Ertragsanteils und rügten unter anderen Gesichtspunkten eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Ein vorgesehener Zeuge sollte die Berechnung und Praxis der Gehalts- und Pensionsregelung der NATO bestätigen. • Rechtliche Abgrenzung: § 19 Abs.1 Nr.2 EStG erfasst Ruhegelder, wenn sie aus dem früheren Dienstverhältnis ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag zufließen; § 22 Nr.1 Satz3 a) EStG erfasst Leibrenten, wenn eigene Vermögensbestandteile eingesetzt wurden. • Zuflussprinzip: Beitragsleistung gilt nur dann als Verwendung eigenen Vermögens, wenn der Arbeitnehmer über den einbehaltenen Betrag wirtschaftlich verfügen konnte oder durch den Einbehalt ein eigenständiger, unentziehbarer Anspruch gegen einen Dritten entstanden ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Anwendung auf den Streitfall: Die einbehaltene "staff members contribution" wurde vom vereinbarten Gehalt einbehalten und stand dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung; es bestand weder Baraauszahlung noch eine Novation oder ein unentziehbarer Anspruch gegen eine von der NATO getrennte Versorgungseinrichtung. • Die NATO ist Trägerin der Versorgungsleistungen; die Einbehaltung führte lediglich zur Zusage auf künftige Leistungen, nicht zum gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Nach Art.41 NCPR war Rückforderung ausgeschlossen; die Einbehaltung stellt eine Gehaltskürzung dar, keine Gehaltsverwendung. • Zur Frage der Doppelbesteuerung: Eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung liegt nur vor, wenn die früheren Beiträge bereits Einkommensteuer unterlegen hätten. Die aktiven NATO-Bezüge waren nach Art.7 Abs.2 Protokoll steuerfrei, somit erfolgte die Besteuerung der Ruhebezüge erstmals in Deutschland. • Prozessuale Aspekte: Die Beweiserhebung durch den angebotenen Zeugen war entbehrlich, da dessen Bestätigung unstreitiger Tatsachen die rechtliche Würdigung des Zuflusses nicht ändern würde. Die Klage wird abgewiesen. Die NATO-Ruhebezüge des Klägers sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 Abs.1 Nr.2 EStG in voller Höhe zu besteuern, weil die einbehaltenen Pensionsbeiträge dem Kläger wirtschaftlich nie zugeflossen sind und somit kein Einsatz eigenen Vermögens vorliegt. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt nicht vor, da die Beiträge während der aktiven Zeit steuerfrei waren und daher nicht bereits der Einkommensteuer unterlegen haben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Eine Revision wurde nicht zugelassen.