Beschluss
10 Ko 930/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG mit dem Gebührensatz 1,0.
• Eine zwischen den Parteien erklärte Verständigung auf einen höheren Gebührensatz (z. B. 1,3) bindet das Gericht und den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht, soweit die Gebühr nicht gesetzlich entstanden ist.
• Kostenentscheidungen des Finanzgerichts stützen sich auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren: Gebührensatz 1,0 • Im finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG mit dem Gebührensatz 1,0. • Eine zwischen den Parteien erklärte Verständigung auf einen höheren Gebührensatz (z. B. 1,3) bindet das Gericht und den Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht, soweit die Gebühr nicht gesetzlich entstanden ist. • Kostenentscheidungen des Finanzgerichts stützen sich auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei. Die Klägerin (Erinnerungsführerin) hatte Steuerbescheide für 1999–2001 nach Betriebsprüfung angefochten; es ging um Zuschätzungen wegen Buchhaltungsmängeln und verdeckte Gewinnausschüttungen. Nach mündlicher Verhandlung kam es zu einer Verständigung; die Kosten wurden 10 % der Erinnerungsführerin und 90 % dem Erinnerungsgegner auferlegt. Der Bevollmächtigte beantragte in der Kostenfestsetzung u.a. eine 1,5-Erledigungsgebühr, eine Partei hielt 1,3 für angemessen, der Bevollmächtigte erklärte später schriftlich Einverständnis mit 1,3. Der Kostenbeamte setzte jedoch nur eine Erledigungsgebühr mit dem Satz 1,0 fest und berief sich auf frühere Entscheidungen des Senats. Die Erinnerungsführerin rügte dies; der Erinnerungsgegner hielt die eigenständige Prüfung des Kostenbeamten für geboten. • Die Höhe der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich nach der Grundregel des Nr. 1003 VV RVG mit dem Gebührensatz 1,0. Frühere interne Gleichstellungen mit Berufungs- und Revisionsverfahren rechtfertigen nach der FGG-Reform 2008 keine Abweichung mehr, da die einschlägige Regelung in Nr. 1004 VV RVG die finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausdrücklich umfasste. • Die Gesetzesänderung und die dazu ergangene Begründung sprechen dafür, dass der Gesetzgeber die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nicht über die Grundregel hinaus erhöhen wollte; die Auslegung folgt auch der neueren Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. • Selbst eine etwaige zwischen den Parteien erklärte Verständigung auf einen höheren Gebührensatz kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dazu führen, dass erstattungsfähige Gebühren in einer gesetzlich nicht entstandenen Höhe zuerkannt werden. Nach § 139 Abs. 3 S. 1 FGO sind nur gesetzlich vorgesehene Gebühren erstattungsfähig; das Gericht und der Kostenbeamte sind an parteiinterne Vereinbarungen über nicht entstandene Erstattungsbeträge nicht gebunden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei, sodass nur die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten relevant sind. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Erledigungsgebühr ist im finanzgerichtlichen Verfahren mit dem Gebührensatz 1,0 anzusetzen; eine parteiinterne Verständigung auf einen höheren Satz ist für die Kostenfestsetzung nicht verbindlich, weil nur gesetzlich entstandene Gebühren erstattungsfähig sind. Damit bleiben die vom Kostenbeamten festgesetzten erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 10.285,56 € bestehen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.