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Beschluss

10 Ko 930/12

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2012:0711.10KO930.12.00
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Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird abgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr. Die Erinnerungsführerin hatte im Verfahren 13 K 3248/06 die Steuerbescheide angefochten, die im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ergangen waren. Dabei ging es um Zuschätzungen wegen Buchhaltungsmängeln und um verdeckte Gewinnausschüttungen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011 kam es zu einer Verständigung der Beteiligten. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurden die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin zu 10 % und dem Erinnerungsgegner zu 90 % auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. November 2011 wurde beantragt, die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 15.532,60 € festzusetzen. Dabei beantragte der Bevollmächtigte u.a. den Ansatz einer 1,5-Erledigungsgebühr. In seiner Gegenäußerung vom 7. Dezember 2011 erklärte der Erinnerungsgegner dazu, dass die Erledigungsgebühr nur mit einem Satz von 1,3 berücksichtigt werden könne. Darauf erwiderte der Bevollmächtigte für die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2012, mit dem Ansatz einer 1,3-Erledigungsgebühr einverstanden zu sein. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2011 setzte der Kostenbeamte die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 10.285,56 € fest. Dabei berücksichtigte er die Erledigungsgebühr nur mit einem Gebührensatz von 1,0 und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 28. Februar 2011 - 10 Ko 1119/10. Die Erinnerungsführerin macht geltend, dass eine 1,3-Erledigungsgebühr anzusetzen sei. Unabhängig von der Auffassung des Kostensenats des Finanzgerichts Köln beruhe der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr in dieser Höhe auf der Verständigung der Beteiligten, die sich aus den Schriftsätzen des Erinnerungsgegners vom 7. Dezember 2011 und dem Einverständnis des Bevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Januar 2012 ergebe. Der Erinnerungsgegner macht geltend, der Kostenbeamte habe für jeden Ansatz des Kostenantrags eigenverantwortlich zu prüfen, ob die vom Verfahrensbevollmächtigten geforderte Gebühr tatsächlich erwachsen sei. Dabei sei er an Rechtsauffassungen der Beteiligten nicht gebunden. II. Die Erinnerung ist unbegründet. 1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren entsteht nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des FG Köln die Erledigungsgebühr nur in Höhe von 1,0. a) Obwohl auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Fällen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, dass kein selbstständiges Beweisverfahren ist, mit 1,0 zu bemessen ist, hatte das FG Köln in früheren Entscheidungen angenommen, dass die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nummer 1004 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen sei, weil das finanzgerichtliche Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt sei, soweit es um die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr gehe (Vorbemerkung 3.2 in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; BT-Drucks. 15/1971, S. 213; vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 80) und die Nr. 1004 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG den Gebührensatz für eine Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sei, mit 1,3 bestimme (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, 18. Auflage 2008, VV 1003, 1004, Rz. 53 m.w.N.). Dabei wurde auch die strukturelle Vergleichbarkeit von finanzgerichtlichen Verfahren und Berufungsverfahren hervorgehoben. b) Das FG Münster hat demgegenüber mit Beschluss vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB (EFG 2010, 2021) entschieden, dass nur ein Ansatz einer Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG in Betracht käme, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichem Verfahren mit einem Berufungsverfahren im Unterabschnitt 3.2.1 des VV RVG zu folgern sei, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des VV RVG nicht habe vornehmen wollen. c) Der beschließende Senat folgt letzterer Auffassung. Eine Gleichstellung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Erledigungsgebühr kann seit der Änderung der Nr. 1004 VV RVG durch Art. 47 Nr. 19 Buchst. d) des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008, 2718) nicht mehr angenommen werden. Der Nummer 1004 wurde durch das Reformgesetz die Anmerkung angefügt, dass die Erhöhung in den Fällen der Berufungs- oder Revisionsverfahrens auch "in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren" gelte. Das in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 genannte finanzgerichtliche Verfahren wird in der Anmerkung hingegen ausdrücklich nicht erwähnt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dies auch dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen entspricht, da die Streitfrage, in welcher Höhe in finanzgerichtlichen Verfahren eine Erledigungsgebühr anfällt, zum Zeitpunkt des Erlasses des FGG-Reformgesetzes bekannt war, so dass nicht von einem offensichtlichen Versehen oder einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann (vgl. insoweit auch Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, 19. Auflage 2010, VV 1003, 1004, Rz. 56 m. w. N.). Auch aus der Gesetzesbegründung zum FGG-Reformgesetz ergibt sich nichts Gegenteiliges, da durch die Erweiterung der Nr. 1004 VV RVG ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Rechtsmittel in Familiensachen in Bezug auf die Höhe der Erledigungsgebühr den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt werden sollten. Das finanzgerichtliche Verfahren findet keine Erwähnung (BT-Drs 16/6308, S. 341). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Erweiterung der Nr. 1004 VV RVG hinsichtlich Höhe der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich klarstellenden Charakter hatte und die Höhe der Erledigungsgebühr nicht erst ab dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes 1,0 beträgt. Demgemäß bemisst sich die Höhe der Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach der Grundregel des Nr. 1003 VV RVG mit 1,0. 2. Selbst wenn sich aus den von der Erinnerungsführerin angeführten Schriftsätzen eine Verständigung auf eine 1,3-Erledigungsgebühr ergeben sollte, wäre das FG Köln und damit auch Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an eine solche Vereinbarung gebunden. Das Gericht verweist zur Begründung insoweit auf die Ausführungen des Hessischen FG im Beschluss vom 16. Januar 2002 - 12 Ko 3253/00 (EFG 2002, 1253) und nimmt auf sie Bezug. Für diese Auffassung spricht zunächst der Wortlaut des § 139 Abs. 3 S. 1 FGO. Danach sind nur gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten erstattungsfähig. Auch wenn die Grundsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gelten und dieses somit wie der Zivilprozess von den Parteien beherrscht wird, so können sich die Beteiligten doch nicht auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren verständigen, die nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden sind (BVerfG-Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189, NJW 1983, 809). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.