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Urteil

10 K 1183/10

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2012:0614.10K1183.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Körperschaftsteuerbescheide für 2002 bis 2005 werden mit der Maßgabe geändert, dass die außerbilanziellen Hinzurechnungen in Höhe von jährlich 51.129,19 € außer Ansatz bleiben. Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft als verdeckte Einlagen erfolgsneutral oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind. 3 Die Klägerin ist eine Zweckverbandssparkasse. Mitglieder des Zweckverbandes sind der örtliche Landkreis (Kreis) und die Belegenheitsgemeinde (Stadt). Zusammen mit dem Kreis und sechs weiteren Gemeinden des Kreises gründete die Klägerin die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH für den Kreis (WFG). Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Klägerin am Stammkapital der WFG in Höhe von insgesamt ... DM mit ... DM beteiligt; dieser Betrag wurde nicht verzinst. Die Stammeinlage des Kreises belief sich auf ... DM, die Gemeinden hielten ... DM. Die WFG sollte nicht Erwerbszwecken dienen, sondern vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ihre Gesellschafter sollten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Für die Beteiligung der Klägerin an der WFG erteilte das zuständige Landesministerium eine Ausnahmegenehmigung. Andere Kreditinstitute waren an der WFG nicht beteiligt. 4 Aufgabe der WFG war im Wesentlichen die Förderung der Industrie, des Handels und des Kleingewerbes sowie des Fremdenverkehrs im Kreis mit dem Ziel, durch eine Stärkung insbesondere der mittelständigen Unternehmen die Wirtschaftskraft des Kreises nachhaltig zu steigern und seine Sozialstruktur zu verbessern. Mit diesem Ziel sollte die WFG ergänzend zum eigenständigen Angebot der Gemeinden ansässige und ansiedlungswillige Unternehmer bei der Beschaffung von Grundstücken, Gebäuden, Arbeitskräften und öffentlichen Investitionshilfen beraten und für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe im Kreis werben. 5 Die Verwaltungskosten der WFG waren, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt waren, vom Kreis und der Klägerin im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen zu tragen. Die Personalkosten wurden vom Kreis allein getragen, soweit die Geschäfte der WFG von Bediensteten des Kreises im Nebenamt wahrgenommen wurden. 6 Nach einer Änderung des Gesellschaftsvertrags zum 01. Juli 1990 betrug das Stammkapital der WFG ... DM. Die Kapitalerhöhung wurde vom Kreis (Gesamtbeteiligung nunmehr ... DM) und den beteiligten Gemeinden des Kreises unter Einbezug vier weiterer Gemeinden (Gesamtbeteiligung nunmehr ... DM) getragen; die Regelung zu Zweck und Unternehmensgegenstand der WFG blieben im Wesentlichen unverändert. Die nicht gedeckten Betriebskosten der WFG waren nunmehr grundsätzlich im Verhältnis 3:2 vom Kreis und der Klägerin zu tragen; allerdings war die Kostenübernahmeverpflichtung der Klägerin auf jährlich 100.000 DM (51.129,19 €) begrenzt. Ungedeckte Kosten der WFG für „Förderungsmaßnahmen“, die im Wesentlichen einer bestimmten Gemeinde zugute kamen, wurden regelmäßig von dieser Gemeinde – ggf. zusammen mit dem Kreis – übernommen. 7 Vom zuständigen Finanzamt wurde die WFG als ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken dienend nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG als steuerfrei behandelt. 8 In den Streitjahren 2002 bis 2005 leistete die Klägerin Betriebskostenzuschüsse an die WFG in Höhe von jährlich 51.129,19 €. 9 In den Streitjahren führte die Klägerin in Zusammenarbeit mit der WFG ... und anderweitige Informationsveranstaltungen im Kreis durch. Für diese Veranstaltungen warb sie durch diverse Preismitteilugen. Andere Kreditinstitute aus dem Kreis waren an diesen Veranstaltungen nicht beteiligt. Die Kosten dieser Veranstaltungen wurden von der WFG getragen. 10 Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre behandelte die Betriebsprüfung die Betriebskostenzuschüsse als verdeckte Einlagen der Klägerin in die WFG und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.9.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 22. September 2008 Bezug genommen. 11 Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005. 12 Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: 13 Die Betriebskostenzuschüsse der Klägerin an die WFG seien als verdeckte Einlagen auf die Anschaffungskosten der Anteile an der WFG anzusehen. Eine Abschreibung der Anteile auf den niedrigeren Teilwert aufgrund einer nicht vorhandenen dauerhaften Werthaltigkeit der Anteile komme ab dem Veranlagungszeitraum 2002 nach § 8b Abs. 3 KStG nicht mehr in Betracht. Der Hinweis der Klägerin auf das für den Vorstreitzeitraum ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005 I R 40/04 (BFH/NV 2006, 822) gehe fehl; der BFH habe die streitige Rechtsfrage in dem besagten Verfahren offen gelassen. Demgegenüber habe der BFH bereits in den Urteilen vom 18. Dezember 1990 VIII R 158/86 (BFH/NV 1992, 15) und erneut mit Urteil vom 28. April 2004 I R 20/03 (BFH/NV 2005, 19) einen Sanierungszuschuss, den ein Gesellschafter „seiner“ Kapitalgesellschaft zuwende, als verdeckte Einlage behandelt. 14 Die Ausführungen zur betrieblichen Veranlassung im Rahmen des Finanz- und revisionsgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung vermögen nicht zu überzeugen, da insoweit steuersystematisch völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten zugrunde lägen. 15 Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16. März 2010 Bezug genommen. 16 Mit der Klage trägt die Klägerin vor: 17 Entscheidende Frage des Rechtsstreits sei, ob es sich bei der Zuwendung des Betriebskostenzuschusses an die WFG um eine Einlage in die WFG handele, die wegen Verbrauchs der Mittel in gleicher Höhe (im Ergebnis steuerunwirksam) Teilwert abgeschrieben werden müsste, oder aber ob mangels Werterhöhung der Beteiligung bei unstreitig eigenbetrieblicher Veranlassung für die Zuwendung bei der Klägerin steuerlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vorlägen. Letzteres sei der Fall. 18 Die Betriebskostenzuschüsse seien an die WFG gezahlt worden, wo sie für den laufenden Geschäftsbetrieb verbraucht worden seien und zu keiner Werterhöhung der Beteiligung geführt hätten. Die Zahlung sei aus eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin geschehen, da durch den mit der Zahlung aufrechterhaltenen Geschäftsbetrieb der WFG wirtschaftliche Vorteile für sie generiert wurden. Es handele sich namentlich um die Ansiedlung von Unternehmen als Kundschaft für die gesamte Produktpalette der Klägerin, seien es Unternehmenskredite oder Kundenkonten für die Mitarbeiter der angesiedelten Unternehmen. Es seien Kontakte zu (potenziellen) Kunden ermöglicht worden. Hieraus habe sich für sie ein erheblicher Werbeeffekt ergeben. Weiterer Beweis hierfür sei die betragliche Begrenzung des Betriebskostenzuschusses und der Ausschluss weiterer Kreditinstitute aus dem Gesellschafterkreis gewesen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 05. November 2009 bzw. 19. Januar 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die ausserbilanziellen Hinzurechnungen in Höhe von jährlich 51.129,19 € zurückgenommen werden, 21 hilfsweise die Revision zuzulassen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen, 24 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 27 Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung- FGO -. 28 Der Beklagte hat zu Unrecht die Betriebskostenzuschüsse ausserbilanziell hinzugerechnet. Bei de Kostenzuschüssen handelt es sich nicht um verdeckte Einlagen. 29 Verdeckte Einlagen sind die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an Kapitalgesellschaften durch einen Gesellschafter ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten, die ihre Ursachen im Gesellschaftsverhältnis finden. Ob und inwieweit eine Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist aufgrund eines Fremdvergleichs zu beurteilen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist daher zu bejahen, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte (vgl. zusammenfassend das BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 40/04, BFH/NV 2006, 822, in Rn. 26). Aus dem vorstehend genannten Urteil ergibt sich in Rn. 27 des Weiteren eindeutig, dass die Frage, ob eine Zuwendung gesellschaftsrechtlich oder betrieblich veranlasst ist, für verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen nach denselben Kriterien zu entscheiden ist. 30 Im Streitfall erfolgten die Betriebskostenzuschüsse der Klägerin an die WFG nicht aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses, sondern aus eigenbetrieblichen Gründen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Überlegungen: 31 Die Klägerin ist die Beteiligung an der WFG einschließlich der Verpflichtung zur anteiligen Kostenübernahme vor allem deswegen eingegangen, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Sie erhielt durch diese Beteiligung die Möglichkeit, Kontakte zu Unternehmen und deren Mitarbeiter aufzubauen und zu pflegen. Insbesondere wurde ihr ermöglicht, Kontakt zu potentiellen Neukunden aufzunehmen. Sie konnte des Weiteren durch die Beteiligung und die Durchführung von Informationsveranstaltungen für ihr Institut werben. 32 Wegen der weiteren Begründung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. März 2004 13 K 455/04 (EFG 2004, 1392) und die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2005 I R 40/04 Bezug genommen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 35 Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da der BFH in dem Urteil I R 40/04 eindeutig zu der Frage Stellung genommen hat.