Urteil
10 Ko 1766/11
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vertretung mehrerer Kläger in einem gesondert und einheitlich geführten Feststellungsverfahren sind die Streitwerte nach § 22 Abs.1 RVG zusammenzurechnen.
• Die 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG kommt nur in Betracht, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern derselbe ist.
• Bei selbständig nebeneinander bestehenden Rechten der einzelnen Beteiligten liegt nicht derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor; daher ist eine Kumulation durch Zusammenrechnung der Streitwerte und zusätzliches Ansetzen der Erhöhungsgebühr unzulässig.
• Die Kostenfestsetzung ist nach den tatsächlichen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen; eine Einzelliquidation widerspricht § 22 Abs.1 RVG, wenn dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhungsgebühr bei unterschiedlichen Gegenständen trotz einheitlicher Feststellung • Bei Vertretung mehrerer Kläger in einem gesondert und einheitlich geführten Feststellungsverfahren sind die Streitwerte nach § 22 Abs.1 RVG zusammenzurechnen. • Die 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG kommt nur in Betracht, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern derselbe ist. • Bei selbständig nebeneinander bestehenden Rechten der einzelnen Beteiligten liegt nicht derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor; daher ist eine Kumulation durch Zusammenrechnung der Streitwerte und zusätzliches Ansetzen der Erhöhungsgebühr unzulässig. • Die Kostenfestsetzung ist nach den tatsächlichen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen; eine Einzelliquidation widerspricht § 22 Abs.1 RVG, wenn dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Mehrere Gesellschafter (Erinnerungsgegner) ließen durch einen Bevollmächtigten gegen einen gesondert und einheitlich ergangenen Feststellungsbescheid klagen, mit dem u.a. steuerliche Wertfeststellungen für Anteile getroffen worden waren. Ziel der Klage war die Aufhebung des Bescheids, soweit Steuerverstrickungen angenommen worden waren. Das Verfahren endete mit vollständiger Aufhebung des Bescheids zugunsten der Kläger. Die Erinnerungsgegner beantragten anschließend die Festsetzung ihrer erstattungsfähigen Kosten auf Basis addierter Einzelstreitwerte und zusätzlich 2,0-Erhöhungsgebühr bzw. konkret einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG. Der Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigte diese Erhöhungsgebühr; der Erinnerungsführer hielt dies für unzulässig, da es sich um unterschiedliche Gegenstände je Beteiligtem gehandelt habe. Das Gericht hat geprüft, ob die Addition der Streitwerte mit gleichzeitiger Anrechnung der Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation darstellt und ob eine Einzelliquidation in Betracht kommt. • Anknüpfung an das RVG: Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs.1 RVG); Werte mehrerer Gegenstände sind gemäß § 22 Abs.1 RVG zusammenzurechnen. • Bei Mehrvertretung erhält der Anwalt die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs.1 RVG); eine 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG gilt nur, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern derselbe ist. • Eine Kumulation durch gleichzeitige Addition der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und zusätzliches Ansetzen der Erhöhungsgebühr führt zu einer Doppelbegünstigung der Gebührenerhöhungsmechanismen und ist unzulässig. • Im vorliegenden Fall bestand zwar ein enger innerer Zusammenhang der Rechtsbegehren, doch waren die Rechte der einzelnen Erinnerungsgegner selbständig nebeneinander bestehend, weil jeweils eigene steuerliche Wirkungen betroffen waren; daher lag nicht derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor. • Folge: Die 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG war ausgeschlossen; die Streitwerte sind zusammenzurechnen und eine Einzelliquidation widerspricht § 22 Abs.1 RVG. • Berechnung: Die erstattungsfähigen Kosten wurden auf die ohne Erhöhungsgebühr ermittelten Beträge reduziert und einschließlich Umsatzsteuer auf 44.777,21 € festgesetzt. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 135 Abs.1 FGO; die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gerichtsgebührenfrei. Die Erinnerung war erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahin geändert, dass die den Erinnerungsgegnern erstattungsfähigen Kosten auf 44.777,21 € festgesetzt werden. Die vom Kostenbeamten zusätzlich angesetzte Erhöhungsgebühr (Nr.1008 VV RVG) durfte nicht berücksichtigt werden, weil der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die einzelnen Gesellschafter nicht identisch war, sondern jeweils eigenständige steuerliche Rechte und Wirkungen betroffen wurden. Eine kumulative Anwendung der Zusammenrechnung der Streitwerte und der Erhöhungsgebühr wäre eine unzulässige Doppelvergütung nach dem RVG gewesen. Eine Einzelliquidation der Kosten für jeden Erinnerungsgegner kam nicht in Betracht, weil § 22 Abs.1 RVG die Zusammenrechnung der Werte in derselben Angelegenheit vorschreibt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsgegner zu tragen.