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Urteil

7 K 199/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachzahlungen von Leibrenten, die im Jahr 2006 für die Jahre 2000–2004 zufließen, sind nach der ab 2005 geltenden Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes zu besteuern. • Für die Ermittlung des anzuwendenden Besteuerungsanteils ist auf den Rentenbeginn (Jahr) und nicht auf den ursprünglichen Zahlungszeitpunkt der nachgezahlten Jahre abzustellen. • Die Anwendung der nachgelagerten Besteuerung auf nachgezahlte Renten verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil die unechte Rückwirkung durch das Zuflussprinzip und gesetzgeberische Systemwechsel gerechtfertigt ist. • Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist nicht geboten, wenn der Gesetzgeber bewusst keine besondere Übergangsregelung für Nachzahlungen geschaffen hat und die Progressionsmilderung nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Rentennachzahlungen nach dem Alterseinkünftegesetz • Nachzahlungen von Leibrenten, die im Jahr 2006 für die Jahre 2000–2004 zufließen, sind nach der ab 2005 geltenden Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes zu besteuern. • Für die Ermittlung des anzuwendenden Besteuerungsanteils ist auf den Rentenbeginn (Jahr) und nicht auf den ursprünglichen Zahlungszeitpunkt der nachgezahlten Jahre abzustellen. • Die Anwendung der nachgelagerten Besteuerung auf nachgezahlte Renten verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil die unechte Rückwirkung durch das Zuflussprinzip und gesetzgeberische Systemwechsel gerechtfertigt ist. • Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist nicht geboten, wenn der Gesetzgeber bewusst keine besondere Übergangsregelung für Nachzahlungen geschaffen hat und die Progressionsmilderung nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt wurde. Die Kläger, ein Ehepaar, beklagen die steuerliche Behandlung einer im Jahr 2006 gezahlten Rentennachzahlung zugunsten des Ehemanns für die Jahre 2000 bis 2004. Der Kläger bezieht seit 2000 eine gesetzliche Altersrente; im Jahr 2006 wurden wegen Aufhebung eines früheren Anrechnungsbescheids rückwirkend Nachzahlungen gewährt. Die Nachzahlung beträgt unstreitig 6.451 Euro insgesamt, davon 5.276 Euro für 1.6.2000–31.12.2004 und 1.175 Euro für 2005 bis 2006. Das Finanzamt besteuerte die Nachzahlung nach der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes mit einem Ertragsanteil von 50% und wendete zur Milderung § 34 Abs. 1 EStG an. Die Kläger verlangten dagegen die Besteuerung des für 2000–2004 gezahlten Teils mit dem früher geltenden Ertragsanteil von 26% und rügten Verfassungs- und Vertrauensschutzverletzungen; zudem beantragten sie eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO. • Anwendbare Normen: § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 52 Abs.1 EStG, § 11 EStG, § 25 EStG, § 34 Abs.1 EStG, § 163 AO. • Systematik: Das Alterseinkünftegesetz hat die Rentenbesteuerung ab 2005 umgestellt; § 52 Abs.1 EStG legt den zeitlichen Anwendungsbereich fest, sodass alle ab 2005 zugeflossenen Renten einheitlich der Übergangsregelung zugeordnet werden. • Zuflussprinzip: Nach § 11 EStG ist für die Besteuerung der Zuflusszeitpunkt maßgeblich; Rentennachzahlungen sind keine regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und unterliegen daher dem normalen Zu- und Abflussprinzip. • Rentenbeginn als Bemessungsmaßstab: Der der Besteuerung zugrunde zu legende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns; bei Rentenbeginn vor 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50% nach § 22 Nr.1 Satz3 EStG. • Verfassungskonformität unechter Rückwirkung: Die Anwendung der Neuregelung auf Nachzahlungen stellt eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsgemäß ist, weil sie durch gesetzgeberische Zielsetzungen und das Zuflussprinzip gerechtfertigt sowie verhältnismäßig ist. • Teleologische Reduktion nicht möglich: Es liegt keine verdeckte Regelungslücke vor; der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahmeregel für Rentennachzahlungen geschaffen. • Billigkeitsprüfung: Die Ablehnung eines steuerlichen Nachlasses nach § 163 AO ist ermessensfehlerfrei, weil die gesetzlichen Regelungen und die einmalige Anwendung von § 34 Abs.1 EStG zur Progressionsmilderung den Interessenabwägungen Rechnung tragen und persönliche Billigkeitsgründe nicht vorgetragen sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten ist in Bezug auf die streitige Rentennachzahlung rechtsmäßig, weil der für die Besteuerung geltende Ertragsanteil nach den ab 2005 geltenden Übergangsregelungen 50 % beträgt; maßgeblich ist der Zufluss der Nachzahlung im Jahr 2006 und der Rentenbeginn vor 2005. Eine verfassungswidrige Rückwirkung liegt nicht vor, die gesetzgeberische Systemänderung und das Zuflussprinzip rechtfertigen die Anwendung des höheren Besteuerungsanteils. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO war nicht angezeigt; die Abmilderung erfolgte bereits durch die Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.