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Urteil

11 K 3180/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 10 Abs. 4 VersStG verlangt, dass Nachforderungen aufgrund einer Außenprüfung zusammen mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festgesetzt werden. • Laufender Anmeldungszeitraum i.S.d. § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung. • Eine Festsetzung von Versicherungsteuer für einen Zeitraum, der vollständig vor dem Abschluss der Außenprüfung liegt, verstößt gegen § 10 Abs. 4 VersStG und ist rechtswidrig. • Fehlt im Bescheid eine konkrete Aufgliederung nach zulässigen Anmeldungszeiträumen, kann dies die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zusätzlich in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Nachfestsetzung außerhalb des laufenden Anmeldungszeitraums (§ 10 Abs.4 VersStG) • § 10 Abs. 4 VersStG verlangt, dass Nachforderungen aufgrund einer Außenprüfung zusammen mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum festgesetzt werden. • Laufender Anmeldungszeitraum i.S.d. § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung. • Eine Festsetzung von Versicherungsteuer für einen Zeitraum, der vollständig vor dem Abschluss der Außenprüfung liegt, verstößt gegen § 10 Abs. 4 VersStG und ist rechtswidrig. • Fehlt im Bescheid eine konkrete Aufgliederung nach zulässigen Anmeldungszeiträumen, kann dies die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zusätzlich in Frage stellen. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das von 2000–2003 unter anderem Sportinvaliditätsversicherungen anbot. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung für Januar 2000 bis Dezember 2003 durch und stellte Nachforderungen fest, weil die Prüfungsstelle die Sportinvaliditätsverträge nicht als von § 4 Nr. 5 VersStG befreit ansah. Auf Grundlage des Prüfungsberichts setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.06.2006 Versicherungsteuer für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 fest; die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 verringerte den Betrag wegen Verrechnungsfragen. Die Klägerin wandte ein, die Zahlungen fielen unter die Befreiung nach § 4 Nr. 5 VersStG und vor allem sei die Festsetzung formell rechtswidrig, weil § 10 Abs. 4 VersStG die Festsetzung mit der Steuer des laufenden Anmeldungszeitraums vorschreibe. Das Finanzamt hielt die gestellte Festsetzung für zulässig, da die Klägerin nach dem Prüfungszeitraum keine laufenden Anmeldungen abgegeben habe und eine gesonderte Festsetzung notwendig gewesen sei. • Anwendbare Normen: § 10 Abs. 4 VersStG, § 4 Nr. 5 VersStG, § 8 Abs. 2 und Abs. 4 VersStG, §§ 155, 157 AO sowie Verweis auf BFH-Rechtsprechung (II R 26/10). • Auslegung § 10 Abs. 4 VersStG: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ‚laufender Anmeldungszeitraum‘ jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung; daher dürfen Nachforderungen nicht für Zeiträume festgesetzt werden, die vollständig vor dem Abschluss der Prüfung liegen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Außenprüfung endete im Juni 2006, der Bescheid fasste jedoch die Zeiträume Januar 2000 bis Dezember 2003 zusammen, also Zeiträume vor Abschluss der Prüfung. Damit verletzt die Festsetzung die Vorgaben des § 10 Abs. 4 VersStG und ist rechtswidrig. • Einwendunge des Beklagten: Dass die Klägerin nach 2003 keine steuerpflichtigen Anmeldungen abgegeben habe, rechtfertigt nicht die Wahl eines Prüfungszeitraums als Festsetzungszeitraum, weil auch in solchen Fällen nach § 8 Abs. 4 VersStG Bescheide für laufende Anmeldungszeiträume erlassen werden können. • Formelle Bedenken: Unabhängig davon bestehen Zweifel, ob ein einheitlicher Bescheid ohne Aufschlüsselung nach den gesetzlich zulässigen Anmeldungszeiträumen den Anforderungen des § 157 AO genügt; dies ist jedoch nicht entscheidungsrelevant, weil die Fristregelung des § 10 Abs. 4 VersStG verletzt wurde. • Folge: Mangels gesetzlich vorgegebener Zuordnung zur Steuer des laufenden Anmeldungszeitraums ist die Festsetzung aufzuheben; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Der Versicherungsteuerbescheid vom 22.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 wird aufgehoben, weil die Nachfestsetzung die gesetzliche Vorgabe des § 10 Abs. 4 VersStG verletzt: Nach der höchstrichterlichen Auslegung muss die Nachforderung mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung verbunden sein. Hier wurden ausschließlich Zeiträume festgesetzt, die vollständig vor Abschluss der Außenprüfung lagen, sodass der Bescheid formell rechtswidrig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.