Urteil
10 K 2002/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unternehmen gilt als Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 KStG a.F., wenn seine Haupttätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung liegt.
• Die Absicht zum kurzfristigen Eigenhandel ist bereits dann gegeben, wenn Wertpapiere dem Umlaufvermögen zugeordnet sind und — wie hier — tatsächliche, teilweise tägliche Umschläge stattfinden.
• § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. ist nicht eng auszulegen; die für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel unter § 15 EStG entwickelten Kriterien sind hier nicht tatbestandseinengend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht nach § 8b Abs. 7 KStG a.F. • Ein Unternehmen gilt als Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 KStG a.F., wenn seine Haupttätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung liegt. • Die Absicht zum kurzfristigen Eigenhandel ist bereits dann gegeben, wenn Wertpapiere dem Umlaufvermögen zugeordnet sind und — wie hier — tatsächliche, teilweise tägliche Umschläge stattfinden. • § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. ist nicht eng auszulegen; die für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel unter § 15 EStG entwickelten Kriterien sind hier nicht tatbestandseinengend anzuwenden. Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die ihren Gesellschaftszweck 2003 änderte und 2004 durch Einbringung von Wertpapierdepots erhebliches Wertpapiervermögen übernahm. In den Jahresabschlüssen 2004–2006 wurden die übernommenen Wertpapierdepots im Umlaufvermögen ausgewiesen. Im Prüfungszeitraum erzielte die Gesellschaft erhebliche Erlöse aus Wertpapierkäufen und -verkäufen sowie aus Verpachtung und Verlagsrechten; die Wertpapiererlöse machten 94,8 bis 97,1 % der Gesamterlöse aus. Der Betriebsprüfer qualifizierte die Klägerin als Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 KStG a.F. und nahm an, die Papiere seien mit der Absicht des kurzfristigen Eigenhandels erworben worden. Das Finanzamt folgte und erließ geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2004–2006, gegen die die Klägerin klagte. • Anwendbare Norm: § 8b Abs. 1, 2 und 7 KStG a.F.; Auslegung hergeleitet aus BFH-Rechtsprechung (u.a. I R 4/11). • Begriff des Finanzunternehmens: Erfasst sind nicht nur Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, sondern auch andere Unternehmen, deren Haupttätigkeit u.a. im Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung besteht; Finanzinstrumente umfassen insbesondere Wertpapiere (§ 1 KWG a.F.). • Haupttätigkeit: Maßgeblich ist, ob die finanzsektorbezogenen Aktivitäten die Haupttätigkeit bilden. Hier sprechen die Anteile der Erlöse (94–97 %) deutlich für eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit. • Eigenhandelsabsicht: Setzt eine bei Erwerb bestehende Absicht voraus, kurzfristig aus dem eigenen Bestand Gewinne durch Umschlag zu erzielen. Die Zuordnung der Papiere zum Umlaufvermögen sowie die Feststellung teilweise täglicher Handelsvorgänge durch die Betriebsprüfung belegen diese Absicht. • Abgrenzung zu § 15 EStG: Die für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel unter § 15 EStG entwickelten Kriterien sind hier nicht ohne Weiteres anzuwenden; § 8b Abs. 7 KStG a.F. ist weiter auszulegen. • Ergebnis der Prüfung: Unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung ist die Klägerin als Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. einzuordnen und hat die Papiere mit Eigenhandelsabsicht erworben, sodass die Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 1–2 KStG a.F. nicht greift. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin ist als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG a.F. zu qualifizieren, weil die finanzsektorbezogenen Erlöse den Hauptteil der Einkünfte ausmachen und die Wertpapiere mit der bei Anschaffung vorhandenen Absicht des kurzfristigen Eigenhandels gehalten wurden. Deshalb greifen die Begünstigungen des § 8b Abs. 1–2 KStG a.F. nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.