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Beschluss

15 V 20/12

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2012:0316.15V20.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs.3 FGO). 1 Gründe 2 I. 3 Streitig ist eine vom Antragsteller beantragt einstweilige Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners sowohl allgemein wegen seiner Rückstände als auch speziell wegen der Umsatzsteuer 2003 bis 2008 sowie Lohn- und Umsatzsteuer 2009 bis 2011. Der Antragsteller schuldet dem Antragsgegner Steuern und Nebenabgaben, wegen denen der Antragsgegner seit Juni 2011 diverse Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat. Wegen der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wird zum einen auf die Aufstellung im Schreiben des Antragstellers an den Beklagten vom 9.9.2011 und zum anderen auf diejenige im Schriftsatz des Beklagten vom 12.1.2012 Bezug genommen. 4 Die Rückstände des Antragstellers beliefen sich am 15.11.2011 auf insgesamt 113.726,33 €, darunter außer Umsatzsteuer und Nebenabgaben Lohnsteuer in Höhe von 1,14 € für Juni 2010 und von 1,74 € für Juli 2011. Nach einer Rückstandsübersicht zum 17.1.2012 schuldete der Antragsteller nach Aktenlage 114.252,06 €; Lohnsteuer ist darin nicht mehr enthalten. 5 Einen Befangenheitsantrag des Antragstellers an den Antragsgegner betreffend einen Mitarbeiter wies der Vorsteher des beklagten Amtes mit Schreiben vom 15.11.2011 als unbegründet zurück. Zugleich verneinte er die vom Antragsteller vorgebrachte Behauptung, die Vollstreckung gegen diesen werde letztlich aus unsachlichen Gründen betrieben. Der Schlusssatz des Schreibens lautet: „Im übrigen weise ich darauf hin, dass ich meine Bearbeiter angewiesen habe, den Vollstreckungsdruck zu erhöhen.“ 6 Mit Schriftsatz vom 2.1.2012 - zugegangen am 4.1.2012 -- stellte der Antragsteller bei Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Verlauf des Verfahrens hat der Antragsteller klargestellt, dass er mit dem Antrag nicht auf bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen abziele, sondern auf die angedrohten weiteren solchen. 7 Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: 8 Wegen des Ausmaßes von verschiedenen der Vollstreckungsmaßnahmen liege offenkundig Unverhältnismäßigkeit vor. Zudem würden mit dem letzten Satz des Schreibens vom 15.11.2011 noch verstärkte Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. Daraus ergebe sich, dass weitere Maßnahmen nichts mehr mit Beitreibung zu tun hätten, sondern Existenzvernichtung gewollt sei. 9 An sämtlichen genannten Maßnahmen sei Herr A als Befangener beteiligt gewesen, so dass deren Rechtswidrigkeit sich bereits daraus ergebe. Falls dieser weiter tätig werde, seien erhebliche Nachteile zu befürchten. 10 Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO. 11 Nach § 281 Abs. 2 AO sei eine Überpfändung rechtswidrig. Vorliegend seien trotz besseren Wissens Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden; es sei daher zu befürchten, dass solche weiter durchgeführt würden, um die Existenz des Antragstellers zu vernichten. 12 Der Anordnungsgrund für die beantragt einstweilige Anordnung liege darin, dass die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers unmittelbar bedroht sei. Zahlreiche Rechtsbehelfe und Anträge (auch Stundungsanträge) seien noch nicht beschieden. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung von ihm, dem Antragsteller, vorgenommener Zahlungen von insgesamt ca. 48.000 € nicht erkennbar. 13 Einen nach Antragstellung bei Gericht gestellten Antrag auf Vollstreckungsaufschub gegen Teilzahlung von 80.000 € und Antragsrücknahme im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner zwischenzeitlich abgelehnt. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 anzuordnen, dass die Vollstreckung wegen der Umsatzsteuern 2003-2008 sowie Lohn-/Umsatzsteuer 2009-2011 vorläufig eingestellt wird (Vollstreckungsaufschub), 16 hilfsweise, dass zusätzliche Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben. 17 Der Antragsgegner beantragt, 18 den Antrag abzuweisen. 19 Er verweist auf den Beschluss den FG Köln vom 17.10.2011 12 V 2184/11, in dem die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 3.6.2011 wegen Umsatzsteuern 2003-2008 sowie Lohn-/Umsatzsteuer 2009-2011 abgelehnt worden ist. Zu den Voraussetzungen des § 258 AO trage der Antragsteller nichts substantiiert vor. Die Behauptung einer Zwangsvollstreckung zwecks Existenzvernichtung treffe nicht zu. Für eine Übermaßpfändung sei nichts ersichtlich. Der Antragsteller lege nicht im Ansatz dar, dass der Erlös aus den bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen die Rückstände übersteigen werde. Die vom Antragsteller genannten Zahlungen seien in der Rückstandsübersicht enthalten, die eine Summe von 113.964 € (Stand 11.1.2012) aufweise. 20 Der Senat hat die Vollstreckungsakten des Antragsgegners sowie die Verfügung zum Schreiben des Vorstehers des Antragsgegners vom 15.11.2011 beigezogen. Darin lautet die weitere Verfügung nach dem zu versendenden Text: „VII mit der Bitte die Vollstreckung unvermittelt fortzusetzen.“ 21 II. 22 Der Antrag auf einstweilige Anordnung, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Er ist unzulässig, soweit er sich auf Lohnsteuer 2011 bezieht, und im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet. 23 1. 24 Soweit der Antragsteller sich auf rückständige Lohnsteuer 2011 bezieht, ist der Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung, da die - geringfügigen - Rückstände über Lohnsteuer 2011 ausweislich der Rückstandsübersicht zum 17.1.2012 nicht mehr enthalten, also getilgt sind. 25 2. 26 Der Senat versteht das weitere Begehren des Antragstellers dahingehend, dass er die einstweilige Einstellung der Vollstreckung betreffend künftige Vollstreckungsmaßnahmen begehrt, wobei er dies im Hauptantrag auf einen Anspruch auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO stützt und im Hilfsantrag auf einen Rechtsgrund außerhalb des § 258 AO, falls dieser vom Gericht nicht bejaht werde. 27 a) 28 Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. 29 Voraussetzung hierfür ist, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO, § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss (§ 294 ZPO). 30 b) 31 Im Streitfall hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, die einen Anordnungsanspruch gemäß § 258 AO begründen. 32 Nach dieser Norm kann die Vollstreckung einstweilen eingestellt werden, wenn sie im Einzelfall unbillig ist. Eine Unbilligkeit i.S. des § 258 AO ist aber nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Was noch als „kurzfristiges“ Zuwarten angesehen werden kann, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch eine feste Zeitangabe definiert. Die Steuerschulden müssen jedenfalls in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Steuerpflichtigen zurückgeführt werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31.05.2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1745). Als absehbarer Zeitraum werden in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig 6 Monate, in Ausnahmefällen 12 Monate angesehen, ein noch längerer Zeitraum erscheint ausgeschlossen (FG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 7 K 7295/04, EFG 2005, 9; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, 106. EGL 03/2005, § 258 AO Rn. 1; Neumann in Beermann/Gosch, AO/FGO, 15. EGL 08/1998, § 258 Rz. 20 jeweils m.w.N.). 33 aa) 34 Soweit der Antragsteller sich auf zahlreiche beim Antragsgegner gestellte und noch nicht entschiedene Anträge u. a. auf Stundung und Erlass beruft, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Vollstreckungsaufschub. Ist ein solcher Antrag gestellt, so sind Vollstreckungsmaßnahmen vor endgültiger Entscheidung darüber nur dann unbillig, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Stattgabe zu rechnen ist (Brockmeyer in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 258, Rz., 14 m.w.N. der ständigen Rspr.). Der Vortrag des Antragstellers ist jedoch zu unsubstantiiert, um die Voraussetzung eines Vollstreckungsaufschubs wegen eines solchen unbeschiedenen Antrags überhaupt prüfen zu können. Außer der - vom Antragsgegner bestätigten - Tatsache, dass Stundungs- und Erlassanträge vorliegen, hat der Antragsteller nichts weiter vorgetragen, was eine Prüfung insoweit ermöglichen könnte. 35 bb) 36 Soweit der Antragsteller während des Verfahrens eine Teilzahlung von 80.000 € angeboten hat, sind die Voraussetzungen eines Vollstreckungsaufschubs ebenfalls nicht zu bejahen. Denn wie der nach Zahlung dieser Summe verbleibende Rückstandsbetrag von rund 34.000 € innerhalb der dazu einzuhaltenden o. g. Frist von regelmäßig 6 Monaten getilgt werden soll, trägt der Antragsteller nicht vor. 37 cc) 38 Daraus, dass bei den bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen ein aus Sicht des Antragstellers befangener Amtsträger mitgewirkt haben soll, folgt kein Anspruch auf Vollstreckungsaufschub wegen einer Unbilligkeit derselben. Generell kann nämlich dem Vorsteher eines Finanzamtes nicht durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, einen Amtsträger von der Mitwirkung in einem Steuerverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen (BFH-Beschluss vom 7.5.1981 IV B 60/80, BStBl II 1981,634). Wirkt ein Amtsträger an einer Vollstreckungsmaßnahme mit, gegen den ein Antrag auf Befangenheit nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AO vom Vorsteher eines Finanzamtes zuvor abgelehnt worden ist, so kann der betroffene Steuerpflichtige die Befangenheit nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren gegen den von jenem Amtsträger erlassenen Verwaltungsakt geltend machen (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; AEAO zu § 83 Nr.2; Rätke in: Klein, a.a.O., § 83, Rz.1). Mit der Behauptung der Befangenheit des Bearbeiters kann der Antragsteller demnach im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden; vielmehr ist diese im Einspruchsverfahren gegen die von diesem Bearbeiter erlassenen Vollstreckungsmaßnahmen als Verwaltungsakte zu überprüfen. 39 dd) 40 Soweit der Antragsteller behauptet, es liege eine Überpfändung, § 281 Abs. 2 AO, vor, führt dies nicht zur Bejahung eines Vollstreckungsaufschubs. Selbst wenn eine solche hier vorläge, wäre diese allenfalls im Einspruchsverfahren gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme überprüfbar (vgl. Brockmeyer in: Klein, AO, a.a.O., § 281, Rz. 5). 41 ee) 42 Auch die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner betreibe die weitere Vollstreckung nicht zur Beitreibung, sondern zwecks Existenzvernichtung, führt nicht zur Bejahung eines Anspruchs auf Vollstreckungsaufschub. Denn eine einstweilige Anordnung kann zwar auch ergehen, wenn die Vollstreckung mit der Begründung angegriffen wird, sie sei als solche unbillig, doch liegt ein solcher Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. 43 Denkbar wäre ein solche generelle Unbilligkeit, wenn erkennbar wäre, dass der Antragsgegner bei der etwaigen weiteren Vollstreckung seine Entscheidungen nicht aus in der Sache gerechtfertigten, sondern unter sachfremden Erwägungen treffen werde, also entgegen § 5 AO ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot vorläge (vgl. dazu jüngst BFH-Urteil vom 28.9.2011 VIII R 8/09, BFHE nn, veröffentlicht am 14.3.2012, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online ; Gersch in: Klein, AO, a.a.O., § 5, Rz.10 ). 44 Dass der Antragsgegner künftig willkürlich ohne Beachtung der Vollstreckungsvoraussetzungen Pfändungsmaßnahmen ergreifen werde, ist jedoch von Antragsteller hier nicht hinreichend behauptet und --jedenfalls-- nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) 45 Auch in dem Schreiben des Vorstehers des Antragsgegners vom 15.11.2011 ist keine Ankündigung einer künftigen Vollstreckung im Sinne einer Anordnung schikanöser Vollstreckung zum Zwecke der Existenzvernichtung zu sehen. 46 Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die vom Vorsteher des Antragsgegners angewiesene weitere Vollstreckung dann schikanös im oben dargelegten Sinne wäre, wenn der Vorsteher mit dem Satz, er habe seine Bearbeiter „angewiesen“, den „Vollstreckungsdruck zu erhöhen“, hätte zum Ausdruck bringen wollen, er habe weitere künftige Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet, ohne dass die zuständigen Bearbeiter die nach Recht und Gesetz zu beachtenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen prüfen dürften oder sollten. 47 Dem ist jedoch nach Aktenlage nicht so. Ausweislich des Verfügungsteils zum Schreiben vom 15.11.2011 hat der Vorsteher verfügt, die Vollstreckung unvermittelt fortzusetzen. Aus dieser Formulierung jedenfalls ist keine Anweisung zur willkürlichen weiteren Vorgehensweise der Vollstreckungsstelle des Antragsgegners zu erkennen. Allein die --in die sprachliche Form einer Bitte gekleidete-- Anweisung des Vorstehers an die Vollstreckungsstelle seines Amtes, „die Vollstreckung unvermittelt fortzusetzen“, gibt für sich genommen für eine solche Annahme nichts her. Eine solche Anweisung ist nämlich schon allein aufgrund der Rückstandshöhe von über 100.000 € eine aus Sicht des --letztlich für eine nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durchzuführende Vollstreckung verantwortlichen-- Vorstehers des beklagten Amtes nicht zu beanstandende Arbeitsanweisung. 48 3. 49 Sofern der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung außerhalb der mit dem Hauptantrag behaupteten Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub begehrt, ist dieser aus den bereits oben dargelegten Gründen ebenfalls abzulehnen. Weitergehendere Anspruchsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 50 4. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.