OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 290/11

FG KOELN, Entscheidung vom

2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kosten für bauliche Hochfrequenzabschirmungen können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn ihre medizinische Indikation nachgewiesen ist. • Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht zwingend, seit der BFH die freie Beweiswürdigung betont hat (BGH-Rechtsprechungsänderung VI R 17/09). • Privatärztliche und baubiologische Gutachten können unter Würdigung der freien Beweiswürdigung ausreichend sein, wenn sie eine hinreichende Rechtfertigung der Maßnahmen belegen. • Aufwendungen, die einer konkreten Gesundheitsgefährdung dienen und nach medizinischer Bewertung notwendig sind, gelten als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG und sind abzugsfähig. • Herstellungskosten-Argumentation greift nicht, wenn durch die Maßnahmen die Nutzbarkeit für Dritte (z. B. Mieter) eingeschränkt und daher keine Wertsteigerung gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Abschirmmaßnahmen gegen Hochfrequenzstrahlung als außergewöhnliche Belastung • Kosten für bauliche Hochfrequenzabschirmungen können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn ihre medizinische Indikation nachgewiesen ist. • Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht zwingend, seit der BFH die freie Beweiswürdigung betont hat (BGH-Rechtsprechungsänderung VI R 17/09). • Privatärztliche und baubiologische Gutachten können unter Würdigung der freien Beweiswürdigung ausreichend sein, wenn sie eine hinreichende Rechtfertigung der Maßnahmen belegen. • Aufwendungen, die einer konkreten Gesundheitsgefährdung dienen und nach medizinischer Bewertung notwendig sind, gelten als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG und sind abzugsfähig. • Herstellungskosten-Argumentation greift nicht, wenn durch die Maßnahmen die Nutzbarkeit für Dritte (z. B. Mieter) eingeschränkt und daher keine Wertsteigerung gegeben ist. Die Klägerin begehrt in ihrer Einkommensteuerveranlagung 2009 die Berücksichtigung von 17.075 € für bauliche Hochfrequenzabschirmungen ihrer Eigentumswohnung als außergewöhnliche Belastung. Sie leidet nach vorgelegtem Privatgutachten seit Jahren an Migräne und Tinnitus; eine Ärztin diagnostizierte ausgeprägte Elektrosensibilität. Ein baubiologisches Gutachten ergab stark auffällige Hochfrequenz-Immissionen im Rohbau, weshalb Abschirmmaßnahmen empfohlen wurden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht, weil kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt wurde und die Maßnahmen allenfalls als Vorsorge oder als Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Die Klägerin berief sich auf die geänderte Rechtsprechung des BFH, wonach kein amtsärztliches Attest zwingend erforderlich sei, und legte die genannten Privatgutachten vor. Das FG Köln hat über die Klage entschieden. • Rechtliche Grundlage ist § 33 EStG; danach sind zwangsläufige Krankheitskosten, die die zumutbare Belastung übersteigen, abzugsfähig. • Der BFH hat die frühere strikte Voraussetzung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens aufgegeben und betont die freie Beweiswürdigung (§ 96 Abs.1 FGO); somit sind auch Privatgutachten grundsätzlich verwertbar (BFH VI R 17/09). • Die EStDV-Regelung, die in bestimmten Fällen amtsärztliche Nachweise verlangt (§ 64 EStDV), ist nicht als allgemeine Pflicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der hier streitigen Baumaßnahmen zu verstehen; die Maßnahmen fallen nicht unter die dort genannten Kategorien. • Vorliegend belegen das ärztliche Privatgutachten und das baubiologische Sachverständigengutachten zeitlich vor den Maßnahmen die Diagnose und die hohe Belastung durch Hochfrequenzimmissionen; daher sind die Umbaumaßnahmen medizinisch indiziert bzw. ‚hinreichend gerechtfertigt‘ im Sinne der BFH-Rechtsprechung. • Die Argumentation des Finanzamts, es handele sich um Herstellungskosten mit möglichem Vermietungsabzug, scheitert, weil die Abschirmung die Nutzbarkeit für Dritte (z. B. Nutzung von Mobilfunk, WLAN) erheblich einschränkt und daher keine Wertsteigerung, sondern eine Wertminderung darstellt. • Folgerichtig sind die angefallenen Kosten in Höhe von 17.075 € als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 zu berücksichtigen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus § 135 FGO bzw. §§ 155 FGO, 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Das Finanzgericht hat den Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend zu ändern, dass die Abschirmkosten in Höhe von 17.075 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Das Gericht stützt sich auf die geänderte BFH-Rechtsprechung zur freien Beweiswürdigung und erkennt die vorgelegten privatärztlichen und baubiologischen Gutachten als ausreichend an, um die medizinische Indikation und Zwangsläufigkeit der Maßnahmen zu belegen. Die vom Finanzamt geltend gemachte Pflicht zu einem amtsärztlichen Gutachten wird verneint und die Herstellungskosten-Argumentation zurückgewiesen, weil die Maßnahmen die Nutzbarkeit der Wohnung mindern. Die Neuberechnung der Einkommensteuer obliegt dem Finanzamt; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.