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Beschluss

15 K 3613/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten des Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 FGO beiden Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn nicht ersichtlich ist, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, hätte sich das Verfahren nicht erledigt. • Eine nach § 364b AO gesetzte Ausschlussfrist muss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung des Einzelfalls angemessen bemessen sein; eine Frist von knapp unter einem Monat ist im Regelfall eher zu kurz. • Wird eine kürzere als die in der Literatur und im AEAO empfohlene Monatsfrist gesetzt, muss der Erlass der Einspruchsentscheidung Darlegungen zur Ermessensausübung enthalten; fehlt diese Darlegung, ist die Zurückweisung der nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unangemessene Ausschlussfrist nach §364b AO führt zu geteilter Kostenfolge • Die Kosten des Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 FGO beiden Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn nicht ersichtlich ist, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, hätte sich das Verfahren nicht erledigt. • Eine nach § 364b AO gesetzte Ausschlussfrist muss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung des Einzelfalls angemessen bemessen sein; eine Frist von knapp unter einem Monat ist im Regelfall eher zu kurz. • Wird eine kürzere als die in der Literatur und im AEAO empfohlene Monatsfrist gesetzt, muss der Erlass der Einspruchsentscheidung Darlegungen zur Ermessensausübung enthalten; fehlt diese Darlegung, ist die Zurückweisung der nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung rechtswidrig. Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2009 nicht abgegeben; daraufhin erließ das Finanzamt einen Schätzungsbescheid vom 31.08.2011. Der Kläger legte Einspruch ein; das Finanzamt forderte am 05.10.2011 die Steuererklärung an und setzte eine Ausschlussfrist nach § 364b AO bis zum 03.11.2011. Die Erklärung ging am 09.11.2011 ein; das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 17.11.2011 als unbegründet zurück, weil die Erklärung außerhalb der Frist eingegangen sei. Der Kläger klagte und verwies auf die vorliegende Erklärung sowie auf Hinweise in Verwaltungserlassen über Fristsetzungen. Das Finanzamt erließ am 16.12.2011 einen erklärungsgemäßen Änderungsbescheid; beide Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung und die Kostenfolge des Verfahrens. • Kostenentscheidung: Nach summarischer Prüfung war nicht feststellbar, wie die Kostenentscheidung ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht erledigt worden wäre; daher erfolgte die Aufteilung der Kosten je zur Hälfte gemäß § 138 Abs. 1 FGO. • Rechtliche Bewertung der Ausschlussfrist: § 364b AO überlässt dem Finanzamt die pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Dauer der Ausschlussfrist; die Literatur und der AEAO empfehlen in der Regel eine Frist von mindestens einem Monat, eine kürzere Frist wird überwiegend als unangemessen betrachtet. • Ermessensausübung und Darlegungspflicht: Wird eine kürzere Frist gesetzt, muss das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung die Gründe für die Unterschreitung der Monatsfrist darlegen; fehlt diese Darlegung, ist die Zurückweisung der nach Fristablauf eingereichten Erklärung rechtswidrig. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die gesetzte Frist vom 05.10. bis 03.11.2011 (knapp unter einem Monat) enthielt keine Ermessensrechtfertigung in der Einspruchsentscheidung. Allein die Verzögerung des Klägers hinsichtlich früherer Erklärungen reicht nicht aus, um die untermonatige Fristsetzung zu rechtfertigen. • Rechtsprechung und Literatur: Frühere Entscheidungen haben Fristen von 15 Tagen oder drei Wochen als rechtswidrig angesehen; der BFH hat in vergleichbaren Kontexten vier Wochen als ausreichend erachtet, wobei stets der Einzelfall zu prüfen ist. Das Verfahren wurde erledigt, nachdem das Finanzamt einen erklärungsgemäßen Änderungsbescheid erließ. Die Gerichtskosten wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, weil nicht vorhersehbar war, wie die Kostenentscheidung ausgefallen wäre, wäre das Verfahren nicht erledigt worden. In materieller Hinsicht würde die Zurückweisung der nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung ohne Darlegung der Ermessensausübung rechtswidrig sein; die vom Finanzamt gesetzte Frist von knapp unter einem Monat war ohne entsprechende Begründung nicht hinreichend gerechtfertigt. Daher war die auf der Fristberufung beruhende Einspruchsentscheidung rechtlich angreifbar, was die Kostenverteilung mitbestimmte.