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Urteil

10 K 493/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewinne und Verluste aus Kauf/Veräußerung von Optionsrechten an der Terminbörse sind als Spekulationsgeschäfte nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG zu behandeln und nicht mit Einkünften aus der Einräumung von Optionen (Stillhalterprämien) nach § 22 Nr.3 EStG verrechenbar. • Stillhalterprämien sind als sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr.3 EStG einkommensteuerpflichtig; der Umstand, dass gekaufte Optionen der Absicherung dienten, führt nicht dazu, die Aufwendungen aus dem Optionskauf als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr.3 EStG anzusetzen. • Die für 1996 vorgenommene Änderung des Einkommensteuerbescheids war wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben, da keine leichte Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen vorlag. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Optionskäufen und Stillhaltergeschäften entsprach der bis 2008 geltenden Rechtslage; eine verfassungsrechtliche Durchbrechung oder Anwendung des Gleichheitssatzes zugunsten des Klägers war nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Verrechnung von Optionsspekulationen mit Stillhalterprämien; 1996er Bescheid verjährt • Gewinne und Verluste aus Kauf/Veräußerung von Optionsrechten an der Terminbörse sind als Spekulationsgeschäfte nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG zu behandeln und nicht mit Einkünften aus der Einräumung von Optionen (Stillhalterprämien) nach § 22 Nr.3 EStG verrechenbar. • Stillhalterprämien sind als sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr.3 EStG einkommensteuerpflichtig; der Umstand, dass gekaufte Optionen der Absicherung dienten, führt nicht dazu, die Aufwendungen aus dem Optionskauf als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr.3 EStG anzusetzen. • Die für 1996 vorgenommene Änderung des Einkommensteuerbescheids war wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben, da keine leichte Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen vorlag. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Optionskäufen und Stillhaltergeschäften entsprach der bis 2008 geltenden Rechtslage; eine verfassungsrechtliche Durchbrechung oder Anwendung des Gleichheitssatzes zugunsten des Klägers war nicht gegeben. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Ehemann tätigte von 1991 bis 2000 umfangreiche Börsentermingeschäfte an der DTB/EUREX. Er erzielte sowohl Einnahmen aus der Einräumung von Optionen (Stillhalterprämien) als auch aus dem Kauf/Verkauf von Optionen; die Anzahl der Transaktionen und die Bruttowerte der Positionen stiegen erheblich an. Das Finanzamt setzte in geänderten Bescheiden für mehrere Jahre Einkünfte aus Stillhalterprämien nach § 22 Nr.3 EStG und aus Optionsgeschäften (teilweise als Einkünfte nach § 23 bzw. Spekulationsgeschäfte) fest. Die Kläger rügten u.a. Verletzung des Gleichheitssatzes und beriefen sich auf verfassungsrechtliche Entscheidungen des BVerfG für bestimmte Jahre; sie machten ferner geltend, Verluste von 1997 seien nicht richtig verrechnet worden und für 1996 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Klage richtete sich gegen die Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts. • Zuständiges Finanzgericht bestätigt, dass nach der bis 2008 geltenden Rechtslage Gewinne/Verluste aus dem Kauf und der Veräußerung von Optionsrechten als Spekulationsgeschäfte nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG zu behandeln sind; maßgeblich ist die Haltedauer (bis 1998: 6 Monate, ab 1999: 1 Jahr). • Stillhalterprämien sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr.3 EStG zu erfassen; es fehlt bei der Einräumung einer Option an einem vorangehenden Erwerb i.S. des § 23 EStG, sodass eine Subsummation unter § 23 nicht möglich ist (BFH-Rechtsprechung). • Die Verbindung zwischen Stillhaltergeschäften und Optionskäufen rechtfertigt nicht, Verluste aus Spekulationsgeschäften als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften zu behandeln; systematisch und unter dem Leistungsfähigkeitsprinzip wäre dies eine unerlaubte Aushöhlung der Verlustbeschränkung des § 23 Abs.3 EStG. Zudem hat der Gesetzgeber ab 2009 beide Tatbestände in § 20 EStG neu geregelt, was die getrennte Behandlung bis 2008 nicht berührt. • Zum Jahr 1996 ist die Änderung des Bescheids aufgehoben, weil Festsetzungsverjährung nach § 169 AO eingetreten ist; eine verlängerte Festsetzungsfrist wegen leichter Fahrlässigkeit (§§ 169, 378 AO) war nicht gegeben, da dem Kläger angesichts der Besonderheiten und seiner Sachverhaltsvorstellung kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden konnte. • Die Kläger führten verfassungsrechtliche sowie gleichheitsrechtliche Einwände an; das Gericht hält diese gegen die bis 2008 geltende BFH-Rechtsprechung bzw. gegen die Rechtsprechung des BVerfG für die betreffenden Jahre nicht für durchschlagend, sodass die getrennte Besteuerung Bestand hat. Die Klage ist im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1996 wurde aufgehoben wegen eingetretener Festsetzungsverjährung; in allen übrigen Punkten bleibt die Finanzverwaltung zu Recht bei der getrennten Erfassung von Einkünften aus Optionsspekulationen (§ 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG) und aus Stillhalterprämien (§ 22 Nr.3 EStG). Die Verrechnung der Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Gewinnen aus Stillhaltergeschäften ist nach der bis 2008 geltenden Rechtslage nicht zulässig, und die Einwendungen der Kläger gegen diese Behandlung genügen nicht. Die Revision wurde zugelassen.