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Beschluss

4 V 2831/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lebenspartner können bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Splittingtarifs und der Steuerklasse IV begründen, insbesondere nach der BVerfG-Entscheidung zur Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht. • Die Vollziehung von Bescheiden, die die Eintragung der Steuerklasse IV für eingetragene Lebenspartner ablehnen, ist aussetzungsfähig, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Norm bestehen und das Aussetzungsinteresse der Betroffenen das öffentliche Interesse überwiegt. • Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift ist für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Versagung der Steuerklasse IV für Lebenspartner • Lebenspartner können bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Splittingtarifs und der Steuerklasse IV begründen, insbesondere nach der BVerfG-Entscheidung zur Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht. • Die Vollziehung von Bescheiden, die die Eintragung der Steuerklasse IV für eingetragene Lebenspartner ablehnen, ist aussetzungsfähig, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Norm bestehen und das Aussetzungsinteresse der Betroffenen das öffentliche Interesse überwiegt. • Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift ist für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen. Die beiden männlichen Antragsteller leben seit Juni 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auf ihren Lohnsteuerkarten 2010 war für 2011 jeweils die Steuerklasse I eingetragen. Sie beantragten am 25.07.2011 die Änderung auf Steuerklasse IV mit Anwendung des Faktorverfahrens ab 01.01.2011; das Finanzamt lehnte mit Bescheiden vom 05.08.2011 ab. Die Antragsteller rügten, dass sie am 01.01.2011 verpartnert und daher nicht ledig gewesen seien und beriefen sich auf die Entscheidung des BVerfG zur Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Erbschaftsteuerrecht. Sie beantragten Aussetzung der Vollziehung bzw. hilfsweise einstweilige Anordnung. Das Finanzamt verweist auf den Wortlaut des EStG, wonach die Regelungen zum Splitting nur Ehegatten betreffen. • Zulässigkeit: Die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse ist als vollziehbarer Verwaltungsakt anzusehen; daher kommt Aussetzung der Vollziehung in Betracht (§§ 38b, 39 Abs.3, § 52b Abs.1 Satz1 EStG). • Prüfung der Begründetheit: Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, weil die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich steuerlicher Begünstigungen verfassungsrechtlich angesichts der BVerfG-Entscheidung zur Erbschaftsteuer fragwürdig sein kann (Art.3 Abs.1 GG). • Rechtsnormen: Relevante Normen sind § 38b Abs.1 Nr.4 EStG (Zuordnung Steuerklasse IV), § 39 Abs.3b EStG (Familienstand zu Beginn des Kalenderjahres), § 52b Abs.1 EStG (Geltung Lohnsteuerkarte 2010 für 2011), § 69 Abs.2, Abs.3 FGO (Aussetzung der Vollziehung) sowie Art.3 Abs.1 GG (Gleichheitssatz) als verfassungsrechtliche Richtschnur. • Abwägung des Aussetzungsinteresses: Zwar sind finanzielle Nachteile der Antragsteller nach den verfügbaren Einkommensangaben nicht gravierend; wegen der drohenden Unumkehrbarkeit des Lohnsteuerabzugs und der durch die BVerfG-Entscheidung ausgelösten vergleichbaren Situation räumt der Senat dem berechtigten Aussetzungsinteresse der Antragsteller Vorrang vor den öffentlichen Belangen ein. • Folgen: Die Aussetzung der Vollziehung ist geeignet, den späteren Einfluss einer Hauptsacheentscheidung zu gewährleisten; eine einstweilige Anordnung war nur hilfsweise gestellt und bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, da Aussetzung gewährt wurde. Die Aussetzung der Vollziehung der ablehnenden Bescheide wurde gewährt; die Vollziehung endet mit Bestandskraft der Bescheide oder spätestens einen Monat nach einer die Instanz abschließenden Entscheidung. Der Senat sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerklasse IV für eingetragene Lebenspartner, gestützt auf die Überlegungen des BVerfG zur Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht und die Übertragbarkeit dieser Gründe auf das Einkommensteuerrecht. Wegen dieser Zweifel und des besonderen Aussetzungsinteresses der Antragsteller überwogen die Interessen der Antragsteller gegenüber den öffentlichen Belangen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; die Beschwerde wurde zugelassen.