Urteil
11 K 3303/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Finanzbehörde darf einen Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückweisen, wenn dieser geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne hierzu nach dem StBerG befugt zu sein.
• Personen oder Gesellschaften mit dauerhafter, stabiler und wiederkehrender steuerberatender Tätigkeit in Deutschland fallen nicht unter die Ausnahmeregelung für vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen (§ 3a StBerG/Art. 56,57 AEUV).
• Ob eine Tätigkeit als vorübergehend im Sinne der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist, erfordert eine tatrichterliche Gesamtwürdigung von Dauer, Häufigkeit, Kontinuität und dem Erfordernis physischer Anwesenheit im Inland.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung ausländischer Bevollmächtigter bei nicht‑vorübergehender steuerberatender Tätigkeit • Die Finanzbehörde darf einen Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückweisen, wenn dieser geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne hierzu nach dem StBerG befugt zu sein. • Personen oder Gesellschaften mit dauerhafter, stabiler und wiederkehrender steuerberatender Tätigkeit in Deutschland fallen nicht unter die Ausnahmeregelung für vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen (§ 3a StBerG/Art. 56,57 AEUV). • Ob eine Tätigkeit als vorübergehend im Sinne der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist, erfordert eine tatrichterliche Gesamtwürdigung von Dauer, Häufigkeit, Kontinuität und dem Erfordernis physischer Anwesenheit im Inland. Die Klägerin, ein in den Niederlanden und Belgien eingetragenes Beratungsbüro, beantragte im Namen einer O Ltd. die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids. Das Finanzamt wies die Klägerin nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurück mit der Begründung, sie sei nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Klägerin berief sich auf § 3a StBerG in Verbindung mit den einschlägigen EU‑Grundfreiheiten und machte geltend, sie erbringe ihre Leistungen grenzüberschreitend und vorübergehend von ihren Niederlassungen in NL und BE ohne dauerhafte Tätigkeit in Deutschland. Die Behörde und das Gericht sahen hingegen Hinweise auf eine wiederkehrende, dauerhafte Betreuung inländischer Mandanten, regelmäßige Anwesenheit in Deutschland und eine geschäftsmäßige Ausrichtung. Die Klägerin begehrte Beweisaufnahme und Vorlagefragen an den EuGH; das Gericht lehnte dies ab und hielt an seiner rechtlichen Bewertung fest. • Anwendbare Vorschriften sind § 80 Abs. 5 AO sowie §§ 3 ff. StBerG und § 3a StBerG in Verbindung mit Art. 56,57 AEUV. Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. • Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn Hilfeleistungen selbständig, auf eigene Rechnung und wiederholt oder mit Wiederholungsabsicht erbracht werden. Die Klägerin trat wiederholt als Bevollmächtigte auf, schloss Haftpflichtversicherungen ab und verfolgte weiterhin Tätigkeit in zahlreichen Verfahren, sodass Geschäfts‑ bzw. Wiederholungsabsicht gegeben ist (§§ 3 ff. StBerG). • Die Ausnahme des § 3a StBerG (vormals § 3 Nr. 4) erfasst nur vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungsfälle nach Art. 56,57 AEUV. Ob eine Tätigkeit vorübergehend ist, beurteilt sich nach Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität; ständige, stabile Berufsausübung im Inland fällt unter Niederlassungsrecht und nicht unter die Dienstleistungsfreiheit. • Indizien wie Betreuung eines dauerhaften Mandantenstamms in Deutschland, häufige und wiederkehrende Auftritte zu Behörden- und Gerichtsterminen sowie die Ausrichtung der Gesamtleistung auf die Regelung inländischer Steuerangelegenheiten sprechen für eine nicht vorübergehende Tätigkeit. Maßgeblich ist das Gesamtbild, nicht allein der physische Ort der Erstellung von Unterlagen. • Die einschlägige EuGH‑ und BFH‑Rechtsprechung lässt eine Abweichung der nationalen Regelung vom Unionsrecht nicht erkennen; die tatrichterliche Würdigung, ob vorübergehend oder nicht, liegt beim nationalen Gericht, sodass eine Vorabentscheidung nicht erforderlich war. • Da die Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO vorliegen, war die Zurückweisung zwingend und die Klage unbegründet; Beweisvorhaben der Klägerin waren für die entscheidende Rechtsfrage nicht erforderlich und überwiegend rechtlicher Natur. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin wurde zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne die nach dem StBerG notwendige Befugnis für eine dauerhafte Tätigkeit im Inland zu haben. Die Ausnahme für vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen (§ 3a StBerG/Art. 56,57 AEUV) greift nicht, weil die Gesamtwürdigung Dauer, Häufigkeit und Kontinuität der Tätigkeit als nicht‑vorübergehend ergab. Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, da die Fragen durch gefestigte EuGH‑ und BFH‑Rechtsprechung tragbar sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.