Urteil
7 K 783/08
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vorabausschüttung an einen beherrschenden Gesellschafter gilt als zugeflossen mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn die Satzung keine abweichende Fälligkeitsregelung enthält und die Gesellschaft leistungsfähig ist.
• Bei einem beherrschenden Gesellschafter führt die Möglichkeit, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, regelmäßig dazu, den Zuflusszeitpunkt auf den Tag der Beschlussfassung zu legen.
• Fehlende Liquidität der ausschüttenden Gesellschaft ist unbeachtlich, wenn diese selbst gegenüber verbundenen Gesellschaften einen durchsetzbaren und fälligen Forderungsanspruch besitzt, der die Auszahlung jederzeit ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Zufluss von Vorabausschüttungen bei beherrschendem Gesellschafter: Beschlussfassung als Zuflusszeitpunkt • Eine Vorabausschüttung an einen beherrschenden Gesellschafter gilt als zugeflossen mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn die Satzung keine abweichende Fälligkeitsregelung enthält und die Gesellschaft leistungsfähig ist. • Bei einem beherrschenden Gesellschafter führt die Möglichkeit, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, regelmäßig dazu, den Zuflusszeitpunkt auf den Tag der Beschlussfassung zu legen. • Fehlende Liquidität der ausschüttenden Gesellschaft ist unbeachtlich, wenn diese selbst gegenüber verbundenen Gesellschaften einen durchsetzbaren und fälligen Forderungsanspruch besitzt, der die Auszahlung jederzeit ermöglicht. Der Kläger hielt 80,98 % an der A GmbH; weitere Gesellschafter waren seine Kinder. Die Gesellschafter der A GmbH beschlossen am 05.11.2004 eine Vorabausschüttung für 2004 in Höhe von 4.140.000 €, Zahlungstermin 21.01.2005. Die A GmbH zahlte dann am 21.01.2005 an den Kläger netto 2.645.179,08 € aus. Die A GmbH hielt Ansprüche gegenüber der D GmbH, die selbst am 27.09.2004 eine Vorabausschüttung an die A GmbH beschlossen hatte; die D GmbH verfügte über erhebliche Zahlungsmittel. Das Finanzamt erfasste die Vorabausschüttung steuerlich bereits 2004, der Kläger erklärte sie erst 2005 und focht die Veranlagung an. Er rügte, die A GmbH habe im November 2004 nicht über ausreichende Liquidität verfügt und die Auszahlung sei erst mit Zufluss der Mittel aus der D GmbH Anfang 2005 möglich gewesen. • Rechtliche Grundlage und Zuflussprinzip: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach § 11 Abs.1 Satz1 EStG in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind; Vorabausschüttungen sind Gewinnanteile i.S. des § 20 Abs.1 Nr.1 EStG. • BFH-Rechtsprechung: Bei einem beherrschenden Gesellschafter gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung als Zuflusszeitpunkt, weil dieser aufgrund seiner Stellung den Fälligkeitszeitpunkt bestimmen und sich fällige Beträge ausbezahlen lassen kann. • Leistungsfähigkeit der Gesellschaft: Die Annahme eines früheren Zuflusszeitpunkts setzt voraus, dass die zahlungsfähige GmbH leistungsfähig ist; fehlt die Zahlungsfähigkeit, kann trotz Beschluss kein Zufluss angenommen werden. • Konstellation der verbundenen Gesellschaften: Hier hatte die A GmbH selbst einen fälligen Anspruch gegenüber der D GmbH, die über ausreichende Liquidität verfügte; der Kläger als beherrschender Gesellschafter hätte die Auszahlung durch Durchsetzung dieses Anspruchs zeitnah herbeiführen können. • Vorabausschüttung vs. offene Gewinnausschüttung: Vorabausschüttungen sind rechtlich als Gewinnverteilungsbeschluss zu behandeln und werden nicht anders bewertet, wenn ausreichende Vermögensverhältnisse vorliegen; eine spätere Rückforderung bei Unterschreitung des tatsächlich erzielten Gewinns steht einem Zufluss nicht entgegen. • Satzungsregelung: Da die Satzung der A GmbH keine abweichende Fälligkeitsregelung enthielt, liegt in der Festlegung eines späteren Auszahlungstermins durch die Gesellschafter eine Verfügung über den Gewinnanteil, so dass der Zufluss bei Beschlussfassung eintritt. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Eine etwaige Ungleichbehandlung beherrschender Gesellschafter gegenüber Minderheitsgesellschaftern ist verfassungsrechtlich nicht gegeben, weil der Beherrschte regelmäßig die Möglichkeit hat, Auszahlungstermine und -beschlüsse selbst zu bestimmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Vorabausschüttung der A GmbH an den Kläger ist nach Auffassung des Gerichts mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung im November 2004 zugeflossen und daher im Streitjahr 2004 als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 Nr.1 EStG zu erfassen. Entscheidend war, dass der Kläger beherrschender Gesellschafter war, die Satzung keine spätere Fälligkeitsregelung enthielt und die A GmbH über einen durchsetzbaren, fälligen Anspruch gegen die D GmbH verfügte, durch den die Auszahlung jederzeit möglich gewesen wäre. Deshalb war die Erfassung der Einkünfte im Jahr 2004 rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen.