Urteil
2 K 4510/05
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG muss innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist vollständig nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden.
• Fehlen entscheidungserheblicher Angaben im amtlichen Vordruck (insbesondere Abschnitt 9 Buchst. a) macht den Vergütungsantrag unwirksam; Nachreichung nach Ablauf der Frist ist nicht möglich.
• Die Angabe des konkreten Verwendungszwecks der bezogenen Lieferungen oder Leistungen in Abschnitt 9 Buchst. a) dient der Darlegung des Vorsteuerabzugsrechts und kann nicht durch pauschale Formulierungen oder Verweise auf Rechnungen ersetzt werden.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO verstrichen ist und höhere Gewalt nicht glaubhaft gemacht wird.
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Vorsteuervergütungsantrag wegen unvollständiger Angaben in Abschnitt 9a des Vordrucks • Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG muss innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist vollständig nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden. • Fehlen entscheidungserheblicher Angaben im amtlichen Vordruck (insbesondere Abschnitt 9 Buchst. a) macht den Vergütungsantrag unwirksam; Nachreichung nach Ablauf der Frist ist nicht möglich. • Die Angabe des konkreten Verwendungszwecks der bezogenen Lieferungen oder Leistungen in Abschnitt 9 Buchst. a) dient der Darlegung des Vorsteuerabzugsrechts und kann nicht durch pauschale Formulierungen oder Verweise auf Rechnungen ersetzt werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO verstrichen ist und höhere Gewalt nicht glaubhaft gemacht wird. • Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Klägerin, ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen für Öffentlichkeitsarbeit, beantragte am 27.06.2003 die Vorsteuervergütung für Okt.–Dez. 2002 in Höhe von 21.840,86 € nach § 18 Abs. 9 UStG; dem Antrag lagen sechs Rechnungen bei. In Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks gab sie als Verwendungszweck „Geschäftskosten – siehe Rechnung“ an. Der Bescheid der Finanzverwaltung lehnte den Antrag mit Schreiben vom 17.12.2003 aus weiteren, hier aber nicht mehr relevanten Gründen ab; Einspruch und Einspruchsentscheidung blieben erfolglos. Die Klägerin rügte, die Angabe in Abschnitt 9a sei ausreichend oder jedenfalls irreführend unklar und nachreichbar; hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem nahm sie teilweise Klage zurück und beantragte Zulassung der Revision. Der Beklagte hielt die pauschale Angabe und Verweise auf Rechnungen für unzureichend und wertete Abschnitt 9a als notwendig zur Benennung des konkreten Anlasses der Vorsteuerbeträge. • Frist und Form: Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einzureichen; diese Frist ist Ausschlussfrist und nicht verlängerbar. • Amtlicher Vordruck: §§ 59 ff. UStDV verlangen die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars; ein Antrag ohne alle dort geforderten Angaben ist unwirksam. • Entscheidungserheblicher Inhalt Abschnitt 9a: Abschnitt 9 Buchst. a) verlangt die Angabe der Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs, für die die Güter erworben bzw. Leistungen erhalten wurden, also den konkreten Verwendungszweck; diese Erklärung dient der Darlegung und gegebenenfalls dem Nachweis nach § 15 UStG, dass die Vorsteuerbeträge abziehbar sind. • Unzulässigkeit pauschaler Angaben und Verweise: Die Eintragung „Geschäftskosten – siehe Rechnungen" ist zu allgemein und nicht ausreichend; Verweise auf Rechnungen genügen nicht, weil aus Rechnungen nicht immer eindeutig die betriebliche Verwendung hervorgeht. • Gemeinschaftsrechtliche Auslegung: Muster und Erläuterungen der Achteten EG-Richtlinie und die einschlägige Rechtsprechung des BFH stützen die Auslegung, dass die Erstattung von der Vorlage der ersuchten Erklärung abhängig gemacht werden darf; Art. 15 der Erstattungsrichtlinie bestätigt, dass ein Antrag nur als vorgelegt gilt, wenn alle geforderten Angaben gemacht sind. • Wiedereinsetzung ausgeschlossen: Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO; höhere Gewalt wurde nicht glaubhaft gemacht, sodass Wiedereinsetzung zu versagen ist. • Teilrücknahme unbeachtlich: Der geltend gemachte Vorsteueranspruch bildet einen unteilbaren Streitgegenstand; die erklärte teilweise Klagerücknahme ändert den Ausgang des Verfahrens nicht. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 21.840 €. • Revision: Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor; es fehlt an einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage wird abgewiesen. Der Vergütungsantrag vom 27.06.2003 ist wegen unvollständiger Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks unwirksam, weil die Eintragung „Geschäftskosten – siehe Rechnungen" nicht den geforderten konkreten Verwendungszweck der bezogenen Leistungen angibt. Eine Nachreichung dieser entscheidungserheblichen Angaben nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist nicht möglich; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird versagt, da die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO verstrichen ist und keine höhere Gewalt vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.