Urteil
8 K 1744/08
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitiger Anspruchsgrundlage in Wohn- und Beschäftigungsstaat kann nach Art.10 VO 574/72 der Anspruch des Wohnstaats nur insoweit ruhen, wie im Beschäftigungsstaat Leistungen gewährt werden.
• Die bloße Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland führt nicht uneingeschränkt zum Wegfall des Kindergeldanspruchs des inländischen Wohnstaats, wenn im Beschäftigungsstaat entweder kein Antrag gestellt oder nur geringere Leistungen bezogen werden (Anwendung der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere Bosmann und Schwemmer).
• Geringfügige, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Wohnstaat begründen nach VO 1408/71 keinen Vorrang des Wohnstaats gegenüber dem Beschäftigungsstaat.
• Fehlt im Beschäftigungsstaat ein tatsächlicher Leistungsbezug mangels Antragstellung, kann dies den inländischen Anspruch nicht automatisch suspendieren; gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Differenzkindergeld.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Vorrang des Beschäftigungsstaats nicht absolut – Anspruch auf Differenzkindergeld • Bei gleichzeitiger Anspruchsgrundlage in Wohn- und Beschäftigungsstaat kann nach Art.10 VO 574/72 der Anspruch des Wohnstaats nur insoweit ruhen, wie im Beschäftigungsstaat Leistungen gewährt werden. • Die bloße Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland führt nicht uneingeschränkt zum Wegfall des Kindergeldanspruchs des inländischen Wohnstaats, wenn im Beschäftigungsstaat entweder kein Antrag gestellt oder nur geringere Leistungen bezogen werden (Anwendung der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere Bosmann und Schwemmer). • Geringfügige, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Wohnstaat begründen nach VO 1408/71 keinen Vorrang des Wohnstaats gegenüber dem Beschäftigungsstaat. • Fehlt im Beschäftigungsstaat ein tatsächlicher Leistungsbezug mangels Antragstellung, kann dies den inländischen Anspruch nicht automatisch suspendieren; gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Differenzkindergeld. Die Klägerin beantragte Kindergeld bzw. wurde hierfür von der Familienkasse Deutschland bereits geleistet. Sie arbeitete seit November 2003 in den Niederlanden und hatte daneben bis Mitte 2006 geringfügige Beschäftigungen in Deutschland. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen mit Wirkung bis März 2007 ein und die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzungen für Januar 2004 bis März 2007 auf und forderte Rückzahlung in Höhe von 18.018 €. Die Beklagte wertete die niederländische Beschäftigung als vorrangigen Anknüpfungspunkt nach VO 1408/71 und sah deutschen Anspruch als ausgeschlossen; die Klägerin behauptete dagegen, in den Niederlanden habe sie kein Kindergeld bezogen und die inländischen Tätigkeiten seien geringfügig gewesen. Streitpunkt war, ob deutsches Kindergeld trotz der Auslandsbeschäftigung weiterbesteht bzw. nur ruht und ob ein Rückforderungsanspruch der Behörde besteht. • Klage zulässig; Einwendung der Drei-Tage-Fiktion wurde nicht für ausreichend erschüttert; Beklagte hat Zulässigkeit nicht bestritten. • Nach nationalem Recht stand der Klägerin unstreitig Kindergeld zu; die Frage war die Anwendung der VO 1408/71 und VO 574/72 hinsichtlich Vorrang des Beschäftigungsstaats. • Art.13 ff. VO 1408/71 sehen grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip vor; Art.73 ff. und Art.76 regeln Familienleistungen und Priorität bei Kumulierung. • Geringfügige Beschäftigungen im Wohnstaat begründen keine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung i.S. der VO 1408/71 und können daher den Vorrang des Beschäftigungsstaats nicht begründen. • EuGH-Rechtsprechung (insb. Bosmann, Schwemmer) verhindert eine absolutierende Anwendung des Art.13 Abs.2 VO 1408/71, weil sonst die Freizügigkeit beeinträchtigt würde; daher sind die Vorschriften so auszulegen, dass Anspruchsverluste im Wohnstaat zu vermeiden sind. • Art.10 VO 574/72 und Art.76 VO 1408/71 sind dahingehend auszulegen, dass der Anspruch des Wohnstaats nur insoweit ruht, wie im Beschäftigungsstaat tatsächlich Leistungen geschuldet und gewährt werden; fehlt faktischer Leistungsbezug im Beschäftigungsstaat (z.B. mangels Antrag), kann der Wohnstaat Anspruch auf Differenzkindergeld gewähren. • Anhand der vorgelegten Unterlagen war die Klägerin in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig beschäftigt; die deutschen Tätigkeiten waren hingegen geringfügig. Daher war die Aufhebung der deutschen Kindergeldfestsetzung zu Unrecht erfolgt. Die Klage ist erfolgreich; der Änderungsbescheid vom 2. April 2008 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Januar 2004 bis März 2007 war rechtswidrig, weil der Vorrang des niederländischen Systems nach VO 1408/71 nicht in einer Weise angewendet werden durfte, die den deutschen Anspruch vollständig ausschließt, insbesondere da im Beschäftigungsstaat kein faktischer Leistungsbezug vorlag bzw. die inländischen Tätigkeiten geringfügig waren. Daher bleibt ein Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld bzw. auf Differenzkindergeld bestehen und eine Rückforderung in der geforderten Höhe ist unzulässig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde zugelassen.