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Beschluss

10 Ko 1553/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht ist gemäß Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG anzusetzen. • Die Regelung in Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG, wonach in bestimmten Verfahren nur eine Verfahrensgebühr von 1,3 anfällt, findet auf das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren keine Anwendung, weil das Finanzgerichtsverfahren ausdrücklich gesondert geregelt ist. • Die Kostenentscheidung bei Erinnerung richtet sich nach § 135 Abs. 1 RVG; die Erinnerung selbst ist gerichtsgebührenfrei, die Kostentragungspflicht betrifft Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgebühr in Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht: Ansatz 1,6 • In Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht ist gemäß Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 nach Nr. 3200 VV RVG anzusetzen. • Die Regelung in Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG, wonach in bestimmten Verfahren nur eine Verfahrensgebühr von 1,3 anfällt, findet auf das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren keine Anwendung, weil das Finanzgerichtsverfahren ausdrücklich gesondert geregelt ist. • Die Kostenentscheidung bei Erinnerung richtet sich nach § 135 Abs. 1 RVG; die Erinnerung selbst ist gerichtsgebührenfrei, die Kostentragungspflicht betrifft Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten. Der Kläger (Erinnerungsführer) war im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids erfolgreich und es erging ein Aussetzungsbeschluss. Der Urkundsbeamte setzte die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsführers fest und rechnete dabei eine Verfahrensgebühr von 1,6 an, wodurch ein Erstattungsbetrag von 64,16 € entstand. Der Erinnerungsführer legte Erinnerung ein und beantragte die Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf 1,3, gestützt auf eine Entscheidung eines anderen Finanzgerichts. Die Erinnerungsgegner hielten dagegen und verwiesen auf Entscheidungen, die einen Ansatz von 1,6 befürworten. Das Gericht musste entscheiden, welche Gebührenregelung (Nr. 3200 VV RVG mit 1,6 oder Nr. 3100 VV RVG mit 1,3) im Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht anzuwenden ist. • Anwendbare Regelung: Für Verfahren vor dem Finanzgericht gilt Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG; in diesem Anwendungsbereich ist Nr. 3200 VV RVG mit einer Verfahrensgebühr von 1,6 ausdrücklich vorgesehen. • Einschränkung der 1,3-Gebühr: Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG nennt ausdrücklich die einzelnen Verfahren, in denen nur 1,3 anzusetzen ist; das Finanzgerichtsverfahren ist dort nicht aufgeführt, sodass keine analoge Anwendung gerechtfertigt ist. • Keine Regelungslücke: Da das Finanzgerichtsverfahren in der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG gesondert geregelt ist, besteht keine Auslegungsnotwendigkeit anhand der Gesetzesmaterialien; der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen 1,3 gilt, abschließend bestimmt. • Rechtsprechungsstand: Gegenauffassungen anderer Senate, die 1,3 annehmen, werden zur Kenntnis genommen, der Senat schließt sich jedoch derjenigen Reihe von Entscheidungen an, die 1,6 annehmen. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; die Verpflichtung zur Kostentragung richtet sich nach § 135 Abs. 1 RVG und betrifft die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; die vom Urkundsbeamten angesetzte Verfahrensgebühr von 1,6 war zutreffend, sodass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu ändern ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer, wobei die Entscheidung über die Erinnerung selbst gerichtsgebührenfrei ergeht; die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten. Damit bleibt der vom Urkundsbeamten festgesetzte Erstattungsbetrag bestehen und der Antrag auf Ansatz einer geringeren Verfahrensgebühr wird abgelehnt.