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Urteil

2 K 1183/08

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2011:0412.2K1183.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht entschieden hat, dass die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2007 nicht bestanden hat. Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung 2002 nicht bestanden. Zu den Steuerberaterprüfungen 2003 bis 2006 wurde sie zugelassen, nahm an ihnen jedoch nicht teil bzw. trat von ihnen zurück. Zur Steuerberaterprüfung 2007 wurde sie wieder zugelassen. Die von ihr in dieser Prüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: 4,5 (41,0/41,0 Punkte) Ertragsteuerrecht: 4,0 (50,0/50,0 Punkte) Buchführung und Bilanzwesen: 4,0 (51,5/50,5 Punkte) Gesamtnote: 4,16 In der mündlichen Prüfung am 29. Februar 2008 erzielte die Klägerin einen Notendurch­schnitt von 4,28. Dies ergab ein Gesamtprüfungsergebnis von 4,22, das die in § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB - genannte Bestehens­grenze von 4,15 überstieg. Der Prüfungsausschuss entschied, dass sie die Prüfung nicht bestanden hatte. Nach dem Inhalt des Prüfungsprotokolls wurde diese Entscheidung der Klägerin im Anschluss an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich bekanntgegeben und begründet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, an der insgesamt vier Kandidaten teilnahmen (die drei Mitbewerber haben die Prüfung bestanden) setzt sich wie folgt zusammen: 1. Kurzvortrag Die Klägerin wählte das Vortragsthema: „Erbschaftsteuerliche und schenkungsteuer-liche Folgen beim Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften: eine vergleichende Darstellung“. Der Vortrag dauerte 6 Minuten und wurde von der Prüfungskommission mit der Note 4,5 bewertet. 2. Verfahrensrecht und Umsatzsteuer (Prüfer: Herr A; Note: 4,5). 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag (Prüfer: Herr F; Note: 4,0). 4. VWL/BWL/Bilanzrecht (Prüfer: Herr B; Note 4,0). 5. Verkehrsteuern und Berufsrecht (Prüfer: Herr W; Note: 4,0). 6. Zivil- und Europarecht (Prüfer: Herr G; Note: 4,0) 7. Prüfung durch den Vorsitzenden (Prüfer: Herr M; Note 5,0). Mit Schriftsatz vom 25. März 2008, der am 26. März 2008 beim Beklagten einging und von diesem an das Gericht weitergeleitet wurde, hat die Klägerin gegen den Prüfungsbescheid vom 29. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie gegen die schriftliche und mündliche Prüfung im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor: Auf der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ seien keine einzelnen Punktevergaben vorgenommen worden. Das Schlussvotum der Prüfer sei maschinenschriftlich und nicht wie bei den anderen Klausuren handschriftlich erfolgt. Es sei daher zu vermuten, dass die Punktevergabe auf den Klausurbögen nicht versehentlich, sondern planmäßig unterblieben sei. Da nach § 15 Abs. 1 DVStB die Gesamtnote aber auf der Vergabe von Einzelnoten beruhe, seien diese auf der Klausur anzubringen. Außerdem könne sie, die Klägerin, nur so erkennen, in welcher Bewertung eine Differenz zwischen Erst- und Zweitkorrektor vorgelegen habe, so dass eine Abgleichung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 DVStB vorzunehmen gewesen wäre. Der „Prüfungsbogen“ mit den einzelnen Noten der mündlichen Prüfung sei nachträglich verändert worden. Die Note 4,0 bei der Prüfung des Vorsitzenden sei mit einer 5,0 überschrieben worden. Außerdem sei deutlich zu erkennen, dass bei „nicht bestanden“ das „nicht“ zunächst durchgestrichen gewesen sei. Schließlich sei ihre berufliche Qualifikation im Zeitpunkt der Prüfung mit der Angabe „StfachA“ unzutreffend gewesen. Sie sei im Zeitpunkt der Prüfung Steuerfachwirtin gewesen. Der Vorsitzende und die Kommission seien daher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Bewertungsbogen für den Vortrag enthalte ebenfalls wesentliche Formfehler. Die Spalte „Richtigkeit/praktische Brauchbarkeit“ sei nicht ausgefüllt worden. Außerdem sei es unlogisch und prüfungsrechtlich unsachlich, dass drei Mal die Note 4.0 ankreuzt, letztlich aber die Endnote 4,5 vergeben worden sei. Bei der Prüfung durch den Vorsitzenden sei sie, die Klägerin, immer als „Erste“ geprüft worden. Sie habe es daher schwerer gehabt als die anderen Kandidaten, die an ihren Gedankengang hätten anknüpfen können. In der Woche vor der mündlichen Prüfung sei ihr jüngerer Bruder schwer erkrankt. Es sei mehrere Tage unklar gewesen, ob er überleben werde. Vor der mündlichen Prüfung sei sie vom Vorsitzenden jedoch nur nach ihrer Gesundheit gefragt worden. Sie hätte aber auch nach sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen, die die Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigten können, gefragt werden müssen, da diese einen Rücktrittsgrund nach § 30 DVStB darstellen würden. Im Überdenkungsverfahren haben die Prüfer zu den von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen Stellung genommen. Sie sind dabei nicht zu einer abweichenden Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 8. September 2008 nebst Anlagen Bezug genommen. Zum Ergebnis des Überdenkungsverfahrens trägt die Klägerin ergänzend folgende Gesichtspunkte vor: Die Prüfungskommission gebe selbst an, dass der berufliche Werdegang für die Beurteilung der sprachlichen Fähigkeiten der Kandidaten wesentlich sei. Es sei daher durchaus möglich, dass die Kommission im Hinblick auf die unzutreffende Angabe „StfachA“ der Auffassung gewesen sei, dass eine Steuerfachangestellte noch nicht reif für die Steuerberaterprüfung sei. Die Prüfungskommission räume ein, dass sie, die Klägerin, in der Prüfung des Vorsitzenden am meisten geprüft worden sei. Sie habe damit aber auch viel mehr Gelegenheit gehabt, Fehler zu machen als die anderen Kandidaten Der Vorsitzenden gebe an, er habe im Rahmen des Vorgesprächs folgende Frage an sie gerichtet: „Wenn es irgendwelche Störungen gibt, die ich nicht mitbekomme oder wenn Sie sonstige Beanstandungen zur Prüfung haben, dann teilen Sie mit das bitte jeweils unmittelbar mit, damit ich entsprechend handeln kann.“ Diese Frage könne jedoch sicherlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Prüfungshindernisse aus dem privaten Umfeld vor der Prüfung zu nennen gewesen seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 29. Februar 2008 zu verpflichten, die Steuerberaterprüfung 2007 für bestanden zu erklären, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 29. Februar 2008 zu verpflichten, unter Beachtung der Entscheidungsgründe sie die mündliche Prüfung sowie die Buchführungsklausur wiederholen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Die Formerfordernisse des § 31 DVStB an die Niederschrift über die mündliche Prüfung seien vollumfänglich beachtet worden. Die Prüfer hätten den von der Klägerin beanstandeten Widerspruch der Vermerke auf dem Formblatt zur Bewertung des mündlichen Vortrags in ihren Stellungnahmen aufgeklärt. Im Übrigen sei den Prüfern freigestellt, ob sie ein solches Formblatt einsetzen wollen oder nicht. Das Formblatt sei gesetzlich auch nicht vorgeschrieben. Das Formblatt enthalte auch keine Informationen zu den individuellen Details des mündlichen Vortrags. Hierzu hätten die Prüfer im Überdenkungsverfahren noch einmal Stellung genommen. Mit diesen Stellungnahmen setze sich die Klägerin nicht auseinander. Zu einem wesentlichen Punkt, nämlich der extremen Kürze ihres Vortrags, sehe sie sogar von einer Stellungnahme ab. Im Übrigen sei das Protokoll vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ordnungsgemäß geführt worden. Das Protokoll gebe das Ergebnis der Prüfung ordnungsgemäß wieder. Dem Gesetz sei die von der Klägerin angenommene strenge Formvorgabe, nach der Korrekturen nicht erlaubt sein sollen, nicht zu entnehmen. Unbeachtlich sei auch, dass der Vorsitzende den Vordruck über die Niederschrift für persönliche Aufzeichnungen mitbenutzt habe. Der berufliche Werdegang der Kandidaten sei nach § 31 DVStB nicht zu protokollieren und in der Niederschrift auch nicht festzuhalten. Ein über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehender Umfang der Protokollierung sei kein Formfehler. Im Hinblick auf die Prüfung des Vorsitzenden sei ohne Belang, ob die Klägerin als Erste geprüft worden sei oder nicht. Anhaltspunkte, dass die Klägerin durch eine willkürliche Gestaltung der Prüfungsreihenfolge benachteiligt worden sei, seien nicht erkennbar. Die Klägerin habe erst nach Abschluss der Prüfung und somit verspätet auf ihre starke psychische Belastung durch die Erkrankung des Bruders hingewiesen. Die Klägerin sei auch ausreichend danach befragt worden, ob sie sich gesundheitlich zur Ablegung der Prüfung in der Lage sehe. Wenn sie angesichts des vorgetragenen familiären Hintergrunds und der damit einhergehenden persönlichen Beeinträchtigungen, die nur sie selbst habe kennen können, auch auf konkretes Nachfragen nach ihrem persönlichen Befinden schweige, so habe das der Prüfungsausschuss nicht zu vertreten. Die Buchführungsklausur sei im Rahmen des Überdenkungsverfahrens komplett neu durchgesehen und bewertet worden. Die Einzelheiten dieser Bewertung seien in der Klausur selbst vermerkt worden. Zusätzlich habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses noch eine zusammenfassende Bewertung der Klausur vorgenommen. Die Überprüfung der Klausur habe zu keiner abweichenden Bewertung geführt. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 29. Februar 2008 hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Weder hinsichtlich der mündlichen Prüfung, noch hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ der Klägerin vermag das Gericht Verfahrens- oder Ermessensfehler der Prüfer festzustellen, die im Ergebnis zu einer anderen Prüfungsentscheidung führen. Da die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten der Klägerin für die schriftliche Prüfung (4,16) und die mündliche Prüfung (4,28) mit 4,22 die Zahl 4,15 übersteigt, war die Prüfung - wie geschehen - für nicht bestanden zu erklären (§ 28 Abs. 1 DVStB). 1. Der Senat kann nicht feststellen, dass den Leistungsbewertungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sachfremde Erwägungen zu Grunde lagen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen missachtet wurden. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Prüfer von unzutreffenden Tatsachen ausgingen. Vielmehr wurde der ihnen bzw. dem Prüfungsausschuss zustehende prüfungsspezifische Bewertungsspielraum eingehalten, den das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Unwägbarkeiten der Prüfungssituation nicht durch eigene Beurteilungen ersetzen kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 2004 - VII R 1/03, BFH/NV 2004, 740 und 21. Januar 1999 - VII R 35/98, BStBl II 1999, 242, jeweils m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliefen den Prüfern in der mündlichen Prüfung am 29. Februar 2008 keine Verfahrensfehler. a) Das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht enthält keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, so dass deren Fehlen allein die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen - rechtfertigen kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 1993 - VII R 46/93, BStBl II 1994, 333 und vom 30. Juni 1995 - VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180, m.w.N.). b) Die über die mündliche Prüfung vom 29. Februar 2008 gefertigte Niederschrift entspricht den in § 31 Abs. 1 DVStB geforderten Voraussetzungen. Im Übrigen verlangt die Vorschrift keine schriftliche Fixierung der Einzelbewertungen. Zwecks Findung einer sachgerechten Leistungsbeurteilung ist dies dennoch in den Anlagen „Notentabelle“ zur Niederschrift und „Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag“ geschehen. aa) Der Einwand der Klägerin, die Anlage „Notentabelle“ sei nachträglich verändert worden, führt dabei zu keinen Verfahrensfehler. Die Anlage mit den einzelnen Noten gibt das Ergebnis der Prüfung ordnungsgemäß wieder. Dem Gesetz ist insoweit auch keine Vorgabe zu entnehmen, dass zunächst unrichtige Eintragungen nicht korrigiert werden dürften. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Überdenkungsverfahren nochmals ausdrücklich erklärt, dass es sich bei den Änderungen um Schreibfehler bzw. eine Spaltenverwechslung gehandelt habe, die noch während der abschließenden Notenfindung und vor der Mitteilung der Prüfungsergebnisse richtig gestellt worden seien. Die Klägerin hat keine Einwände gegen diese Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission erhoben. Im Übrigen ist aus der Anlage „Notentabelle“ selbst zu erkennen, dass die Korrektur der Benotung des Vortrags mit der Note 5,0 anstatt der Note 4,0 durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission unmittelbar nach der zunächst falschen Eintragung erfolgt sein muss. Denn schon die Ermittlung der Summe der Noten der mündlichen Prüfung mit dem Wert 30,0 und die daraus errechnete Gesamtnote der mündlichen Prüfung von 4,28 erfolgte unter Berücksichtigung der für den Vortrag vergebenen Note von 5,0. Auch die zutreffende Prüfungsgesamtnote von 4,22 ist ohne Korrektur in der Anlage „Notentabelle“ vermerkt worden. Damit steht aber für den Senat auch ohne Zweifel fest, dass es sich bei der zunächst vorgenommen Streichung des Wortes „nicht“ in der letzten Zeile der Anlage „Notentabelle“ ebenfalls um einen Eintragungsfehler gehandelt haben muss. Denn die in der Zeile darüber ermittelte Gesamtnote von 4,22 führte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB zwingend zum Nichtbestehen der Prüfung. bb) Dem weiteren Einwand der Klägerin, der Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag enthalte wesentliche Formfehler und auch einen Wertungswiderspruch, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Zwar ist die Spalte „Richtigkeit/praktische Brauchbarkeit des Bewertungsbogens für den mündlichen Vortrag von den Prüfern nicht ausgefüllt worden. Außerdem ist in den Zeilen „thematische Gliederung“, „eigenständige Leistung“ und „Vortragsstil“ von den Prüfern drei Mal die Note 4 angekreuzt worden, während als Gesamtnote dann eine 4,5 vergeben wurde. (1) Im Hinblick auf den von der Klägerin insoweit gerügten Formfehler weist der Beklagte jedoch zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Bewertungsbogen für den Vortrag lediglich um eine Beurteilungshilfe handelt, dessen Benutzung § 31 DVStB nicht vorschreibt. Da die Benutzung des Bewertungsbogens als Beurteilungshilfe gesetzlich nicht vorgegeben ist, kann es auch nicht als relevanter Formfehler angesehen werden, wenn die Prüfer im konkreten Fall einen Teil des Bewertungsbogens nicht ausgefüllt haben. (2) Der von der Klägerin darüber hinaus vorgetragene Gesichtspunkt, es sei unlogisch und prüfungsrechtlich unsachlich, bei einem dreimaligen Ankreuzen der Einzelnote 4,0 letztlich die Gesamtnote 4,5 für den mündlichen Vortrag zu vergeben, führt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch. Der Bewertungsbogen für den mündlichen Vortrag sieht lediglich in den Zeilen „thematische Gliederung“, „eigenständige Leistung“ und „Vortragsstil“ das Ankreuzen ganzer Noten vor. Vor allem in der Zeile „Inhalt“ des Vortrags mit seinen Unterpunkten „Vollständigkeit“ und Richtigkeit/praktische Brauchbarkeit“ ist demgegenüber kein Ankreuzen von Noten vorgesehen. Es stellt daher keinen Wertungswiderspruch dar, wenn vor allem unter Berücksichtigung des Inhalts, der Richtigkeit und der praktischen Brauchbarkeit des Vortrags der Klägerin als Gesamtnote die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 DVStB rechtlich zulässige Zwischennote 4,5 vergeben wurde. Dass gerade im Bereich des Inhalts des Vortrags der Klägerin von den Prüfern erhebliche Mängel festgestellt wurden, haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren substantiiert dargelegt. (3) Konkrete Einwendungen, aus welchen Gründen der von der Klägerin gehaltene Kurzvortrag trotz der von den Prüfern im Überdenkungsverfahren dargestellten erheblichen inhaltlichen Mängel im Ergebnis tatsächlich besser als mit der Note 4,5 zu bewerten gewesen wäre, sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Der Kurzvortrag ist dem Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen zuzuordnen, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Hier soll die Kandidatin zeigen, dass sie nach einer nur kurzen Vorbereitungszeit von 30 Minuten in der Lage ist, über ein von ihr aus drei Themen ausgewähltes Steuerrechtsgebiet unter Beachtung von Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung problemorientiert frei zu referieren. Dies ist nach Einschätzung der Prüfer im Streitfall nur „ausreichend“ bis "mangelhaft" geschehen. Da nicht ersichtlich ist, dass von den Prüfern bei der Bewertung unsachliche Erwägungen angestellt wurden, ist das Gericht hieran gebunden. Denn gerade die Bewertung eines Vortrags beruht auf komplexen Erwägungen, insbesondere auf den persönlichen Erfahrungen sowie Einschätzungen der Prüfer, die diese im Laufe ihres Berufslebens und der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und auf Grund des Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben. c) Die weitere Rüge der Klägerin, sie sei in der Prüfung des Vorsitzenden immer als Erste und auch am meisten geprüft worden, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. aa) Ein Anspruch auf eine exakt gleiche Beteiligung aller Kandidaten an der gesamten Prüfungszeit besteht bei einer Gruppenprüfung wie der hier zu beurteilenden für die einzelne Kandidatin nicht. Die Frage, wie der einzelne Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens, welches der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage, in welcher Reihenfolge der Prüfer seine Fragen an die Kandidaten stellt und in welchem Umfang er einen einzelnen Kandidaten prüft. bb) Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Klägerin, sie sei in der Prüfung des Vorsitzenden immer als Erste und auch am meisten geprüft worden, bereits viel zu vage, um einer gerichtlichen Prüfung zugänglich zu sein. cc) Im Übrigen kann der Senat auch nicht erkennen, inwieweit die von der Klägerin gerügten Punkte ihr zum Nachteil gereicht haben könnten. Die Auffassung der Klägerin, sie habe es durch die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gewählte Prüfungsreihenfolge schwerer gehabt als die anderen Kandidaten, die an ihre Gedankengänge hätten anknüpfen können, überzeugt den Senat dabei ebenso wenig wie der Einwand der Klägerin, durch den Umfang ihrer mündlichen Prüfung habe sie viel mehr Gelegenheit gehabt, Fehler zu machen als die anderen Kandidaten. Beide Einwendungen der Klägerin könnten nämlich genauso gut auch zu ihrem Vorteil gewesen sein. Gerade Einstiegsfragen am Beginn einer Prüfung können durchaus noch „leichter“ sein als weiterführende Fragen in einem späteren Stadium der Prüfung. Im Übrigen kann die Anknüpfung an einen von einem anderen Kandidaten begonnenen Gedankengang auch schwerer sein, als die Entwicklung einer eigenen Lösung. Ebenso kann es vorteilhaft sein, in einer mündlichen Prüfung mehr Redeanteile zu haben, da der Kandidat dabei sein Können umfassender darstellen kann als bei einer zu geringen Prüfungsbeteiligung. dd) Insgesamt gesehen lassen die Einwendungen der Klägerin damit nicht erkennen, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission von seinem Ermessen, den zeitlichen Umfang der Befassung mit den einzelnen Prüflingen im Prüfungsgespräch unterschiedlich groß festzulegen, gegenüber der Klägerin in fehlerhafter, willkürlicher Weise Gebrauch gemacht hätte. d) Die mündliche Prüfung am 29. Februar 2008 litt auch insoweit nicht an einem Verfahrensfehler, als die Klägerin nach ihrer Auffassung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vor der Prüfung nur nach ihrer Gesundheit, nicht aber nach sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen befragt worden sei, die ihre Prüfungsleistung erheblich hätten beeinträchtigen können. Der Senat kann insoweit offen lassen, welchen genauen Wortlaut die entsprechende Frage des Vorsitzenden der Prüfungskommission an die Klägerin hatte. Denn bei der von der Klägerin geschilderten schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung ihres jüngeren Bruders und der daraus ihrer Ansicht nach resultierenden Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit am 29. Februar 2008 hätte sie auch die Frage nach „ihrer Gesundheit“ zum Anlass nehmen müssen, diese Beeinträchtigung offenzulegen. Unter gesundheitlichen Einschränkungen der Prüfungsfähigkeit sind nämlich nicht nur physische sondern auch psychische Beeinträchtigungen zu verstehen. Es bestand daher gerade bei der von der Klägerin dargelegten belastenden Situation in ihrem engsten Familienkreis für sie eine Obliegenheit, auf eine Frage nach ihrer Gesundheit die mögliche psychische Beeinträchtigung zu schildern. Sie hätten diesen, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unbekannten Umstand vor der Prüfung geltend machen müssen. Da sie ohne Offenlegung dieses beeinträchtigenden Umstands an der Prüfung teilgenommen hat, besteht kein Anspruch auf Nachholung bzw. Wiederholung der mündlichen Prüfung. Um die Chancengleichheit zu wahren und zu vermeiden, dass einzelne Prüflinge sich den unberechtigten Vorteil zusätzlicher Prüfungsversuche verschaffen, sind gesundheitlich bedingte Verminderungen der Leistungsfähigkeit, auch wenn sie den Prüfling objektiv benachteiligen mögen, dann nicht als Rücktrittgrund anzuerkennen, wenn er sich diesen Nachteil durch sein Verhalten zurechnen lassen muss. Dies ist aber ohne weiteres der Fall, wenn der Prüfling, wie im Streitfall die Klägerin, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen kennt und das Risiko eines Misserfolges der Prüfung aber dennoch auf sich nimmt (s.a. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 28. Juni 2006 2 K 35/05, Juris). 3. Die Prüfungskommission bzw. ihr Vorsitzender ist bei der mündlichen Prüfung am 29. Februar auch nicht erkennbar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Der dahingehende Vortrag der Klägerin, durch die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgenommene handschriftliche Eintragung „StfachA“ auf der Anlage „Notentabelle“ sei die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts belegt, kann der Senat nicht folgen. Denn die weitere Schlussfolgerung der Klägerin, die Prüfungskommission sei damit von einer unzutreffenden beruflichen Qualifikation im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung ausgegangen, wird durch nichts belegt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Angabe „StfachA“ gerade nicht die zuletzt erzielte berufliche Qualifikation der Klägerin, sondern vielmehr ihr genereller Berufsweg vermerkt werden sollte. Gegen diese Darlegung hat die Klägerin nichts Substantiiertes eingewandt. Sie hat lediglich die weitere Vermutung aufgestellt, dass die Kommission durch die „unzutreffende“ Angabe „StfachA“ der Auffassung gewesen sein könnte, dass eine Steuerfachangestellte noch nicht reif für die Steuerberaterprüfung sei. Diese bloße Vermutung der Klägerin wird aber durch keine objektiven Anhaltspunkte belegt. 4. Schließlich liegen bei der Bewertung der Buchführungsklausur entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keine Verfahrensfehler vor. Der Senat kann dabei offen lassen, ob – wie die Klägerin meint – die ursprüngliche Korrektur der Buchführungsklausur unter dem Mangel litt, dass auf den Klausurbögen selbst von den Prüfern keine handschriftlichen Punktevergaben vorgenommen wurden. Denn der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Buchführungsklausur der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erneut durchgesehen und komplett neu bewertet wurde. Dabei sind die Punktevergaben auf den Klausurbögen selbst vermerkt worden. Diese erneute Bewertung der Klausur hat aber zu keiner von der ursprünglichen Korrektur abweichenden Bewertung geführt. Weitere Einwendungen gegen die einzelnen Punktevergaben bei der erneuten Bewertung der Klausur hat die Klägerin nicht erhoben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Der Streitwert war nach §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes i.H.v. 25.000 € festzusetzen. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2005 VII E 4/05, BFH/NV 2005, 2021, m.w.N.). Danach ist der Streitwert in einem Verfahren, in dem es wie im vorliegenden Streitfall um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, grundsätzlich auf 25.000 € zu bemessen.