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Urteil

15 K 486/09

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2011:0225.15K486.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten zum einen über die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Einsprüche gegen Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 und zum anderen über die materielle Rechtmäßigkeit dieser Bescheide. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ihrem Gesellschaftsvertrag eine Unternehmensberatung und Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Recycling-Material. Nach den Feststellungen anlässlich einer für das Jahr 2004 und die Monate 1-12/2005 vom Beklagten durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erbrachte die Klägerin im Prüfungszeitraum Reiseleistungen dergestalt, dass sie für ausländische, hauptsächlich chinesische Reisegruppen Busfahrten und Hotelübernachtungen im deutschen und europäischen Raum organisiert. Ein Erörterungsschreiben des Prüfers, datierend vom 22.02.2007, in dem er weitere Angaben zu den einzelnen Umsätzen anforderte, wurde vom damals für die Klägerin ursprünglich tätigen steuerlichen Berater wegen Beendigung des Mandatsverhältnisses am 26.02.2007 zurückgesandt. Sodann versandte der Prüfer das o. g. Schreiben am 09.03.2007 an die Klägerin selbst mit der Bitte um Beantwortung innerhalb von 3 Wochen. Das Schreiben blieb ohne Reaktion. Die bei der o. g. Prüfung getroffenen Feststellungen legte der Prüfer in einem Bericht vom 30.11.2007 nieder. In Tz. 16 des Berichts wies der Prüfer auf die fehlende Beantwortung seiner Anfrage hin und begründete damit, dass er die Umsätze der Klägerin in vollem Umfang als steuerpflichtig ansah. Diesen Bericht übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2007 der damals für die Klägerin bevollmächtigten steuerlichen Beraterin – der jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1) – zur Kenntnisnahme und Stellungnahme bis zum 20.12.2007. Eine Reaktion erfolgte nicht. Dem o. g. Bericht folgend erließ der Beklagte sodann am 30.01.2008 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2004 und am 08.02.2008 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2005; beide Bescheide waren an die steuerliche Beraterin der Klägerin adressiert. In diesen setze der Beklagte die Umsatzsteuer auf 12.847,57 € (2004) bzw. 13.726,62 € (2005) erhöht fest. Innerhalb der Einspruchsfrist wurde gegen diese Bescheide kein Einspruch eingelegt. Die Buchungsbelege, die während der Prüfung dem Beklagten zur gewünschten Prüfung an Amtsstelle vorgelegt worden waren, wurden am 18.03.2008 an die Klägerin zurückgesandt. Am 07.04.2008 rief Frau A, eine Angestellte der steuerlichen Vertreterin und jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1), beim Beklagten an und bat um Zusendung einer Kopie des Schreibens des Beklagten vom 22.02.2007 an den Vorberater. Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks der Bearbeiterin des Beklagten gab Frau A dabei an, dass die Umsatzsteuerbescheide vorlägen; ihr Chef habe sie gebeten, das Schreiben anzufordern. Die Bearbeiterin habe darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 mangels vorliegenden Einspruchs bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Letzteres teilte sie der jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1) anlässlich der Übersendung der Kopie des Schreibens vom 22.02.2007 im Schreiben vom 07.04.2008 auch schriftlich mit. Gegen die o. g. Bescheide hat die Klägerin sodann mit Schreiben vom 30.04.2008, beim Beklagten eingegangen am 02.05.2008, Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Klägerin in diesem Schreiben vor, der Umsatzsteuerbescheid 2004 sei bei ihrer steuerlichen Vertreterin am 31.01.2008, der Umsatzsteuerbescheid 2005 am 11.02.2008 zugegangen. Die Überwachung von Einspruchsfristen gegen Steuerbescheide sei in deren Büro so organisiert, dass die Steuerbescheide nach deren Eingang an die für die Fristeneintragung und Fristenkontrolle zuständige Steuerfachangestellte, Frau A, weitergeleitet würden. Diese berechne die Frist und notiere sie in einem besonderen Fristenkalender. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in der Akte vermerkt. Bei Ablauf einer Vorfrist von einer Woche werde die Sache dem sachbearbeitenden Steuerberater mit einem auffälligen Vermerk "Fristsache" gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Aufkleber "heute Fristablauf" in der gleichen Weise vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt und im Postausgangsbuch eingetragen seien; erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliege der Angestellten Frau A. Nach dem Eingang der Bescheide habe der Unterzeichnete des Schreibens, -- das ist Rechtsanwalt B als einer der Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten --, auf diesen die Einspruchsfrist vermerkt und die Bescheide an seine Büroangestellte Frau A weitergeleitet. Diese habe die Einspruchsfristen im Fristkalender notiert. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe Frau A die Frist ausgetragen, ohne den Vorgang dem Unterzeichneten zuvor zur Bearbeitung vorzulegen oder den Postausgang zu kontrollieren. Erst am 07.04.2008 sei der Fristablauf aufgefallen, als Frau A sich mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt habe, um ein Schreiben des Beklagten an den Vorberater anzufordern, und vom Beklagten auf die von diesem angenommene Bestandskraft der Bescheide hingewiesen worden sei. Bei der Angestellten Frau A handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen des Unterzeichneten -- B -- ergeben hätten, den Kalender seit über zwei Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Zur Glaubhaftmachung werde die Richtigkeit der Angaben, soweit sie die Wahrnehmung des Unterzeichneten -- B -- beträfen, versichert. Außerdem werde, sofern erforderlich, eine eidesstattliche Versicherung der Frau A nachgereicht. Die Klägerin trug außerdem vor, die Bescheide seien offensichtlich rechtswidrig bzw. nichtig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Einspruchsschreibens Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.05.2008 bat der Beklagte bezüglich der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um die Vorlage des Fristenkalenders, des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuches und ggf. weiterer Unterlagen aus den Akten des Steuerbüros, die für die Nachvollziehbarkeit des Geschehensablaufs von Bedeutung sein könnten, um schriftliche Aussagen der Büroangestellten sowie des mit der Bearbeitung des Falles betrauten Steuerberaters über den üblichen Büroablauf beim Eingang von Steuerbescheiden und über den Ablauf im hier vorliegenden Fall. Die o. g. Unterlagen sind in Kopien mit Schreiben vom 23.06.2008 dem Beklagten vorgelegt worden. Darin verwies die steuerliche Vertreterin der Klägerin zum üblichen Büroablauf bei Eingang von Steuerbescheiden auf das Einspruchsschreiben. Das vorgelegte Fristenbuch sei im Einspruchsschreiben als Fristenkalender bezeichnet worden. Der Prokurist der Prozessbevollmächtigten zu 1), Herr C, habe mit einem gelben Marker die Daten des Endes der Zahlungsfrist, die mit der Einspruchsfrist übereinstimmten, - wie in solchen Fällen im Büro üblich - markiert und an Frau A weitergeleitet. Diese seien bereits durch den für den Posteingang zuständigen Mitarbeiter eingetragen gewesen. Frau A habe die Fristen nur noch überprüfen müssen. Auf jedem Bescheid habe sie dann - wie im Büro üblich, um insbesondere nicht auf die Originale zu schreiben - mit selbstklebenden Zetteln die Fristen vermerkt. Herr C habe später - als er die Bescheide an die Klägerin gefaxt habe - die dabei störenden Zettel weggeworfen und die Fristen auf die Bescheide selbst übertragen. Im Übrigen habe man der Darstellung im Einspruchsschreiben nichts hinzuzufügen. Beigefügt waren Bestätigungen der Frau A sowie des Herrn C über die Richtigkeit der geschilderten Abläufe, auf die hier Bezug genommen wird. Im Fristenkontrollbuch ist sowohl bei der Frist zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht als auch bei den beiden Einspruchsfristen zu den Bescheiden in den Spalte "erl." das Namenskürzel der Frau A, "xxx", eingetragen. Bei keiner Frist ist außer diesem Kürzel etwas anderes zusätzlich eingetragen. Die Originale der dem Beklagten vorgelegten Umsatzsteuerbescheide weisen jeweils einen Eingangsstempel aus, auf dem hinter der Abkürzung "Erled." das Datum 01.02.08 (für 2004) bzw. 12.02.08 (für 2005) und das Namenskürzel "xxx" vermerkt sind. Mit Schreiben vom 24.11.2008 stellte die steuerliche Beraterin der Klägerin klar, dass sie im Einspruchsschreiben den Geschäftsführer mit dem Prokuristen verwechselt habe. Weiter wird erläutert, aus der Systematik zur Fristenkontrolle ergebe sich kein Bedarf für eine zusätzliche Eintragung ins Fristenkontrollbuch, wann ein Erledigungsvermerk eingetragen worden sei. Das Erledigungsdatum im Eingangsstempel auf den Bescheiden zeige, dass Frau A an diesem Tag den Erledigungsvermerk sowohl auf dem Bescheid als auch im Fristenkontrollbuch eingetragen habe. Darüber hinaus diene das Fristenkontrollbuch nicht dazu, Angaben zu enthalten, ob "der Erledigungsvermerk zum Ergebnis" gehabt habe, dass Einspruch eingelegt worden sei, oder dass ein Einspruch nicht erforderlich sei. Vielmehr ergebe sich dieses aus der Mandantenakte anhand von Kopien des Briefverkehrs, etwa von Einsprüchen, Arbeitspapieren und Notizen etc. Bei dem vorliegende Sachverhalt sei aus unerklärlichen Gründen in der Mandantenakte nicht vermerkt, ob ein Einspruch erforderlich gewesen sei oder nicht. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 als verspätet eingelegt und damit unzulässig zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe rechtfertigten eine Wiedereinsetzung nicht. Es habe sich bei dem geschilderten Ablauf der Behandlung der Einsprüche in der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin nicht um ein einmaliges Büroversehen gehandelt. Die Bescheide seien zu verschiedenen Daten eingegangen. Die Mitarbeiterin habe zweimal im Abstand von etwa 10 Tagen fälschlicherweise bzw. versehentlich den Vermerk "erledigt" auf die Bescheide geschrieben, obwohl keine Erledigung erfolgt sei. Sie habe die Erledigungsvermerke am 01.02.2008 und am 11.02.2008 auf die Bescheide geschrieben, nachdem sie die Bescheide daraufhin überprüft habe, ob sie mit dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung übereinstimmten. Es erscheine nicht glaubhaft, dass ihr dabei nicht aufgefallen sein solle, dass der Bericht erhebliche steuerliche Auswirkungen zum Nachteil der Klägerin beinhaltete. Es sei dabei auch zu bedenken, dass sich beim Eingang des Umsatzsteuerbescheides 2005 der Bescheid für 2004 mit den entsprechenden Vermerken bereits in der Akte der Klägerin befunden haben müsse. Die Versehen der Mitarbeiterin hätten auch in der Folge nicht aufgefallen sein sollen, obwohl die Mandantenakte der Klägerin innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zumindest zwei- oder dreimal (bei Übersendung der Lohnabrechnungen für Februar 2008 und bei elektronischer Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen Januar und Februar 2008) von einem oder einer Angestellten der steuerlichen Vertreterin bearbeitet worden sei. Dies könne nicht mehr als einmaliges Büroversehen bezeichnet werden Im hier vorliegenden Fall sei zwar die Eintragung in das Fristenkontrollbuch bei beiden Umsatzsteuerbescheiden erfolgt, anschließend habe aber offensichtlich die Bürokraft über die Einlegung bzw. Nichteinlegung der Einsprüche entschieden. Die Entscheidung über die Vornahme der fristgebundenen Handlung sei also durch die Mitarbeiterin erfolgt. Da diese Entscheidung im hier zu entscheidenden Fall keine einmalige Handlung gewesen sei, könne es sich nicht um ein einmaliges Büroversehen gehandelt haben. Auch der Einwand, es habe sich um dieselbe Mandantin gehandelt, daher seien beide Bescheide in der gleichen Weise behandelt worden, könne keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn wenn es sich tatsächlich um ein einmaliges Büroversehen gehandelt hätte, wäre es zumindest bei einem der Bescheide anders geschehen und hätte u. U. dazu geführt, dass auch das Versehen bei der Behandlung der anderen Fristsache aufgefallen wäre. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie zum Wiedereinsetzungsantrag ergänzend vor, dass die Lohnabrechnungen nicht über die Mandantenakte, sondern die Lohnakte bearbeitet würden. Die Datenübertragungs-Protokolle der Lohnsteueranmeldungen würden in die Lohnakte abgeheftet. Daher sei die Mandantenakte der Klägerin nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zwei- oder dreimal bearbeitet worden. Da beide Fehler der Mitarbeiterin gemeinsam entdeckt worden seien, sei nach dem ersten Fehler ein Eingreifen oder eine Überwachung durch den Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten zu 1) als Konsequenz aus dem ersten Fehler nicht möglich gewesen. Auch eine geschulte Mitarbeiterin könne Fehler machen. Es liege kein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten zu 1) vor. Im Übrigen trägt die Klägerin zur Sache selbst vor. Insoweit wird auf die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 24.03.2009 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 die Umsatzsteuer 2004 auf ./. 1.221,71 € und die Umsatzsteuer 2005 auf 1.719,10 € herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Einsprüche für verfristet und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht möglich. Die Prozessbevollmächtigte zu 1) der Klägerin habe das Fehlen eines Organisationsverschuldens nicht dargetan. Entweder sei die Ausgangskontrolle in dessen Büro fehlerhaft organisiert oder die Angestellte sei nicht hinreichend geschult worden. Zur Sache selbst hat der Beklagte nicht weiter vorgetragen und um Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Einsprüche gebeten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Steuerakten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Die Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2004 vom 30.01.2008 und für 2005 vom 08.02.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zu Recht hat der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die genannten Bescheide als unzulässig verworfen und keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist (§ 110 Abs.1 Satz1 der Abgabenordnung -AO-) gewährt. Die beiden Umsatzsteuerbescheide sind bestandskräftig geworden. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die versäumten Einspruchsfristen zu gewähren, weil ihre damalige steuerliche Beraterin, die jetzige Prozessbevollmächtigte zu 1), diese Fristen nicht ohne Verschulden versäumt hat. Das Verschulden besteht in einer fehlerhaften Organisation bei der Fristenüberwachung im Büro der Steuerberatungsgesellschaft, so dass sich diese die als Büroversehen behaupteten Fehler ihrer Angestellten, Frau A, zurechnen lassen muss. Das Verschulden ihrer steuerlichen Vertreterin ist wiederum der Klägerin als der von dieser Vertretenen zuzurechnen, § 110 Abs.1 Satz 2 AO. 1. Unstreitig war die einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) bei Einlegung des Einspruchs am 02.05.2008 gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 30.01.2008 und für 2005 vom 08.02.2008 bereits abgelaufen. Die Einspruchsfrist endete nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB - für den Umsatzsteuerbescheid 2004 am 04.03.2008, für den Umsatzsteuerbescheid 2005 am 11.03.2008. 2. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin wegen der versäumten Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt, weil sie nicht ohne Verschulden daran gehindert war, die Einspruchsfristen einzuhalten. Denn der Klägerin ist insoweit das Verschulden ihrer steuerlichen Beraterin an der Versäumnis der Einspruchsfrist zuzurechnen. a) Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2008 III R 66/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185, Urteil vom 17.03.2010 X R 57/0, BFH/NV 2010, 1780). An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, nämlich eine äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 25. April 1968 VI R 76/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 17.03.2010 X R 57/0, BFH/NV 2010, 1780; Klein/Rätke, AO, 10. Aufl., § 110 Rz 28). Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder zu verneinen ist, ist der Sachverhalt, der --unbeschadet nachträglicher Erläuterungen oder Ergänzungen dieses Sachverhalts-- innerhalb der Einmonatsfrist des § 110 Abs.2 AO 1977 dargelegt wird (BFH-Beschluss vom 24.09.1985 III B 3/85, BFH/NV 1986,190; Klein/Rätke, AO, 10. Auflage 2009, § 110, Rz. 4 m. w. Nachw.). b) Im Streitfall hat die steuerliche Beraterin der Klägerin schuldhaft gehandelt, weil sie--unstreitig-- nicht innerhalb der Monatsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO Einsprüche gegen die Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 eingelegt hat. Diese Fristen hat die Prozessbevollmächtigte zu 1) nämlich schuldhaft versäumt, da sie sich das vorgetragene Büroversehen der Angestellten, Frau A, infolge ihrer eigenen mangelhaften Büroorganisation zurechnen lassen muss. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten zu 1) liegt bei ihr ein Organisationsverschulden vor. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, welche wirksamen Vorkehrungen sie gegen versehentliche Löschungen von Fristen vor deren Ablauf getroffen hat, und wie sich im Einzelnen die behauptete Kontrolle der mit der Führung des Fristenkontrollbuches beauftragten Steuerfachangestellten, Frau A, dargestellt hat. Derartiger substantiierter Vortrag hatte innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO zu erfolgen; daran fehlt es vorliegend jedoch. Bei einer ordnungsgemäßen Organisation der Fristenkontrolle im Büro eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen (st. Rspr. des BGH seit dem Beschluss vom 14.03.1996 III ZB 13/96, VersR 1996,1298, zuletzt Beschluss vom 21.12.2010 IX ZB 115/10, n.v., juris). Zur hinreichenden Ausgangskontrolle zählt daher eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet ist, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH-Beschluss vom 14.03.1996 III ZB 13/96, VersR 1996,1298). Die Löschung von Fristen stellt eine der risikoreichsten Maßnahmen innerhalb eines Anwalts- bzw. Steuerberaterbüros dar; alle zuvor zur Einhaltung von Fristen angeordneten Maßnahmen werden dadurch unwirksam (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 7 UF 202/09, II-7 UF 202/09, n.v., juris). Daher hat der Prozessbevollmächtigte nach der – zutreffenden – Rechtsprechung des BGH eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet ist, dass alle im Fristenkalender notierten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist. Dabei ist die zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen erst dann zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH-Beschluss vom 14.03.1996 III ZB 13/96, VersR 1996,1298; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 7 UF 202/09, II-7 UF 202/09, n.v., Juris). Die Klägervertreterin zu 1) hat hier nicht dargelegt, dass es solche Sicherungen gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Entsprechender Vortrag dazu gehört zum Kern der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes und kann nicht mehr nachgeholt werden (BGH-Beschluss vom 21.12.2010 IX ZB 115/10, n.v., juris). Allein der Vortrag, "vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt und im Postausgangsbuch eingetragen sind; erst dann wird die Frist gelöscht" entspricht nicht den oben dargestellten zutreffenden Anforderungen an eine hinreichende Büroorganisation. Es fehlt nach dem Vortrag der Klägerin an einer Anweisung der Prozessbevollmächtigten zu 1) an die für die Überwachung und Löschung von Fristen zuständige Fachangestellte, hier Frau A, sich vor jeder Löschung einer Frist zu vergewissern, welche Entscheidung der Berufsträger getroffen und in der Mandantenakte dementsprechend dokumentiert hat. Dabei kann der Senat offen lassen, ob in den nach dem 07.05.2008 beim Beklagten eingegangenen Schriftsätzen unzulässiger neuer Vortrag außerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO) enthalten ist oder eine zulässige Ergänzung des Antragsvorbringens. Denn selbst wenn man im Schriftsatz an den Beklagten vom 24.11.2008 eine solche zulässige Ergänzung sähe, so würde damit nur ergänzt, dass sich allgemein im Büro der Prozessbevollmächtigten zu 1) aus der Mandantenakte ergibt, ob eine fristwahrende Maßnahme zu erfolgen hat oder nicht, und dass konkret im vorliegenden Fall keinerlei Vermerke dazu in der Mandantenakte enthalten sind. Dass die allgemeine Anordnung bestand, dass Frau A keine Fristen zu löschen habe, bevor sie sich nicht anhand der jeweiligen Mandantenakte vergewissert hatte, dass sie dies wirklich tun dürfe, ist mit dieser Information nicht vorgetragen. c) Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte zu 1) auch nicht hinreichend substantiiert behauptet, dass sie die Angestellte Frau A hinreichend oft wenigstens stichprobenweise überprüft hat. Allein der Vortrag, ihr Geschäftsführer habe sie "regelmäßig" kontrolliert, reicht nicht aus, um dem Gericht die Gewissheit einer hinreichenden Kontrolle zu verschaffen. Der Senat kann daraus nicht im Ansatz erkennen, in welchen zeitlichen Abständen in wieviel Fällen in welcher Art und Weise diese Überprüfung stattgefunden hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.