Urteil
4 K 4262/08
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlen formeller Nachweise (USt-IdNr./Buchnachweis) führt nicht zwingend zum Versagen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn die objektive Beweislage die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG erfüllt.
• Tatsächliche Verständigungen über feststellbare Tatsachen sind zulässig und verbindlich, soweit sie nicht Regelungen über anzuwendendes Recht enthalten und formvorschriftsmäßig zustande kamen.
• Bei fehlendem Buchnachweis obliegt es dem Finanzgericht, durch Gesamtwürdigung der Beweise überzeugt zu sein, dass die materiellen Tatbestandsmerkmale der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Lieferers.
Entscheidungsgründe
Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen trotz fehlender USt‑IdNr. bei objektiver Beweislage • Fehlen formeller Nachweise (USt-IdNr./Buchnachweis) führt nicht zwingend zum Versagen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn die objektive Beweislage die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG erfüllt. • Tatsächliche Verständigungen über feststellbare Tatsachen sind zulässig und verbindlich, soweit sie nicht Regelungen über anzuwendendes Recht enthalten und formvorschriftsmäßig zustande kamen. • Bei fehlendem Buchnachweis obliegt es dem Finanzgericht, durch Gesamtwürdigung der Beweise überzeugt zu sein, dass die materiellen Tatbestandsmerkmale der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Lieferers. Die Klägerin, eine Handels‑GmbH, lieferte 2004 drei gebrauchte Maschinen an eine spanische Gesellschaft (C). Das Finanzamt prüfte 2004/2005 und beanspruchte für zwei der Maschinen Umsatzsteuer, weil die USt‑IdNr. der C erst zum 24.02.2005 gültig war; Lieferungen sollen bereits Ende 2004 erfolgt sein. Wegen unklarer Tatsachen wurde eine tatsächliche Verständigung protokolliert, wonach zwei Maschinen der Steuerfreiheit zu entziehen und eine steuerfrei zu behandeln seien; Aufteilung des Rechnungsbetrags wurde festgelegt. Das Finanzamt setzte auf Grundlage der Verständigung Umsatzsteuer fest; die Klägerin klagte unter Vortrag, die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG lägen vor und die fehlende USt‑IdNr. sei kein materielles Ausschlussmerkmal. Das FG Köln verpflichtete das Finanzamt zur Herabsetzung der Steuerfestsetzung und begründete, die objektive Beweislage belege die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung. • Rechtliche Voraussetzungen: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach § 6a Abs.1 UStG voraus, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, der Abnehmer Unternehmer ist und der Erwerb im Bestimmungsstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt. • Nachweispflichten: § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV regeln Beleg‑ und Buchnachweis einschließlich Aufzeichnung der USt‑IdNr.; diese Formvorschriften sind mit Gemeinschaftsrecht vereinbar und dienen der Nachprüfbarkeit. • Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze: EuGH‑Rechtsprechung verlangt, dass materielle Voraussetzungen nicht durch formelle Mängel verhindert werden dürfen, solange der Verstoß den sicheren Nachweis der materiellen Voraussetzungen nicht ausschließt; Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. • Tatsächliche Verständigung: Solche Verständigungen über Feststellungen sind zulässig zur Verfahrensvereinfachung; im Streitfall war die Verständigung wirksam und zeitliche Lieferfeststellungen wurden verbindlich getroffen. • Beweiswürdigung: Trotz fehlender Aufzeichnung der USt‑IdNr. konnte das Gericht aufgrund der Gesamtwürdigung (Art und Preis der Maschinen, Umstände der Veräußerung, Entstehung der USt‑IdNr. bei C, keine Anhaltspunkte gegen Unternehmereigenschaft oder Steuerpflicht des Erwerbs) mit brauchbarem Grad an Gewissheit feststellen, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG erfüllt sind. • Rechtsfolgen: Wo die objektive Beweislage die materiellen Voraussetzungen belegt, ist die Steuerbefreiung trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten zu gewähren; bloße formelle Mängel dürfen nicht automatisch zur Versagung führen. Die Klage ist in vollem Umfang begründet; das FG hat die Umsatzsteuerfestsetzung 2004 entsprechend herabgesetzt, weil nach Gesamtwürdigung der vorgelegten Belege und Umstände feststeht, dass die Lieferungen die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG erfüllten. Das Fehlen der USt‑IdNr. der Abnehmerin zum Lieferzeitpunkt und damit unvollständige Buchnachweise nach §§ 17a, 17c UStDV waren in diesem Fall unschädlich, weil objektiv feststehende Tatsachen die steuerbefreite Behandlung rechtfertigen. Die tatsächliche Verständigung über die Lieferzeitpunkte und die Aufteilung der Entgelte war wirksam und beeinträchtigte die Entscheidung nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.