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Beschluss

10 Ko 1033/09

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2010:0707.10KO1033.09.00
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Tenor

Die zu zahlenden Gerichtskosten für das Verfahren 10 K 2145/08 werden auf 110,- € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die zu zahlenden Gerichtskosten für das Verfahren 10 K 2145/08 werden auf 110,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob wegen nachträglicher Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe die vorläufige Kostenrechnung über 220,- € hätte aufgehoben werden dürfen. Mit Klageschrift vom 01. Juli 2008 wandte sich die Erinnerungsgegnerin gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse S. Im Ergebnis stritten sich die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens um Kindergeld für einen Monat. Mit gleichzeitig eingereichtem Schriftsatz wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde jedoch nicht beigefügt. Daraufhin wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.10.2008 abgelehnt, da mangels Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht überprüft werden konnten. Mit Schriftsatz vom 09.02.2009 reichte die Klägerin unter erneuter Antragsstellung bzgl. ratenfreier Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bei Gericht ein. Daraufhin erging am 16.02.2009 ein neuer Beschluss, dass der Antragstellerin ab dem 09.02.2009 (ab Eingang des vollständigen PKH-Antrags bei Gericht) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Eine Zahlung von vorläufig festgesetzten Gerichtskosten seitens der Erinnerungsgegnerin ist nicht erfolgt. Das Verfahren der Hauptsache endete am 19.05.2010 durch Einstellung, nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte. Nachdem die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle zunächst am 27.11.2008 die Gerichtskosten mit vorläufiger Kostenrechnung auf 220,- € festgesetzt hatte, hob sie diese am 06.03.2009 nachträglich auf. Zur Begründung wurde erklärt, dass die Kostenrechnung auf Grund ratenfreier Prozesskostenhilfe aufzuheben gewesen sei. Hier gegen legte die Bezirksrevisorin des Finanzgerichts Köln am 25. März 2009 Erinnerung ein. Zur Begründung trug sie vor, dass im zu entscheidenden Fall Prozesskostenhilfe erst ab dem 09.02.2009 gewährt worden sei. Die zuvor mit vorläufiger Kostenrechnung über 220,- € festgesetzten Gerichtskosten waren zu diesem Zeitpunkt rückständig. Sie vertritt die Auffassung, dass die im Zeitpunkt der Klageerhebung entstandene Verfahrensgebühr nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst wird. Daher müsse weiterhin die vorläufige Kostenrechnung über 220,- € eingezogen werden. Erst bei Beendigung des Verfahrens dürften die Kosten nach der endgültigen Kostenentscheidung und dem tatsächlichen Streitwert abgerechnet werden. Die Bezirksrevisorin des Finanzgerichts Köln beantragt, die Aufhebung der vorläufigen Kostenrechnung über 220,- € aufzuheben. Die Erinnerungsgegnerin hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. II. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die Aufhebung der Kostenrechnung vom 27.11.2008 am 06.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Erinnerungsführerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)), soweit die vorläufig festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 220,- € in voller Höhe aufgehoben wurden. Soweit die Aufhebung den Betrag von 110,- € überschreitet, ist diese rechtmäßig. Die Erinnerungsführerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zur Erinnerung befugt. Sie hat dargetan, dass wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles eine Berichtigung im Verwaltungsverfahren nicht opportun ist (vgl. § 45 KostVfg). Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Zivilprozessordnung (ZPO) bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Die "Bestimmungen, die das Gericht trifft" umfassen im Wesentlichen die Entscheidung, inwiefern gemäß § 120 ZPO Ratenzahlung zu leisten ist und ab wann die PKH gewährt wird (Philippi in Zöller, ZPO, § 122 ZPO, Rz. 3). Grundsätzlich entfaltet der Beschluss über die Gewährung von PKH nur Wirkung für die Zukunft. Ausnahmsweise wirkt er auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag alles Erforderliche zur Bewilligung der PKH getan hat (BFH vom 26. November 2008 II E 5/08, BFH/NV 2009, 600). Hat ein Beteiligter bereits Gerichtkosten bezahlt, die schon vor dem Zeitpunkt fällig waren, an dem die Kostenbefreiung durch den PKH-Beschluss wirkt, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung (BFH vom 26. November 2008 II E 5/08, BFH/NV 2009, 600; Philippi in Zöller, ZPO, § 122 ZPO, Rz. 4). "Rückständige" Gerichtskosten sind die Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozesskostenhilfebewilligung bereits fällig geworden, aber noch nicht bezahlt waren (OLG Karlsruhe vom 01.02.2007 5 WF 12/07, FamRZ 2007, 1028; vom 21. April 1993 2 WF 103/91, Justiz 1993, 457; OLG Stuttgart vom 27.12.2002 8 WF 80/02, RPfleger 2003, 200; vom 11.12.1986 8 WF 73/86, MDR 1987, 329). Da PKH nicht rückwirkend gewährt wird, können mit "rückständigen Gerichtskosten" allerdings nur die Gerichtskosten gemeint sein, die ab formgerechter Antragstellung (gleichzeitig oder anschließend) entstehen und dann im Zeitpunkt der Bewilligung rückständig sind. Es können nicht die Gerichtskosten gemeint sein, die vor wirksamer Antragstellung bereits entstanden sind. Bei dieser Auslegung des Wortes "rückständig" würde nämlich PKH auf einen Zeitpunkt vor wirksamer Antragstellung gewährt, was nach allgemeiner Auffassung unzulässig ist (vgl. Anm. Müller zum Urteil FG Hamburg vom 11. April 2006 VI 213/05, EFG 2006, 1271 unter Bezugnahme auf Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO, § 122 ZPO, Rz. 1 und Brandis in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 142 FGO, Rz. 53). Nach Auffassung des Senates wäre der Fall genauso zu entscheiden, wenn anzunehmen wäre, dass der Begriff "rückständig" nicht in dem zuvor genannten Sinne auszulegen wäre, denn in diesem Fall ergäbe sich jedenfalls aus dem Beschluss des Gerichts, dass erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des formgerechten Antrages PKH zu gewähren ist. Diese Maßgabe ist nämlich jedenfalls eine "Bestimmung, die das Gericht trifft" im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach die vor Einreichung des vollständigen PKH-Antrages rückständigen Gerichtskosten weiterhin zu bezahlen sind. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle zu Unrecht die vorläufige Kostenrechnung aufgehoben. Die Gerichtskosten sind nach Einreichung der Klage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG entstanden und waren gemäß § 63 Abs. 1 S. 4 GKG nach dem vorläufigen Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG in Höhe von 220,- € festzusetzen. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtskosten mit Erlass der vorläufigen Kostenrechnung am 27.11.2008 lag noch kein formgerechter PKH-Antrag vor. Der Beschluss, mit welchem schließlich PKH gewährt wurde, wirkte ausdrücklich erst ab dem 09.02.2009. Danach wurden von diesem Beschluss auch nur solche Gerichtskosten erfasst, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, nicht jedoch die bereits zuvor festgesetzten vorläufigen Gerichtskosten. Diese blieb die Erinnerungsgegnerin zu zahlen verpflichtet. Da allerdings das Verfahren durch Klagerücknahme beendet worden ist, haben sich die endgültig entstandenen Gerichtskosten gemäß Nr. 6111 Nr. 1 a) KV GKG auf die Hälfte (110,- €) reduziert. Da Gegenstand des Klageverfahrens nur die Frage des Anspruches auf Kindergeld für ein Kind für einen Monat war, bleibt es insoweit bei dem Mindeststreitwert. Da nach allgemeinen Grundsätzen von der Erinnerungsgegnerin nicht etwas verlangt werden kann, was ihr sofort wieder zurückzuerstatten ist, kann die Erinnerung nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nur in Bezug auf die Festsetzung von Gerichtskosten in einer Höhe von 110,- € Erfolg haben. Soweit sie über diesen Betrag hinausgeht, ist sie unbegründet. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.