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Beschluss

13 K 10/08

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2010:0625.13K10.08.00
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Tenor

Die Geschäftsstelle wird angewiesen, das Verfahren in den Registern zu löschen.

Entscheidungsgründe
Die Geschäftsstelle wird angewiesen, das Verfahren in den Registern zu löschen. Gründe I. Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Befugnis des Beklagten, die ursprüngliche Klägerin und jetzige Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin) durch Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Alt. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 73.000 € für Steuerschulden der E Verwaltungs GmbH in Anspruch zu nehmen. Mit Beschluss vom 6. November 2008 (...) hat dass Amtsgericht F das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte am 4. Mai 2009 erklärt, dass er das Verfahren aufnehme. Am 21. September 2009 teilte er dem Gericht mit, dass der streitige Duldungsanspruch in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und vom Kläger nicht bestritten worden sei. Dazu legte er einen Tabellenauszug vor, aus dem sich die widerspruchslose Feststellung zur Tabelle ergibt (Bl. 138 d.A.). Am 6. Oktober 2009 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass auch die Insolvenzschuldnerin keinen Widerspruch gegen den Duldungsanspruch erhoben habe. Er erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloss sich mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 der Erledigungserklärung des Beklagten an. Aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der streitigen Forderung zur Tabelle dürfe aber keine Kostenentscheidung zu Lasten der Insolvenzmasse ergehen. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens gemäß § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) hätten mangels bestrittener Forderung nicht vorgelegen. II. Das Verfahren wird in den Registern des Gerichts gelöscht, da das nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochene Klageverfahren nicht sinnvoll fortgesetzt werden kann und eine Fortsetzung durch die Beteiligten äußerst ungewiss ist. a. Die Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin dauert an. Gemäß § 240 ZPO endet die Unterbrechung mit der Aufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung oder mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge Schlussverteilung, Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch die Beschwerdeinstanz oder durch Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §§ 207-216 InsO kann nicht festgestellt werden. Das Verfahren wurde auch durch die Erklärung des Beklagten vom 4. Mai 2009 nicht wirksam aufgenommen, da die streitige Forderung widerspruchslos zur Tabelle festgestellt wurde. Die Eintragung in die Tabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Der ursprüngliche Rechtsstreit hat sich – materiell – in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH-Urteil vom 30. Januar 1961 II ZR 98/59, NJW 1961, 1066; BGH-Beschluss vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, ZInsO 2005, 372; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rz 13). Demzufolge wäre eine neue Klage, gerichtet auf Feststellung der Forderung zur Tabelle, als unzulässig abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshof – BGH – vom 11. Dezember 2008 IX ZR 156/07, ZInsO 2009, 142 m.w.N.; Herchen in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 181 Rz 1 m.w.N.; Specovius in Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 181 Rz 27 m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 180 Rz 10 m.w.N.). Ist bereits ein Verfahren anhängig, welches aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde, und wurde die streitige Forderung widerspruchslos zur Tabelle festgestellt, so führt eine dennoch erklärte Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht zur Beendigung der Verfahrensunterbrechung. Vielmehr fehlt es in diesem Fall an einer rechtswirksamen Aufnahme des Verfahrens und der Rechtsstreit befindet sich weiterhin im Stadium der Unterbrechung (vgl. BGH-Urteil vom 21. Februar 2000 II ZR 231/98, ZIP 2000, 705 unter Hinweis auf BGH-Urteil vom 26. Juni 1953 V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1; BGH-Urteil vom 27. März 1995 II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rz 13). Auch hinsichtlich der allein noch zu treffenden Kostenentscheidung bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Da sich mit der widerspruchslosen Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle der Rechtsstreit insgesamt erledigt, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Damit tritt die Kostenentscheidung an die Stelle der früheren Hauptsache. Die Unterbrechungswirkung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt dabei bestehen (vgl. BGH-Beschluss vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, ZInsO 2005, 372; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rz 13; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 240 Rz 27). b. Sofern der Bundesfinanzhof (BFH) hiervon abweichend entschieden hat, dass die Unterbrechung gemäß § 240 ZPO auch dann ende, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt oder die streitige Forderung anerkennt (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691), so teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Die vom BFH zur Begründung herangezogenen Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972) betrafen beide den Fall des § 85 Abs. 2 InsO, in dem nach Ablehnung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder der Schuldner selbst das Verfahren aufgenommen hatte. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass mit der Eintragung der zuvor streitigen Forderung in der Insolvenztabelle das ursprünglich über diese Forderung anhängige Verfahren weitergeführt werden könnte. § 240 ZPO sieht eine automatische Beendigung der Verfahrensunterbrechung durch die widerspruchslosen Eintragung in die Insolvenztabelle nicht vor. c. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei einer derartigen Prozesssituation, in der das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist und eine Aufnahme durch die Beteiligten ungewiss ist, ein Verfahren ohne Einstellungsbeschluss in den Registern gelöscht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237). Weitere prozessuale Folgen hat der Löschungsbeschluss nicht. Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozessregister auszutragen, ist auch dann eine prozessleitende Verfügung, wenn sie durch Beschluss getroffen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1988 IV B 68/80, BStBl. II 1981, 478; vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186). Die Löschung in den Gerichtsregistern bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird. Das Verfahren wird dadurch nur (faktisch) unterbrochen, nicht beendet. Seine Fortführung steht den Beteiligten frei (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 1994 III B 231/92, BFH/NV 1995, 61 m.w.N.).