Beschluss
15 K 4603/06
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2010:0527.15K4603.06.00
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Tenor
Die M Limited, G-Straat 22c, NL- ... H, Niederlande, wird als Prozessbevollmäch-tigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zu-rückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die M Limited, G-Straat 22c, NL- ... H, Niederlande, wird als Prozessbevollmäch-tigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zu-rückgewiesen. Gründe: Die Klägerin hat am 30.12.2006 die vorliegende Klage durch ihre damalige Bevollmächtigte, die D Ltd. mit Registrierung in Großbritannien und Niederlassung in den Niederlanden (D Ltd.), erhoben. Mit Beschluss vom 06.11.2009 hat der Senat die D Ltd. als Prozessbevollmächtigte in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26.04.2010 – bei Gericht eingegangen am selben Tage – hat sich für die Klägerin die M Limited mit Büro in der G-Straat ..., ... H, NIEDERLANDE, bestellt. Die Registrierung dieser Ltd. ist laut verwendetem Briefkopf in England und T unter Company No. ... unter einer Adresse in L in Großbritannien erfolgt. Postzustellungen in Deutschland sollen laut Briefkopf an die N Ltd., F-Straße ..., ... U, erfolgen. Die Adresse des Büros in H/Niederlande ist identisch mit derjenigen der rechtskräftig im Verfahren zurückgewiesenen bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der D Ltd. Die benannte inländische Zustellungsbevollmächtigte ist identisch mit derjenigen der Klägerin selbst sowie derjenigen der zurückgewiesenen D Ltd. Der Schriftsatz vom 26.04.2010 ist unterschrieben von "A". Herr A ist director der im vorliegenden Klageverfahren zurückgewiesenen D Ltd. Bei Herrn A handelt es sich um einen früheren Steuerberater, dessen Bestellung im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen wurde. Der Widerruf ist mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2002, VII B 35/02, (BFH/NV 2002, 1499) rechtskräftig geworden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.05.2010 Zweifel an der Befugnis der M Limited zur Vertretung der Klägerin geltend gemacht und dazu auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.08.2008 5 K 54,55/08 verwiesen. Des Weiteren hat sie eine Bestätigung der Steuerberaterkammer Niedersachsen vom 10. Mai 2010 vorgelegt, nach der die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dort nicht gemäß § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 StBerG als britische Gesellschaft im Berufsregister eingetragen sei. Am 26. Mai 2010 ist sodann bei Gericht ein Schriftsatz desselben Datums eingegangen, der im Briefkopf die Absenderangabe der D Ltd,. also der rechtskräftig zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, aufweist. Über dem Anschriftenfeld ist in kleinere Drucktype – wie zum Lesen in Fensterbriefumschlägen üblich – der Absender nochmals angegeben; dieser lautet jedoch auf die M Limited. Inhaltlich stellt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu ihrer Person die Frage, wieso sich eine britische Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden bei einer deutschen Steuerberaterkammer eintragen lassen solle. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 trägt der Beklagte weiter vor, nach seinen Informationen handele es sich bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin um dieselbe Limited, die mit Beschluss des Niedersächsischen FG vom 15.8.2008 5 K 54, 55/08 zurückgewiesen worden sei. Vom Senat ist der Beklagte sodann darauf hingewiesen worden, dass die dort zurückgewiesene Limited ausweislich des o.g. Beschlusses im Februar 2008 in L gegründet worden sei; während das "date of incorporation" der hier auftretenden Prozessbevollmächtigten ausweislich der Internet-Auskunft des britischen companieshouse der 00.00.2008 sei. Zudem sei vorliegend auch nichts Konkretes über die Gesellschafter und die directors der Prozessbevollmächtigten bekannt. Daraufhin hat der Beklagte eine Kopie eines Schreibens des Bundeszentralamts für Steuern vom 06. Mai 2010 sowie einer Internet-Auskunft des companieshouse vom selben Tage überreicht, die mit "company appointments" überschrieben ist. Beide Schriftstücke sind durch Verlesen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Aus dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits Gegenstand einer Anfrage durch das FA C war. Die Prozessbevollmächtigte sei als Briefkastengesellschaft zu qualifizieren. Aus den appointments ist zu entnehmen, dass director der Prozessbevollmächtigten zum einen die D Ltd. ist, zum anderen eine Frau J. II. Die M Limited war gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO als Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren zurückzuweisen, weil sie nicht im Sinne des § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt ist. Vertretungsbefugt sind vor dem Finanzgericht neben Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch solche o. g. Personen handeln. Darüber hinaus sind auch Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a StBerG im Rahmen ihrer dort genannten Befugnisse vertretungsbefugt, § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO. Nach der Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt, wenn sie die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllen. 1. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zur Überzeugung des Senats nach keiner dieser gesetzlichen Bestimmungen vertretungsbefugt. Dabei legt der Senat den Schriftsatz vom 26. Mai 2010 trotz des Briefkopfes, der auf die D Ltd. lautet, aber als wiederholte Adresse im Anschriftfenster den Namen der jetzigen Prozessbevollmächtigten aufweist, in rechtsschutzgewährender Weise dahin gehend aus, dass die bisher nicht zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verfasserin des Schriftsatzes ist. Die M Limited ist eine Gesellschaft britischen Rechts, die nach ihrem ausdrücklich verwendeten Namensbestandteil und ihrer eigenen Einlassung im Schriftsatz vom 26. Mai 2010 trotz der Bezeichnung "..." eine Rechtsanwaltsgesellschaft, keine Steuerberatungsgesellschaft ist. aa) Als Rechtanwaltsgesellschaft ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder nach § 3 Nr. 3 StBerG noch wie eine natürliche Person nach § 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in Deutschland befugt. Denn § 3 Nr. 3 StBerG gilt zum einen nur für in Deutschland niedergelassene und hier zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften; eine niedergelassene europäische Rechtsanwaltsgesellschaft gibt es nicht (BFH-Beschluss vom 12.11.2008 VII B 124/08, BFH/NV 2009, 614). Die Prozessbevollmächtigte ist nach eigener Darstellung nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden niedergelassen. Zum anderen sind mit den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten" nur in Deutschland niedergelassene Anwälte gemeint. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Einschränkung des § 3a Abs. 1 StBerG, die sich auf "in einem anderen Mitgliedstaat" niedergelassene Personen bezieht. Es ergibt sich aber auch ausdrücklich aus der Definition des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts in § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, wonach Voraussetzung für die Berufsausübung eines europäischen Rechtsanwalts in Deutschland ist, dass er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist (BFH-Beschluss vom 12.11.2008 VII B 124/08, BFH/NV 2009, 614). § 3 Nr. 1 StBerG findet auf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als britische Gesellschaft mit Niederlassung in den Niederlanden demnach keine Anwendung. bb) Ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Voraussetzungen des § 3a StBerG erfüllt, die zur Vertretung vor dem FG befugt sein könnte, kann der Senat offen lassen. Denn selbst wenn davon auszugehen ist, dass § 3a mit der Verwendung des Begriffes einer "Person" auch Vereinigungen umfasst (so Gehre/ Koslowski, StBerG, 6. Auflage 2009, § 3a, Rz.2), und man unterstellt, alle übrigen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG lägen vor, so kann sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht auf diese Norm berufen. Die Norm ist letztlich als Umsetzung der EG-Richtlinie R 2005/36/EG vom 7.9.2005 Ausfluss der Dienstleistungsfreiheit aus dem damals geltenden Art. 49 EGV, jetzt Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -- AEUV--. Sie soll die Tätigkeit desjenigen, der in einem anderen Mitgliedsstatt der EU niedergelassen ist und dort befugt ist, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen, ermöglichen, seine Dienstleistung auch in Deutschland zu erbringen. Dabei dürfen sich zwar auch deutsche Staatsangehörige auf diese Vorschrift berufen, da eine Beschränkung auf Staatsangehörige andere Mitgliedstaaten nicht enthalten ist (Gehre/Koslowski, a.a.O., § 3a, Rz.3 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 07.02.1979 C-115/78, Sammlung der Rechtsprechung 1979, 399). Jedoch wird die Dienstleistungsfreiheit nicht schrankenlos gewährt. So darf ein Inländer die Dienstleistungsfreiheit nicht dazu missbrauchen, um inländische Berufsbeschränkungen zu umgehen (vgl. BFH-Beschluss 21.08.2008 VIII B 70/08, DStR 2008, 2440; Gehre/Koslowski, a.a.O., Einleitung, Rz. 27.). Ebenso wenig darf sich jemand auf den § 3a StBerG und die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat Deutschland nicht die für Inländer hier geltenden Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2009 II B 162/08, BFH/NV 2009,1601). Dies ist etwa für eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. der Fall, wenn als deren director ein in Deutschland wegen Vermögensverfall nicht mehr zugelassener früherer Steuerberater handelt. cc) Vergleichbar liegt der Fall hier: Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann sich jedenfalls deswegen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV und die Norm des § 3a StBerG berufen, weil sie letztlich durch einen director handelt, dem in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen - nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten - die Berufsausübung als Steuerberater verwehrt worden ist. Denn dem Verbraucherschutz dienen auch die Regelungen der §§ 59c bis 59m der Bundesrechtsanwaltsordnung -- BRAO --, nach denen eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden kann (§ 59c BRAO). Dazu muss die Gesellschaft gemäß § 59f BRAO von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden; die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Dies ist – übertragen auf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als einer britischen Ltd., die der Rechtsform der deutschen GmbH ähnelt, – vorliegend offensichtlich nicht gewährleistet. Für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als einer britischen Ltd., hat nämlich stets Herr A - ohne Funktionszusatz - unterzeichnet, der – was gerichtsbekannt ist – Director der D Ltd. in H ist. Diese wiederum ist laut Registerauszug des companieshouse einer der beiden directors der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich des Registerauszuges zwei directors. Über die berufliche Qualifikation der Frau J ist nichts bekannt, die Gesellschaft kann jedoch bereits deshalb rein rechnerisch nicht mehrheitlich von Rechtsanwälten geführt werden, weil ihr weiterer director die D Ltd. ist, mithin kein Rechtsanwalt. Für diese handelt zudem nicht ein Rechtsanwalt, sondern Herr A, der gerichtsbekanntermaßen nicht Rechtsanwalt, sondern ein früher in Deutschland zugelassener Steuerberater ist, dessen Bestellung rechtskräftig wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt kann die Prozessbevollmächtigte keine andere Folge ableiten, da diese nach Ziffer 31 der einleitenden Entscheidungserwägung zu dieser Richtlinie die Richtlinie 2005/36/EG unberührt lässt. 2. Von einer weitergehenden Begründung kann der Senat gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO absehen.