Beschluss
10 Ko 4314/08
FG KOELN, Entscheidung vom
9mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Der Rechtsanwalt als Festsetzungsbeitreibender kann Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegenüber dem Gegner geltend machen, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.
• Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers bleibt auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit für Aufwendungen erhalten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der früheren unternehmerischen Tätigkeit stehen, insbesondere Verfahren über Unternehmenssteuern.
• Die Erstattung von Umsatzsteuer ist nach §104 Abs.2 Satz3 ZPO ausgeschlossen, wenn der Kostenerstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; eine gegenteilige Erklärung ist unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung der Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigtem Auftraggeber nach Betriebsbeendigung • Der Rechtsanwalt als Festsetzungsbeitreibender kann Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegenüber dem Gegner geltend machen, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. • Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers bleibt auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit für Aufwendungen erhalten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der früheren unternehmerischen Tätigkeit stehen, insbesondere Verfahren über Unternehmenssteuern. • Die Erstattung von Umsatzsteuer ist nach §104 Abs.2 Satz3 ZPO ausgeschlossen, wenn der Kostenerstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; eine gegenteilige Erklärung ist unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte im Prozesskostenfestsetzungsverfahren nach §155 FGO i.V.m. §126 ZPO die Festsetzung von Hälfte seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 82.758,31 € einschließlich 13.213,51 € Umsatzsteuer. In der Hauptsache war der Auftraggeber — zuvor Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt — wegen streitiger Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1998–2000 beteiligt; das Verfahren endete mit Erledigung und Kostenaufteilung. Der Auftraggeber hatte die unternehmerische Tätigkeit vor Prozessende aufgegeben und war in Haft; der Anwalt argumentierte, der Vorsteuerabzug stehe dem Auftraggeber ab Inhaftierung nicht mehr zu, weil die Steuerpflicht erst bei Leistungserbringung bzw. Vereinnahmung entstehe. Die Geschäftsstelle setzte die erstattungsfähigen Kosten ohne Umsatzsteuer fest; dagegen richtete sich die Erinnerung des Rechtsanwalts. • Anwendbare Vorschriften sind §155 FGO i.V.m. §126 ZPO, §104 ZPO und die Vorschriften des UStG (§15, §16 UStG) sowie das RVG-Vergütungsverzeichnis Nr.7008. • Nach §126 ZPO kann der im PKH-Verfahren bestellte Rechtsanwalt Gebühren im eigenen Namen beitreiben; er ist jedoch auf solche Kosten beschränkt, die der Gegner nach ZPO zu erstatten hat. • Gemäß §104 Abs.2 Satz3 ZPO ist die Erstattung von Umsatzsteuer ausgeschlossen, wenn der zur Kostenerstattung Berechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; in Verfahren nach §126 ZPO ist auf den Auftraggeber abzustellen. • Die vom Rechtsanwalt abgegebene Erklärung, der Auftraggeber sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, ist offensichtlich unrichtig: Rechtsprechung und Literatur erkennen an, dass die Unternehmereigenschaft und damit Vorsteuerabzugsberechtigung für Aufwendungen, die der Abwicklung der früheren unternehmerischen Tätigkeit dienen, weiterbestehen. • Prozess- und Steuerberatungsaufwendungen zur Klärung der Besteuerung vergangener Unternehmergewinne gehören zur Abwicklungstätigkeit und berechtigen zum Vorsteuerabzug auch nach Betriebsaufgabe; dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren erst nach Betriebseinstellung stattfand. • Die Entscheidung des EuGH C-32/03 steht dem nicht entgegen; sie bestätigt vielmehr, dass nach Beendigung Zahlungen, die mit früherer unternehmerischer Tätigkeit zusammenhängen, zum Vorsteuerabzug führen können. • Damit war die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig, und der Festsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle ist rechtmäßig; die Erinnerung ist unbegründet. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; der Festsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, weil der Auftraggeber als Kostenerstattungsberechtigter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher die Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist. Der Rechtsanwalt konnte die Umsatzsteuer im Beitreibungsverfahren nicht gegenüber dem Gegner geltend machen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Entscheidung beruht auf §155 FGO i.V.m. §126 ZPO und §104 ZPO sowie den Grundsätzen zum Vorsteuerabzug nach dem UStG, wonach Abwicklungsaufwendungen nach Beendigung des Unternehmens weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt sind.