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Beschluss

10 Ko 3486/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleicher Vertretung im außergerichtlichen Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist die auf das Vorverfahren entfallende Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (VV RVG, Vorbem. 3 zu Teil 3). • Die Anrechnungsvorschrift dient der Verhinderung von Doppelhonorierung und gilt unabhängig davon, ob die Vorverfahrensvertretung durch einen Steuerberater nach alter StBGebVO erfolgte. • Das gesetzgeberische Versäumnis, die Gebührenregelung für Steuerberater erst später an das RVG anzupassen, rechtfertigt keine Ausnahme von der Anrechnungspflicht zugunsten von Steuerberatern.
Entscheidungsgründe
Anrechnung der Vorverfahren-Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr • Bei gleicher Vertretung im außergerichtlichen Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist die auf das Vorverfahren entfallende Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (VV RVG, Vorbem. 3 zu Teil 3). • Die Anrechnungsvorschrift dient der Verhinderung von Doppelhonorierung und gilt unabhängig davon, ob die Vorverfahrensvertretung durch einen Steuerberater nach alter StBGebVO erfolgte. • Das gesetzgeberische Versäumnis, die Gebührenregelung für Steuerberater erst später an das RVG anzupassen, rechtfertigt keine Ausnahme von der Anrechnungspflicht zugunsten von Steuerberatern. Die Erinnerungsgegnerin klagte gegen einen Bescheid zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage für Grunderwerbsteuer; im Vorverfahren und im Klageverfahren wurde sie durch denselben Bevollmächtigten vertreten. Nach Erlass eines Änderungsbescheids erklärten die Parteien den Hauptsache-Streit für erledigt. In der Kostenfestsetzung beantragte der Vertreter der Erinnerungsgegnerin Gebühren für Vor- und Klageverfahren auf Basis eines Gegenstandswerts von 3.256.843 €. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die zu erstattenden Kosten für die Erinnerungsgegnerin unter Berücksichtigung beider Gebühren fest. Der Erinnerungsführer rügte, die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens sei zur Hälfte, höchstens mit Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; die Erinnerungsgegnerin hielt die Anrechnung wegen der alten StBGebVO für ausgeschlossen oder jedenfalls niedriger. • Anwendbare Vorschriften: Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG in Verbindung mit § 45 StBGebVO; Zweck der Anrechnung ist die Verhinderung doppelter Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten im Vor- und Gerichtsverfahren. • Die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG sieht vor, dass eine wegen desselben Verfahrensgegenstands entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. • Die Vorschrift und ihr Zweck gelten unabhängig davon, ob die Vorverfahrensvertretung durch einen Rechtsanwalt oder — nach alter Fassung — durch einen Steuerberater nach der StBGebVO erfolgte; das spätere Gesetzesupdate für Steuerberater rechtfertigt keine Begünstigung, die eine Anrechnung ausschlösse. • Der Senat folgt seiner früheren Rechtsprechung, wonach auch nach altem StBGebVO-Recht entstandene Geschäftsgebühren einer Anrechnung unterliegen, um Doppelhonorierung zu vermeiden. • Konkrete Berechnung: Vorverfahren gesamt 6.776,13 € (davon Geschäftsgebühr 6.102,80 €); Klageverfahren Verfahrensgebühr 18.233,60 €; abzüglich 0,5 der Geschäftsgebühr 3.051,40 € ergibt erstattungsfähige Kosten für das Klageverfahren 17.107,76 €; zusammen mit Vorverfahren ergibt sich ein Erstattungssaldo von 23.883,89 €. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO; die Erinnerung ist daher nur insoweit begründet, als die Anrechnung korrekt zu berücksichtigen war. Die Erinnerung war im Umfang der vorgenommenen Neuberechnung begründet; die zu erstattenden Kosten wurden auf 23.883,89 € festgesetzt. Das Gericht hat die Anrechnung der Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren angewandt, da die Anrechnungsvorschrift des VV RVG Doppelhonorierung vermeiden soll und unabhängig von der Vertretungsform im Vorverfahren gilt. Die Kosten des Verfahrens sind anteilig aufzuteilen: der Erinnerungsführer trägt 55 % und die Erinnerungsgegnerin 45 %. Damit ist die geltend gemachte ausschließliche Befreiung von der Anrechnung wegen der alten StBGebVO zurückgewiesen; die berechnete Anrechnung reduziert die erstattungsfähigen Klageverfahrenskosten entsprechend.