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Urteil

7 K 3890/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung der Eigenheimzulage ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des EigZulG während eines Jahres des Förderzeitraums entfallen. • Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass der zivilrechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausgeschlossen ist. • Ein auf Lebenszeit eingeräumter Nießbrauch, auch wenn erweitert und mit schuldrechtlichen Rückübertragungspflichten bzw. einer Auflassungsvormerkung verbunden, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer wird. • Schuldrechtliche Veräußerungsverbote, Rückübertragungsrechte oder die Übernahme von Kosten durch den Nießbraucher entwerten nicht ohne Weiteres den Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers und begründen nicht zwingend wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Eigenheimzulage nach Übertragung mit Vorbehaltsnießbrauch — kein wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers • Die Festsetzung der Eigenheimzulage ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des EigZulG während eines Jahres des Förderzeitraums entfallen. • Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass der zivilrechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausgeschlossen ist. • Ein auf Lebenszeit eingeräumter Nießbrauch, auch wenn erweitert und mit schuldrechtlichen Rückübertragungspflichten bzw. einer Auflassungsvormerkung verbunden, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer wird. • Schuldrechtliche Veräußerungsverbote, Rückübertragungsrechte oder die Übernahme von Kosten durch den Nießbraucher entwerten nicht ohne Weiteres den Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers und begründen nicht zwingend wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers. Der Kläger erwarb 1997 ein Grundstück und baute 1998 ein Zweifamilienhaus; für die selbstgenutzte Wohnung wurde ihm 2000 Eigenheimzulage für 1998–2005 zugesagt und 2002 Kinderzulage für seine Tochter gewährt. 2002 übertrug der Kläger das Grundstück auf seine durch Ergänzungspfleger vertretene Tochter und behielt sich ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor; der Vertrag enthielt erweiterte Nießbrauchspflichten, Rückübertragungstatbestände und eine Auflassungsvormerkung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung 2008 wertete das Finanzamt die Übertragung als Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Tochter und hob die Zulage ab 2003 auf, forderte bereits ausgezahlte Beträge zurück und wies den Einspruch ab. Der Kläger hielt am wirtschaftlichen Eigentum fest und focht die Aufhebung gerichtlich an; er verwies auf bestehende Rückübertragungsmöglichkeiten, die Übernahme von Lasten durch ihn und Rechte zu Umbaumaßnahmen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Grundlage für die Aufhebung ist § 11 Abs. 3 S.1 EigZulG; Anspruchsvoraussetzung ist zivil- und wirtschaftliches Eigentum nach § 2 Abs.1 EigZulG i.V.m. § 39 AO. • Wirtschaftliches Eigentum bestimmt sich nach § 39 Abs.2 Nr.1 AO: Maßgeblich ist die tatsächliche Herrschaft, d.h. ob der zivilrechtliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausgeschlossen ist. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung begründet ein Vorbehaltsnießbrauch nur dann wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers, wenn seine Stellung die bloße Nutzungsbefugnis deutlich übersteigt; übliche Nießbrauchrechte begründen dies nicht. • Schuldrechtliche Veräußerungsverbote, Rückübertragungsrechte und Auflassungsvormerkungen sind regelmäßig nicht geeignet, den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer auszuschließen, weil sie von künftigen Ereignissen abhängig sind und nicht die Sachherrschaft des Nießbrauchers über die Substanz vermitteln. • Auch die vertragliche Übernahme außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen, Lasten und Tilgungsleistungen durch den Nießbraucher sowie ein Recht zu Umbaumaßnahmen ändern die rechtliche Bewertung nicht; sie verleihen dem Nießbraucher nicht die wirtschaftliche Sachherrschaft, da er weder Substanzverfügungsrechte vergleichbar einem Eigentümer hat noch an Wertsteigerungen teilhat oder das Wertminderungsrisiko trägt. • Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Gesamtumstände gewürdigt und festgestellt, dass die Tochter zivilrechtliche Eigentümerin geworden ist und ihr Herausgabeanspruch nicht wirtschaftlich entwertet wurde; deshalb lag wirtschaftliches Eigentum nicht beim Kläger. • Folgerung: Mangels wirtschaftlichen Eigentums des Klägers seit 2002 entfielen die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 EigZulG ab 2003, sodass die Aufhebung der Eigenheimzulage rechtmäßig war. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter mit dem vorbehaltenen Nießbrauch und den vertraglichen Nebenregelungen nicht dazu führte, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs.2 Nr.1 AO blieb. Damit entfielen die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2003 nach § 2 Abs.1 EigZulG, weshalb die Aufhebung der Zulage einschließlich der Kinderzulage ab 2003 zu Recht erfolgte. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil begründet ausführlich, warum Lebenszeit-Nießbrauch, Übernahme von Lasten und schuldrechtliche Rückübertragungsrechte dem Nießbraucher nicht ohne weiteres wirtschaftliches Eigentum verschaffen.