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Urteil

9 K 1550/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schenker und Beschenkter sind nach § 20 Abs.1 Satz1 ErbStG Gesamtschuldner der Schenkungsteuer; das Finanzamt darf den Schenker in Anspruch nehmen, wenn die Beitreibung beim Beschenkten erfolglos oder nicht zweckmäßig ist. • Die zwischenzeitliche Herabsetzung eines Steuerbescheids und daraus resultierende Erstattung begründet keinen rechtsgrundlosen Zahlungstatbestand; folgt auf die Erstattung ein weiterer wirksamer Änderungsbescheid, entsteht ein neuer Steueranspruch gegen beide Gesamtschuldner. • Eine Erstattung aufgrund eines Änderungsbescheids gibt dem Finanzamt einen Rechtsgrund, der auch dann wirksam ist, wenn der Änderungsbescheid später möglicherweise fehlerhaft gewesen sein sollte. • Zumutbare Grundsätze von Treu und Glauben und Verwirkung stehen einer Inanspruchnahme des Schenkers nach knapp vier Jahren nicht entgegen. • Ein nachträglich gestalteter Darlehensvertrag kann zur Annahme einer tatsächlichen Herausgabe des Geschenks i.S.v. §29 Abs.1 Nr.1 ErbStG führen; die Finanzbehörde durfte sich darauf stützen, wenn die Unterlagen plausibel erscheinen.
Entscheidungsgründe
Inanspruchnahme des Schenkers nach Änderungs- und Erstattungsbescheiden der Schenkungsteuer • Schenker und Beschenkter sind nach § 20 Abs.1 Satz1 ErbStG Gesamtschuldner der Schenkungsteuer; das Finanzamt darf den Schenker in Anspruch nehmen, wenn die Beitreibung beim Beschenkten erfolglos oder nicht zweckmäßig ist. • Die zwischenzeitliche Herabsetzung eines Steuerbescheids und daraus resultierende Erstattung begründet keinen rechtsgrundlosen Zahlungstatbestand; folgt auf die Erstattung ein weiterer wirksamer Änderungsbescheid, entsteht ein neuer Steueranspruch gegen beide Gesamtschuldner. • Eine Erstattung aufgrund eines Änderungsbescheids gibt dem Finanzamt einen Rechtsgrund, der auch dann wirksam ist, wenn der Änderungsbescheid später möglicherweise fehlerhaft gewesen sein sollte. • Zumutbare Grundsätze von Treu und Glauben und Verwirkung stehen einer Inanspruchnahme des Schenkers nach knapp vier Jahren nicht entgegen. • Ein nachträglich gestalteter Darlehensvertrag kann zur Annahme einer tatsächlichen Herausgabe des Geschenks i.S.v. §29 Abs.1 Nr.1 ErbStG führen; die Finanzbehörde durfte sich darauf stützen, wenn die Unterlagen plausibel erscheinen. Die Klägerin schenkte 2004 einer Freundin (Frau K) einen größeren Geldbetrag, ohne schriftliche Auflage. Frau K meldete die Schenkung dem Finanzamt und zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer aus dem Geschenk. Später wurden von Dritten rückdatierte Schriftstücke vorgelegt, mit denen Widerruf, Auflagen und ein Darlehensverhältnis konstruiert wurden; daraufhin erstattete das Finanzamt Teile der Schenkungsteuer an die Beschenkte. Wegen anschließender Prüfung und Neuergebnis erließ das Finanzamt geänderte Bescheide und setzte schließlich die Schenkungsteuer gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin gem. §20 Abs.1 ErbStG fest. Die Klägerin rügt, die Steuer sei durch Zahlung erloschen und könne nicht wieder gegenüber ihr geltend gemacht werden; sie beruft sich auf Treu und Glauben und auf fehlende tatsächliche Rückgabe des Geschenks. • Anspruchsgrundlage: §20 Abs.1 Satz1 ErbStG in Verbindung mit §44 AO; Beschenkter und Schenker sind Gesamtschuldner. • Ermessen: Das Finanzamt durfte die Klägerin in Anspruch nehmen, nachdem die Beitreibung bei der Beschenkten erfolglos oder nicht zweckmäßig war; die Entscheidungsgründe im Bescheid sind ausreichend. • Wiederaufleben der Steuerforderung: Die zwischenzeitliche Zahlung der Steuer eliminiert nicht die Möglichkeit einer späteren Festsetzung gegen den Schenker, wenn zwischenzeitlich ein Änderungsbescheid zur Herabsetzung und damit eine erstattungsbedingte Rückzahlung erging und anschließend ein weiterer Änderungsbescheid die Steuer wieder erhöhte; die Erstattung beruhte auf dem Änderungsbescheid als Rechtsgrund. • Rechtsgrundlose Erstattung vs. Änderungsbescheid: Literaturmeinung, die Erstattung verhindere das Wiederaufleben der Schuld nur bei rein rechtsgrundloser Auszahlung; hier lag hingegen eine erstattungsbedingte Auszahlung auf Grundlage eines Änderungsbescheids vor, deshalb entstand durch die erneute Heraufsetzung ein neuer Steueranspruch. • Darlehensvertrag und Herausgabe: Die Vorlage eines Darlehensvertrags, der die Rechtsstellung der Klägerin wirtschaftlich wiederherstellen sollte, war zumindest vertretbar und rechtfertigte die Annahme, dass eine Herausgabe bzw. Wiederherstellung der Rechtsposition erfolgt sei i.S.v. §29 Abs.1 Nr.1 ErbStG. • Keine Verwirkung: Der Zeitraum von knapp vier Jahren zwischen Schenkung und Inanspruchnahme erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen für Verwirkung nach Treu und Glauben. • Fehlende zivilrechtliche Rückforderungsrechte: Weder ein vertragliches Widerrufsrecht noch eine Zweckschenkung oder ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach §530 BGB lagen nach überzeugendem Vortrag vor; nachträgliche zivilrechtliche Umgestaltungen ändern den bereits verwirklichten steuerrechtlichen Tatbestand nicht. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen die Klägerin als Gesamtschuldnerin nach §20 Abs.1 Satz1 ErbStG. Entscheidend ist, dass zwischenzeitliche Herabsetzungen und daraus folgende Erstattungen auf Änderungsbescheiden beruhten und damit keinen rechtsgrundlosen Wegfall der Steuer begründeten; durch eine spätere wirksame Heraufsetzung entstand ein neuer Steueranspruch, der auch gegenüber der Klägerin durchgesetzt werden kann. Die Einwände der Klägerin zu Verwirkung, rechtsunwirksamer Erstattung oder fehlender Herausgabe des Geschenks greifen nicht durch. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird zugelassen.