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Urteil

9 K 1854/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer in Gründung befindlichen GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, sind die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG erst nach Eintragung ins Handelsregister anwendbar. • Feststellungen der Lagefinanzämter im Bedarfswertfeststellungsverfahren (§ 138 Abs.5 BewG) zur Art oder Zurechnung des Grundbesitzes sind für die Erbschaftsteuerfestsetzung grundsätzlich nicht bindend; bindend ist allein die Wertermittlung nach § 12 Abs.3 ErbStG. • Eine Vorgesellschaft (GmbH i.G.) mag ertragsteuerlich als Körperschaft erfasst werden; dies rechtfertigt jedoch nicht, erbschaftsteuerlich bereits von einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG auszugehen.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung von §13a ErbStG auf GmbH und GmbH & Co. KG vor Handelsregistereintragung • Bei einer in Gründung befindlichen GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, sind die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG erst nach Eintragung ins Handelsregister anwendbar. • Feststellungen der Lagefinanzämter im Bedarfswertfeststellungsverfahren (§ 138 Abs.5 BewG) zur Art oder Zurechnung des Grundbesitzes sind für die Erbschaftsteuerfestsetzung grundsätzlich nicht bindend; bindend ist allein die Wertermittlung nach § 12 Abs.3 ErbStG. • Eine Vorgesellschaft (GmbH i.G.) mag ertragsteuerlich als Körperschaft erfasst werden; dies rechtfertigt jedoch nicht, erbschaftsteuerlich bereits von einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG auszugehen. Die Erblasserin gründete unmittelbar vor ihrem Tod eine Hausverwaltung GmbH und eine Hausverwaltung GmbH & Co. KG; die Grundstücke des Privatvermögens sollten in die KG eingebracht werden. Die Erblasserin verstarb am 29.10.2002; Erbinnen wurden ihre beiden Töchter zu je 1/2. Die Gesellschaften waren zum Todesstichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Das Lagefinanzamt stellte für Zwecke der Bedarfsbewertung die Grundbesitzwerte fest und vermerkte eine Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb. Das Erbschaftsteuerfinanzamt versagte jedoch die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG mit der Begründung, es liege zum Stichtag kein begünstigtes Betriebsvermögen vor. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf die Feststellungen des Lagefinanzamts sowie auf die Auffassung, wonach eine GmbH i.G. bereits als Körperschaft zu erachten sei. • Anknüpfung an den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG): Maßgeblich ist der rechtliche Bestand der Gesellschaften zum Todesstichtag; vor Eintragung ins Handelsregister bestehen die GmbH und die KG nicht als solche. • Rechtliche Qualifikation der GmbH & Co. KG i.Gr.: Eine vermögensverwaltende KG erwirbt gewerbliche Prägung und damit Betriebsvermögenseigenschaft erst durch Beteiligung einer eingetragenen Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter; solange die GmbH i.G. nicht eingetragen ist, besteht diese Prägung nicht. • Bindungswirkung der Bedarfswertfeststellung (§ 138 Abs.5 BewG): Die Bedarfsfeststellung dient primär der Wertermittlung; Art- und Zurechnungsfeststellungen der Lagefinanzämter sind für das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht zwingend bindend, weil § 12 Abs.3 ErbStG nur die Übernahme des Grundbesitzwerts anordnet und die Erbschaftsteuerstelle selbst über Zurechnung und Qualifikation als Betriebsvermögen entscheidet. • Abgrenzung zu ertragsteuerlichen Folgen: Die ertragsteuerliche Behandlung einer Vorgesellschaft als Körperschaft (z. B. für KSt-Zwecke) kann nicht hermetisch auf das Erbschaftsteuerrecht übertragen werden; § 13a ErbStG ist eine eng zu verstehende Steuervergünstigung, deren Anwendungsbereich nicht auf unbegründete Ausdehnungen zu erweitern ist. • Folgen der BFH-Rechtsprechung: Die Rechtsprechung des BFH (II R 41/07) bestätigt, dass eine GmbH & Co. KG i.Gr. mit natürlicher Person als Gesellschafter vor Handelsregistereintragung nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 13a ErbStG zu beurteilen ist. Die Klage wird abgewiesen; die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nicht zu gewähren, weil weder die Hausverwaltung M GmbH (Vorgesellschaft) noch die Hausverwaltung M GmbH & Co. KG zum maßgeblichen Todesstichtag als Kapitalgesellschaft bzw. als gewerblich geprägte Personengesellschaft bestanden. Die Bedarfswertfeststellungen des Lagefinanzamts begründen keine für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindende Feststellung der Betriebsvermögenseigenschaft; maßgeblich bleibt die eigenständige Prüfung des Erbschaftsteueramts zum Entstehungszeitpunkt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen, weil die Bindungswirkung der Artfeststellung nach § 138 Abs.5 BewG für die Erbschaftsteuerfestsetzung grundsätzliche Bedeutung hat.