OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 4435/07

FG KOELN, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter und anschließender entgeltlicher Veräußerung des Betriebs innerhalb von fünf Jahren unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG. • Die Zahlungsweise des Kaufpreises (Einmalzahlung, Raten oder Leibrente) ändert nichts an der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns; maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Eigentumsübertragung. • Ein einkommensteuerliches Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Rentenzahlungen nach § 24 Nr. 2 EStG beeinflusst die Anwendung des eigenständigen gewerbesteuerlichen Sondertatbestands des § 18 Abs. 4 UmwStG nicht. • § 18 Abs. 4 UmwStG ist lex specialis gegenüber § 7 GewStG; die Vorschrift verfolgt Missbrauchsvermeidung und führt zur gewerbesteuerlichen Aufdeckung stiller Reserven, wie sie bei einer Kapitalgesellschaft angefallen wären.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsgewinn nach Verschmelzung gegen Leibrente unterliegt Gewerbesteuer (§ 18 Abs.4 UmwStG) • Bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter und anschließender entgeltlicher Veräußerung des Betriebs innerhalb von fünf Jahren unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG. • Die Zahlungsweise des Kaufpreises (Einmalzahlung, Raten oder Leibrente) ändert nichts an der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns; maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Eigentumsübertragung. • Ein einkommensteuerliches Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Rentenzahlungen nach § 24 Nr. 2 EStG beeinflusst die Anwendung des eigenständigen gewerbesteuerlichen Sondertatbestands des § 18 Abs. 4 UmwStG nicht. • § 18 Abs. 4 UmwStG ist lex specialis gegenüber § 7 GewStG; die Vorschrift verfolgt Missbrauchsvermeidung und führt zur gewerbesteuerlichen Aufdeckung stiller Reserven, wie sie bei einer Kapitalgesellschaft angefallen wären. Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH, deren Vermögen zum 01.01.2001 durch Verschmelzung auf ihn überging. Am 02.01.2001 verkaufte er die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis an eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Kaufpreis 2.650.000 DM, davon 2.500.000 DM für den Mandantenstamm, zahlbar als lebenslange monatliche Raten (Leibrente) mindestens 15 Jahre. Der Kläger trat als nicht kapitalbeteiligter Partner in die Erwerbergesellschaft ein und erhielt Sicherheiten für die Rentenzahlungen. Einkommensteuerlich wählte er die nachgelagerte Besteuerung der Renten nach § 24 Nr. 2 EStG und erklärte im Streitjahr keinen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt ermittelte jedoch den Barwert der Leibrente und setzte Gewerbesteuermessbetrag nach § 18 Abs. 4 UmwStG fest. Der Kläger focht dies an mit der Einwendung, Leibrenten seien wagnisbehaftet und daher einkommen- und gewerbesteuerlich erst bei Zufluss zu erfassen. • § 18 Abs. 4 UmwStG erfasst Gewinne aus Auflösung oder Veräußerung eines Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung, um Missbrauch durch Umwandlung kurz vor Betriebsaufgabe zu verhindern. • Tatbestandlich lag eine Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf den Kläger und eine entgeltliche Veräußerung des Betriebs innerhalb der Fünfjahresfrist vor; damit ist der Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG zu erfassen. • Die Zahlungsmodalität des Kaufpreises ändert nichts an der Entstehung des Veräußerungsgewinns: Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums entsteht der Gewinn unabhängig vom Zahlungszeitpunkt; der Barwert der Leibrente stellt eine aktivierungsfähige, werthaltige Vermögensposition dar und erhöht das Vermögen bereits im Streitjahr. • Das einkommensteuerliche Wahlrecht, die Rentenzahlungen nach § 24 Nr. 2 EStG nachgelagert zu versteuern, begründet keine Ausnahme von der gewerbesteuerlichen Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG; § 18 Abs. 4 UmwStG ist lex specialis zu § 7 GewStG und verfolgt eine eigenständige Missbrauchsvermeidung, sodass eine Nichtanwendung aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt ist. • Die behauptete Fehlberechnung der Höhe des Veräußerungsgewinns wurde nicht substantiiert vorgetragen; nach Aktenlage ist die Ermittlung nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung und die Versagung der Zulassung der Revision folgen aus den gesetzlichen Vorschriften; die Rechtsfrage ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes entscheidbar. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns nach § 18 Abs. 4 UmwStG, weil die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind: Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf den Kläger und anschließende entgeltliche Veräußerung des Betriebs innerhalb von fünf Jahren. Die Zahlungsweise als Leibrente führt nicht dazu, dass der Gewinn nicht entsteht; der Barwert der Rentenrechte erhöht das Vermögen bereits zum Zeitpunkt der Übertragung und ist gewerbesteuerlich relevant. Das einkommensteuerliche Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Renten berührt die Anwendung des spezialgesetzlichen § 18 Abs. 4 UmwStG nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.