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Beschluss

5 K 2763/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhöhung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro ist durch die gesetzliche Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG) erstmals nur für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. • Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist der Nachweis der unbaren Zahlung (Überweisungsbeleg) zwingende Voraussetzung. • Ein Verfahren muss nicht ausgesetzt werden, wenn kein aussichtsreiches, nicht als Musterverfahren im Sinne der FGO/BO eingestuftes Verfahren bei BFH, BVerfG oder EuGH anhängig ist und die Zustimmung der Finanzbehörde zum Ruhen fehlt.
Entscheidungsgründe
Anwendungsbeginn der erhöhten Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Veranlagungszeitraum 2009) • Die Erhöhung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro ist durch die gesetzliche Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG) erstmals nur für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. • Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist der Nachweis der unbaren Zahlung (Überweisungsbeleg) zwingende Voraussetzung. • Ein Verfahren muss nicht ausgesetzt werden, wenn kein aussichtsreiches, nicht als Musterverfahren im Sinne der FGO/BO eingestuftes Verfahren bei BFH, BVerfG oder EuGH anhängig ist und die Zustimmung der Finanzbehörde zum Ruhen fehlt. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten. Sie beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen in erhöhtem Umfang, weil der Höchstbetrag durch ein Gesetz vom 21.12.2008 von 600 auf 1.200 Euro angehoben worden sei. Das Finanzamt berücksichtigte nur 600 Euro und verwies auf die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG, wonach die Erhöhung erstmals im Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sei. Die Kläger legten nachträglich weitere Handwerkerrechnungen vor und beriefen sich auf Inkrafttreten der Änderung bereits am 30.12.2008; das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Die Kläger klagten weiter und verwiesen auf ein beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängiges Verfahren; sie beantragten die Herabsetzung der Steuer unter Berücksichtigung der vollen Ermäßigung von 1.200 Euro. Das Finanzgericht Köln entschied ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid. • Gesetzliche Regelung: Zwar erhöhte der Gesetzgeber den Höchstbetrag des § 35a EStG auf 1.200 Euro, doch enthält § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG eine ausdrückliche Anwendungsvorschrift, wonach die Erhöhung erstmals für Aufwendungen des Veranlagungszeitraums 2009 anzuwenden ist. • Wortlaut und Systematik: Die Formulierung der Anwendungsvorschrift "anzuwenden bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind" lässt keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber die erhöhte Ermäßigung erst ab Veranlagungszeitraum 2009 gelten lassen wollte. • Gesetzeswillen: Auch die Materialien und die einheitliche Regelung von Normänderung und Anwendungsvorschrift sprechen dafür, dass der erhöhte Betrag nicht rückwirkend für 2008 gelten soll. • Formelles Inkrafttreten: Das separate Inkrafttreten der Normteile (Änderung des § 35a bereits am Tag nach Verkündung, Anwendungsvorschrift ab 01.01.2009) ändert nichts an der zusammen getroffen vorgesehenen Anwendungsregel und begründet keine eigenständige Wirkung ohne die Anwendungsvorschrift. • Unbare Zahlung als Nachweisvoraussetzung: Zusätzlich haben die Kläger für die nachgereichten Handwerkerleistungen keine Überweisungsbelege vorgelegt; nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG in der für 2008 geltenden Fassung ist der Nachweis der unbaren Zahlung zwingend, sodass die nachträglich vorgelegten Rechnungen nicht genügen. • Verfahrensaussetzung: Ein Ruhen des Verfahrens kam nicht in Betracht, weil die Zustimmung des Beklagten fehlte und das von den Klägern zitierte Verfahren nicht als aussichtsreiches Musterverfahren vor BFH, BVerfG oder EuGH anzusehen war. Die Klage wird abgewiesen; die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen war zu Recht nur mit dem bis 2008 geltenden Höchstbetrag von 600 Euro berücksichtigt worden. Die gesetzliche Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG begründet, dass die erhöhte Ermäßigung von 1.200 Euro erst für den Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Darüber hinaus fehlt der Klägern der erforderliche Nachweis der unbaren Zahlung für die nachträglich geltend gemachten Rechnungen, sodass diese nicht berücksichtigt werden konnten. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.