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Urteil

15 K 2191/09

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2009:1030.15K2191.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt vom Gericht die Feststellung, dass eine vor Klageerhebung erledigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten rechtswidrig war. 3 Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er hatte am 05. Dezember 2008 Rückstände betreffend mehrere Steuerarten und Nebenabgaben verschiedener Jahre. Für vom Beklagten als vollstreckbar angesehen Rückstände in Höhe von insgesamt ... Euro erließ der Beklagte an diesem Tage eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der E-Bank AG, insbesondere das Konto mit der Nr. ... betreffend. Die Bank bestätigte die Zustellung dieser Verfügung am 10. Dezember 2008 und zahlte Ende Februar sowie im April 2009 an den Beklagten. Dieser verbuchte die Zahlung u. a. auf Beträge, von denen der Kläger der Ansicht ist, es habe eine Aussetzung der Vollziehung bestanden. 4 Der Kläger hatte wegen Einkommensteuer 1992 seit 1999 unter dem Aktenzeichen 3 K 1536/99 einen Prozess beim FG Köln geführt, der im September 2006 durch Klagerücknahme abgeschlossen worden ist. 5 Gegen einen während dieses Klageverfahrens vom damals für den Kläger zuständigen FA L erlassenen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1992 vom 22. September 2004 legte der Kläger Einspruch ein und stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben beim FG Köln (Az.: 3 V 1402/05). Auf Hinweis des damals zuständigen Berichterstatters erließ das FA L am 21. September 2005 eine Verfügung über eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben in Höhe von insgesamt ... Euro. Das gerichtliche Antragsverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in 2005 beendet. 6 Über die Andauer dieser Aussetzung der Vollziehung bestand Streit zwischen den Beteiligten. 7 Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2008 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben. Das FG Köln wies den Antrag mit Beschluss vom 14. April 2009 15 V 4214/08 zurück. 8 Gegen die oben erwähnte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 05. Dezember 2008, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, legte der Kläger mit einem am 04. Februar 2009 eingegangenen Fax Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung mit Hinweis auf die Verfügung des FA L. Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 10. Februar 2009 ab, da die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Klagerücknahme im Verfahren 3 K 1536/99 beendet sei. 9 Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung bei Gericht stellte der Kläger nicht. 10 Der Beklagte verwarf den o. g. Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch eine Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2009 als unzulässig, da keine Beschwer des Klägers mehr bestehe; die Rückstände seien ausgeglichen. 11 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der o. g. Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt. Er begründet seine Klage damit, dass der Beklagte wegen der seiner Ansicht nach noch bestehenden Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Verfügung des FA L nicht habe vollstrecken dürfen. Die Zahlung auf die Rückstände sei nicht freiwillig erfolgt; darum sei immer noch eine Beschwer gegeben. 12 Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, 13 festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 05. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2009 rechtswidrig war. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2009 hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Klage eingeschränkt und zur Zulässigkeit ausgeführt, er bezwecke mit dem Feststellungsantrag die Rückzahlung der seiner Meinung nach ausgesetzten Beträge zu erreichen. 15 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 16 festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten gegenüber der E-Bank AG vom 05.12.2008 in Höhe der Beträge, für die laut der Verfügung des FA L vom 21.09.2005 Aussetzung der Vollziehung gewährt war, rechtswidrig war. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er meint, die Vollstreckung sei nicht durch eine Aussetzung der Vollziehung oder anderweitig gehemmt gewesen. Er verweist dazu auf seine Einspruchsentscheidung sowie auf den Beschluss des Senats vom 14. April 2009 15 V 4214/08. 20 Mit Beschluss vom 22. September 2009 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, § 6 FGO. Der Einzelrichter hat die Gerichtsakten 15 V 4214/08 und 3 V 1402/05 sowie die Erhebungsakten des Beklagten Band I und II beigezogen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist unzulässig, wäre aber darüber hinaus auch unbegründet. Die Klage ist nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil dem Kläger das für diese Klageart erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt. 23 I. 24 Zwar hat der Kläger mit der ausdrücklichen Erhebung als Fortsetzungsfeststellungsklage die richtige Klageart gewählt. Wird die gepfändete Forderung nämlich, wie im Streitfall, bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingezogen (§ 314 der Abgabenordnung -- AO--), so tritt die Erledigung bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO beim FG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden (BFH-Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00, BFHE 194,338, BStBl II 2001,525 m.w.N.). 25 II. 26 Die Zulässigkeit dieser Klage setzt jedoch u.a. voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BFH, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 V R 40/96, BFH/NV 1998, 1457). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein solches besonderes Feststellungsinteresse angenommen werden kann, wenn die Feststellungsklage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen einer aufgehobenen Pfändungsverfügung erhoben wird (BFH in BFHE 194,338 m. w. N.). Das muss erst recht auch für den Fall gelten, dass die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung vollzogen, mithin die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen. Richtet sich die Folgenbeseitigung indes allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses aber zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe. Nach § 37 Abs. 2 AO trifft die Finanzbehörde nämlich nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BFH in BFHE 194,338). Hat das FA aber unter Verstoß gegen ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot etwas erlangt, so muss es das Erlangte dem Vollstreckungsschuldner, sofern dieser die unzulässige Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich angefochten hat, herausgeben, selbst wenn sich das FA auf einen Steuerbescheid oder eine Steueranmeldung als Behaltensgrund stützen kann. Denn anderenfalls könnte ein solches Verbot keinerlei Schutzwirkung für den dadurch unmittelbar oder mittelbar begünstigten Vollstreckungsschuldner entfalten. Eine Steuerfestsetzung stellt jedenfalls in solchen Fällen für das FA keinen Behaltensgrund i.S. des § 37 Abs. 2 AO dar (BFH in BFHE 194, 338). 27 III. 28 Nach diesen - zutreffenden – Grundsätzen ist die vorliegende Klage mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. 29 Denn danach ist für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich, dass der Kläger als Vollstreckungsschuldner einen Verstoß gegen ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot substantiiert dargelegt hat. Daran fehlt es hier. 30 1. 31 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung (nur noch) geltend gemacht, die streitbefangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten sei deshalb rechtswidrig, weil sie auch wegen solcher Beträge erfolgt sei, für die eine Aussetzung der Vollziehung noch gewährt gewesen sei. Ob dies zutrifft, kann hier letztlich offenbleiben, denn selbst wenn eine solche Aussetzung der Vollziehung in Höhe der dort genannten Beträge zum Zeitpunkt der Pfändungsmaßnahme des Beklagten noch bestand, liegt in dieser kein Verstoß gegen ein Vollstreckungs- oder Pfändungsverbot. 32 2. 33 Der Kläger beruft sich hier nicht auf ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot, sondern auf einen Verstoß des Beklagten gegen die rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Pfändungsverfügung (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein solcher Verstoß reicht für die Verneinung eines Rechtsgrunds zum Behalten der vom Drittschuldner - möglicherweise also rechtswidrig - erlangten Geldbeträge nicht aus, und damit auch nicht für das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des Vollstreckungsschuldners, hier des Klägers. 34 Hätte der Beklagte seine Pfändungsverfügung vom 5. Dezember 2008 entgegen einer damals noch bestehenden Aussetzung der Vollziehung erlassen, hätte er damit rechtswidrig gehandelt, weil gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AO nur Verwaltungsakte vollstreckt werden können, soweit sie nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind. Die Pfändung hätte also aufgrund des Einspruchs des Klägers bis zur Beendigung der Pfändungsmaßnahme durch Überweisung seitens des Drittschuldners als rechtswidrig aufgehoben werden müssen. Nach eingetretener Erledigung der Pfändung durch Einziehung der gepfändeten Forderung jedoch gibt der der Pfändung zugrunde liegende Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer 1992 und der Nebenabgaben einen Rechtsgrund zum Behalten selbst des - unterstellt - rechtswidrig Erlangten. (vgl. BFH in BFHE 194,338). 35 a) 36 Das Verhalten des Beklagten stellt nämlich weder einen Verstoß gegen ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 37 aa) 38 Ein Vollstreckungsverbot im Sinne eines generell per Gesetz bestimmten Unzulässigkeit jeglicher (Einzel-) Zwangsvollstreckungsmaßnahme in bestimmte von diesem Verbot geschützte Vermögensbereiche ist z.B. gemäß § 251 Abs. 2 AO Normen der Insolvenzordnung zu entnehmen (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, Vor § 704, Rn. 38; vgl. zu Normen der früheren Konkursordnung BFH in BFHE 194,338 sowie § 79 Abs. 2 BVerfGG – vgl. BFH-Urteil v. 18.10.1994 VII R 20/94, BFHE 175, 519; BStbl II 1995, 42). 39 Pfändungsverbote sind ebenfalls meist durch Gesetz geregelt, können sich aber auch aus dem Wesen der Forderung ergeben (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage 2002, Rz. 13). Sie dienen vielfach dem Schutz des Schuldners, sind oft aber auch im öffentlichen Interesse erlassen, wie z.B. zur Sicherstellung der Zweckbindung öffentlicher Mittel (Stöber, a. a. O.). Beispiele dafür sind die allgemeinen Pfändungsverbote der Überpfändung und der nutzlosen Pfändung in § 803 der Zivilprozessordnung – ZPO – sowie die besonderen Pfändungsverbote, beispielsweise in § 811 Abs. 1 ZPO, §§ 850a bis i ZPO (vgl. weiter die Aufzählung bei Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 829, Rz. 13ff) und § 54 SGB I (betr. Sozialleistungen, vgl. dazu Sächsisches FG, Urteil vom 17. März 2004 2 K 979/99, n.v., Juris). Diese Pfändungsverbote gelten gemäß § 319 AO sinngemäß auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung nach der AO. Sie schützen stets konkrete Vermögensbereiches des Vollstreckungsschuldners aus speziellen übergeordneten Gesichtspunkten. 40 bb) 41 Dies ist bei der Regelung des § 251 Abs. 1 Satz AO weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Norm nach der Fall. Die Vorschrift erklärt weder eine Zwangsvollstreckung generell für unzulässig noch bezweckt sie den Schutz einer bestimmten Vermögensposition des Vollstreckungsschuldners. Diese Norm stellt vielmehr neben den übrigen Voraussetzungen des § 254 AO eine weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Finanzbehörde dar, deren Nichtbeachtung selbstverständlich zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme führt. 42 b) 43 Auch hat sich der Beklagte nicht treuwidrig verhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben würde bei bewusster Missachtung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Vollstreckungsmaßnahme zugunsten des Vollstreckungsschuldners eingreifen. Nach Aktenlage sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beklagte sich bewusst über die Norm des § 251 Abs. 1 Satz 1 AO hinweggesetzt hat. Auch spricht das Verhalten des Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung gegen einen solches treuwidriges Vorgehen, denn der Beklagte hat im Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung mit der Begründung abgelehnt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer und Nebenabgaben beendet gewesen sei, und diese Begründung auch noch im Klageverfahren aufrecht erhalten. 44 Die dahinter stehenden rechtlichen Überlegungen des Beklagten mögen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten haben – was hier offen bleiben kann, s.o. – doch sind sie jedenfalls nicht derart neben der Sache liegend, dass man sie als Versuch einer Bemäntelung eines bewussten Verstoßes gegen § 215 Abs. 1 Satz 1 AO ansehen kann. 45 IV. 46 Der Kläger ist durch diese Entscheidung auch nicht rechtlos gestellt. Er hätte - zumal als anwaltlich beratener Rechtsanwalt – nicht nur – wie geschehen - Einspruch gegen die damals noch nicht beendete Pfändungsverfügung einlegen sollen, sondern auch Aussetzung der Vollziehung - ggfls. bei Gericht - durchsetzen müssen. 47 Zudem entspricht die hier getroffen Entscheidung im Übrigen auch der zivilrechtlichen Rechtslage: Ein Verstoß gegen ein Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Beschluss des Bundesgerichtshofs -- BGH -- 23.10.2008 VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 829, Rz. 13; Stöber, Forderungspfändung, a.a.O., Rz. 750). Nach Beendigung der - mangels Anfechtung nicht aufgehobenen, aber rechtswidrigen - Forderungspfändung muss der Gläubiger daher dem Schuldner oder Drittschuldner das empfangene Geld nicht als Bereicherung (§ 812 BGB) zurückzahlen (vgl. Stöber, a.a.O.) 48 V. 49 Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie nach dem oben Gesagten jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte trotz eventuell rechtswidriger Forderungspfändung mangels Verstoßes gegen ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot einen Rechtsgrund zum Behalten des Erlangten in Form des der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheides zur Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben hat. 50 VI. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.