Urteil
13 K 169/06
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG entsteht, wenn eine empfangende Körperschaft steuerfreie Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG) erhält, die bei der leistenden Körperschaft zu einer Körperschaftsteuerminderung geführt haben.
• Für die Entstehung der Nachsteuer ist unerheblich, wie die empfangene Ausschüttung anschließend verwendet wird; maßgeblich ist allein der Empfang der steuerfreien Ausschüttung.
• Eine Minderung der Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 KStG setzt eine tatsächliche Gewinnausschüttung der empfangenden Körperschaft voraus; Leistungen, die als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs schuldrechtlich begründet sind, sind keine Gewinnausschüttungen im Sinne des § 37 KStG.
• Zahlungen, mit denen ein Veräußerer im Rahmen eines Anteilsübertragungsvertrags bereits erwirtschaftete, aber nicht ausgeschüttete Gewinne erhält, gehören als Teil des Kaufpreises zu den Anschaffungskosten der Beteiligung und führen beim Erwerber zu einer Erhöhung des Anschaffungs- bzw. Teilwerts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG.
Entscheidungsgründe
Nachsteuer bei empfangener steuerfreier Ausschüttung; Weiterleitung als Gegenleistung kein Gewinnausschüttungsersatz • Eine Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG entsteht, wenn eine empfangende Körperschaft steuerfreie Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG) erhält, die bei der leistenden Körperschaft zu einer Körperschaftsteuerminderung geführt haben. • Für die Entstehung der Nachsteuer ist unerheblich, wie die empfangene Ausschüttung anschließend verwendet wird; maßgeblich ist allein der Empfang der steuerfreien Ausschüttung. • Eine Minderung der Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 KStG setzt eine tatsächliche Gewinnausschüttung der empfangenden Körperschaft voraus; Leistungen, die als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs schuldrechtlich begründet sind, sind keine Gewinnausschüttungen im Sinne des § 37 KStG. • Zahlungen, mit denen ein Veräußerer im Rahmen eines Anteilsübertragungsvertrags bereits erwirtschaftete, aber nicht ausgeschüttete Gewinne erhält, gehören als Teil des Kaufpreises zu den Anschaffungskosten der Beteiligung und führen beim Erwerber zu einer Erhöhung des Anschaffungs- bzw. Teilwerts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, erhielt von der N GmbH eine Gewinnausschüttung. Die Klägerin leitete den Betrag an ihre frühere Gesellschafterin Frau I weiter; diese hatte im Rahmen eines Einbringungsvertrags die Geschäftsanteile an der N GmbH an die Klägerin eingebracht und sich zugleich das Gewinnbezugsrecht bis zum 31.12.2000 vorbehalten. Das Finanzamt setzte eine Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG fest und erhöhte den Steuerbilanzgewinn der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Bescheide und rügt, die Weiterleitung an Frau I sei keine Einkunftsquelle nach § 20 EStG und somit § 37 Abs. 3 KStG nicht anwendbar; zudem sei gegenüber der Klägerin eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG zu gewähren. Das Finanzamt hält die Nachsteuerfestsetzung für zulässig und qualifiziert die Zahlung an Frau I als Teil der Gegenleistung für die Einbringung; eine Körperschaftsteuerminderung laufe ins Leere, weil die Zahlung keine Ausschüttung der Klägerin gewesen sei. • Anwendbarkeit § 37 Abs. 3 KStG: Voraussetzungen liegen vor, weil die Klägerin eine nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Gewinnausschüttung empfangen hat und die N GmbH hierfür eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG in Anspruch genommen hat. Die Nachsteuer knüpft allein am Empfang der steuerfreien Ausschüttung an; die spätere Verwendung durch die empfangende Körperschaft ist dafür ohne Bedeutung. • Kein Ausschüttungscharakter der Weiterleitung an Frau I: Die an Frau I geleistete Zahlung entspricht einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile; sie erfüllt zivilrechtlich einen Ausgleichsanspruch nach § 101 Nr. 2 BGB und ist damit schuldrechtlich begründet. Zahlungen, die im engen Zusammenhang mit einem Erwerb stehen, sind trotz äußerlicher Form als Ausschüttung keine Gewinnausschüttungen i.S.v. § 37 Abs. 2 KStG. • Folgen für § 37 Abs. 2 KStG: Da keine tatsächliche Gewinnausschüttung der Klägerin vorliegt, kommt eine Minderung der Körperschaftsteuer der Klägerin nach § 37 Abs. 2 KStG im Streitjahr nicht in Betracht. • Erhöhung des Teilwerts/Anschaffungskosten: Die an Frau I geleistete Zahlung ist Teil der Gegenleistung und erhöht bei der Klägerin den Teilwert bzw. die Anschaffungskosten der eingebrachten Beteiligung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG; daher ist der Steuerbilanzgewinn entsprechend zu berichtigen. • Systematische und verfahrensrechtliche Erwägungen: Die mögliche zeitliche Nichtgleichheit zwischen Entstehen der Nachsteuer und einer späteren Nutzung des erhöhten Körperschaftsteuerguthabens steht dem gesetzlichen Zweck nicht entgegen; die Nachsteuer vermeidet eine ungerechtfertigte Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben in Beteiligungsketten. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Festsetzung einer Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG und die Erhöhung des Steuerbilanzgewinns der Klägerin; eine gleichzeitige Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG kommt im Streitjahr nicht in Betracht, weil die an Frau I geleistete Zahlung keine Gewinnausschüttung der Klägerin war, sondern eine vertragliche Gegenleistung für die Einbringung der Geschäftsanteile. Die Zahlung ist als Teil der Anschaffungskosten/Teilwert der Beteiligung zu behandeln und führt daher zur bilanziellen Erhöhung des Beteiligungsansatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.