Beschluss
10 Ko 610/09
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ist auf die Schwierigkeit und den Umfang der Angelegenheit im Verhältnis zu den Kenntnissen eines durchschnittlichen, nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen.
• Die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV-RVG ist nur dann zu unterschreiten, wenn Sache nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig ist; bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang kann eine Gebühr von 2,0 angemessen sein.
• Für das Steuerrechts-Einspruchsverfahren kann die Tätigkeit wegen der besonderen Tatsachen- und Rechtsfragen überdurchschnittlich schwierig sein; dies rechtfertigt eine Gebühr oberhalb von 1,3, ohne dass im Einzelfall eine generelle Privilegierung von Berufsgruppen festgestellt werden muss.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 136 Abs. 1 FGO; die Quotelung der Kostentragung kann das Ergebnis der Erinnerung widerspiegeln.
Entscheidungsgründe
2,0-Geschäftsgebühr im steuerlichen Einspruchsverfahren bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit • Bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ist auf die Schwierigkeit und den Umfang der Angelegenheit im Verhältnis zu den Kenntnissen eines durchschnittlichen, nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. • Die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV-RVG ist nur dann zu unterschreiten, wenn Sache nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig ist; bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit und Umfang kann eine Gebühr von 2,0 angemessen sein. • Für das Steuerrechts-Einspruchsverfahren kann die Tätigkeit wegen der besonderen Tatsachen- und Rechtsfragen überdurchschnittlich schwierig sein; dies rechtfertigt eine Gebühr oberhalb von 1,3, ohne dass im Einzelfall eine generelle Privilegierung von Berufsgruppen festgestellt werden muss. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 136 Abs. 1 FGO; die Quotelung der Kostentragung kann das Ergebnis der Erinnerung widerspiegeln. Die Kläger (Erinnerungsführer) hatten im Verfahren 6 K 2488/06 Einspruchsverfahren und Klage wegen Einkommensteuerfestsetzungen für 1998–2002 betrieben. Das Gericht gab der Klage für 1998 statt, wies die Klagen für 1999–2002 ab und verteilte die Verfahrenskosten zu 3/4 zugunsten der Erinnerungsführer. Der beauftragte Vertreter, zugleich Rechtsanwalt und Steuerberater, beantragte in der Kostenfestsetzung für das Vorverfahren eine 2,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG bei streitigem Gegenstandswert von 112.686 €. Der Kostenbeamte berücksichtigte im ursprünglichen Beschluss nur die Regelgebühr 1,3. Mit der Erinnerung verlangte der Vertreter die Festsetzung der höheren 2,0-Gebühr; das Verfahren sei umfangreich und ohne Zweifel überdurchschnittlich schwierig, was auch der Berichterstatter bestätigte. Der Erinnerungsgegner wandte ein, das Steuerrecht dürfe nicht generell zugunsten von Anwälten als schwierig gewertet werden. • Rechtsgrundlage für außergerichtliche Gebühr ist Nr. 2300 VV-RVG; dort besteht ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 und die einzelne Bemessung richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG unter Abwägung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Haftungsrisiko. • Die gesetzliche Auslegung und die Gesetzesbegründung stellen die Gebühr 1,3 als Regelfall dar; eine Erhöhung darüber ist nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeit gerechtfertigt. • Für die Beurteilung der Schwierigkeit ist auf Kenntnisse eines durchschnittlichen, nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen; das Steuerrecht kann regelmäßig besondere Schwierigkeiten aufweisen, die eine überdurchschnittliche Bewertung begründen können. • Im konkreten Streitfall lagen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeit und Umfang vor; dies wurde durch die dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters unterstützt. • Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung einer 2,0-Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren gerechtfertigt; die daraus folgenden Vergütungsberechnungen (Vorverfahren und Klageverfahren einschließlich Umsatzsteuer und Pauschalen) führen zur Gesamtsumme, von der die zu erstattende Quote gemäß der Kostenentscheidung bestimmt wird. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO; die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gebührenfrei, deshalb beschränkt sich die Kostentragung auf die außergerichtlichen Kosten und die Gerichts-Auslagen; die Quotelung (Erinnerungsführer 3/4, Erinnerungsgegner 1/4) berücksichtigt das Ergebnis der Erinnerung (teilweise Erfolg). Die Erinnerung ist teilweise begründet: Es wird im Vorverfahren eine 2,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG anerkannt, weil die Angelegenheit überdurchschnittlich umfangreich und schwierig war. Auf dieser Basis wurden die zu erstattenden Kosten für das Gesamtverfahren (Einspruchs- und Klageverfahren) berechnet; die sich ergebende Gesamtsumme führt bei der getroffenen Kostenentscheidung zu einem erstattungsfähigen Betrag von 1.724,22 €. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst sind gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten sind anteilig zu verteilen, wobei die Erinnerungsführer drei Viertel und der Erinnerungsgegner ein Viertel zu tragen haben. Damit wird dem Bevollmächtigten insoweit ein höherer Vergütungsanspruch zuerkannt, ohne dass eine generelle Feststellung zur Berufsrecht-Privilegierung erforderlich ist.