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Urteil

12 K 839/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für Reinigung von bürgerlicher Kleidung sind grundsätzlich Lebensführungskosten und keine Werbungskosten (§ 9 Abs.1 EStG). • Nur typische Berufskleidung, die objektiv nahezu ausschließlich beruflich verwendet wird (z. B. Uniformen, Schutzkleidung), rechtfertigt nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG die Anerkennung von Reinigungsaufwendungen als Werbungskosten. • Ein dezentes Firmenemblem macht bürgerliche Kleidung nicht zur typischen Berufskleidung; die Arbeitgeberanweisung, bürgerliche Kleidung dienstlich zu tragen, ändert daran nichts. • Außergewöhnliche, eindeutig abgrenzbare Verschmutzungen wurden nicht dargelegt; daher ist eine Ausnahme zur Berücksichtigung der Reinigungskosten nicht gegeben. • Frühere (fehlerhafte) Anerkennungen durch die Finanzverwaltung begründen keinen Anspruch auf fortdauernde fehlerhafte Besteuerung; das Verbot der reformatio in peius verhindert aber im Klageverfahren eine Verschlechterung der Steuerfestsetzung des Klägers.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten für Reinigung bürgerlicher Dienstkleidung mit dezenter Firmenbestickung • Aufwendungen für Reinigung von bürgerlicher Kleidung sind grundsätzlich Lebensführungskosten und keine Werbungskosten (§ 9 Abs.1 EStG). • Nur typische Berufskleidung, die objektiv nahezu ausschließlich beruflich verwendet wird (z. B. Uniformen, Schutzkleidung), rechtfertigt nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG die Anerkennung von Reinigungsaufwendungen als Werbungskosten. • Ein dezentes Firmenemblem macht bürgerliche Kleidung nicht zur typischen Berufskleidung; die Arbeitgeberanweisung, bürgerliche Kleidung dienstlich zu tragen, ändert daran nichts. • Außergewöhnliche, eindeutig abgrenzbare Verschmutzungen wurden nicht dargelegt; daher ist eine Ausnahme zur Berücksichtigung der Reinigungskosten nicht gegeben. • Frühere (fehlerhafte) Anerkennungen durch die Finanzverwaltung begründen keinen Anspruch auf fortdauernde fehlerhafte Besteuerung; das Verbot der reformatio in peius verhindert aber im Klageverfahren eine Verschlechterung der Steuerfestsetzung des Klägers. Der Kläger, Straßenbahn-/Busfahrer bei den Stadtwerken, machte in seiner Einkommensteuererklärung 2006 Reinigungskosten für als Berufsbekleidung bezeichnete Kleidungsstücke (u.a. Hemden, Pullover, Jeans, Parker) sowie Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt erkannte nur pauschal 150 Euro Reinigungskosten an und strich die Verpflegungsmehraufwendungen zunächst; nach Vorlage des Dienstplans berücksichtigte die Behörde später Verpflegungsmehraufwand in geringerem Umfang. Der Kläger legte eine nach Gewicht und Reinigungsschritten aufgeschlüsselte Kostenaufstellung vor und führte an, die Kleidung sei zentral vom Arbeitgeber bezogen und wegen bestickter Firmenembleme typische Berufskleidung. In der Verhandlung brachte er die betreffenden Kleidungsstücke vor; bis auf den Parker wiesen sie nur ein kleines SW-Emblem auf und wurden auch auf dem Weg zur Arbeit getragen. Das Finanzamt hielt die Kleidungsstücke für bürgerliche Kleidung und lehnte die Anerkennung weiterer Reinigungskosten ab. Der Kläger klagte auf Berücksichtigung weiterer Reinigungsaufwendungen in Höhe von 393 Euro. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 EStG (Werbungskosten), § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG (typische Berufskleidung); allgemeiner Abgrenzungsmaßstab der BFH-Rechtsprechung. • Grundsatz: Anschaffungs-, Instandsetzungs- und Reinigungskosten von Bekleidung sind regelmäßig private Lebensführungskosten und daher nicht abzugsfähig. • Ausnahme: Nur typische Berufskleidung, die objektiv nahezu ausschließlich für den Beruf bestimmt und geeignet ist (z.B. Uniformen, Schutzkleidung), begründet Werbungskosten; Folgekosten sind akzessorisch abzugsfähig. • Anwendung auf den Streitfall: Die vom Kläger getragenen Kleidungsstücke sind wegen ihrer Beschaffenheit und Trageeigenschaften bürgerliche Kleidung; das kleine, dezente Firmenemblem ändert daran nichts, da es nicht die Eigenschaft einer rein beruflich bestimmten Kleidung begründet. • Die Arbeitgeberanweisung, diese Kleidung im Dienst zu tragen, macht bürgerliche Kleidung nicht automatisch zur typischen Berufskleidung; maßgeblich ist die objektive Bestimmung und Eignung der Bekleidung. • Keine Ausnahme durch außergewöhnliche Verschmutzung: Der Kläger hat keine nachprüfbaren Anhaltspunkte für ungewöhnliche, ausschließlich beruflich bedingte Verschmutzungen vorgetragen. • Prozessrechtlicher Hinweis: Zwar wurde vom Finanzamt früher ein Anteil von 150 Euro anerkannt; eine weitergehende nachträgliche Kürzung führt hier nicht zu einer höheren Steuerbelastung wegen des Verbots der reformatio in peius; aber frühere Fehlanwendungen begründen keinen rechtlichen Anspruch auf Fortgeltung. • Kostenentscheidung: Die Prozesskosten trägt der Kläger nach §§ 135, 137 FGO; seine teilweise spätere Vorlage des Dienstplans wirkt sich schuldhaft im Kostenmaß aus. Die Klage ist abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Reinigungskosten sind keine Werbungskosten, da die vorgelegten Kleidungsstücke bürgerliche Kleidung geblieben sind und kein typischer Berufscharakter nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG festgestellt werden kann. Ein dezentes Firmenemblem und die Anweisung, die Kleidung im Dienst zu tragen, reichen nicht aus, um die Kleidung rechtlich als typische Berufskleidung zu qualifizieren. Auch außergewöhnliche Verschmutzungen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, wurden nicht dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.