Urteil
8 K 1483/06
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesellschafter-Geschäftsführer haftet nach § 69 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten für USt-Vorauszahlungen bis zum Ende des Haftungszeitraums.
• Die fristgerechte und richtige Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG, § 150 Abs.2 AO) ist Geschäftsführerpflicht; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn trotz ordnungsgemäßer Buchführung offenkundige Abweichungen nicht erkannt und nicht korrigiert werden.
• Haftung setzt voraus, dass durch die Pflichtverletzung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt wurden; der Haftungszeitraum endet mit der zuletzt noch effektiv durchsetzbaren Vorauszahlung (hier: August 2002).
• Bei Überschuldung beschränkt sich die Haftung nicht auf anteilige Befriedigung, wenn die haftungsbegründende Pflichtverletzung in der Erklärungspflicht (Voranmeldungen) und nicht in einer Zahlungsverweigerung liegt.
• Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs.1 AO angerechnet; bei insolvenzbedingter Unmöglichkeit der Leistung ist ein Billigkeitsanspruch auf hälftigen Erlass nach § 227 AO zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführer für fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis August 2002 (§§ 34,69 AO; §18 UStG) • Gesellschafter-Geschäftsführer haftet nach § 69 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten für USt-Vorauszahlungen bis zum Ende des Haftungszeitraums. • Die fristgerechte und richtige Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG, § 150 Abs.2 AO) ist Geschäftsführerpflicht; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn trotz ordnungsgemäßer Buchführung offenkundige Abweichungen nicht erkannt und nicht korrigiert werden. • Haftung setzt voraus, dass durch die Pflichtverletzung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt wurden; der Haftungszeitraum endet mit der zuletzt noch effektiv durchsetzbaren Vorauszahlung (hier: August 2002). • Bei Überschuldung beschränkt sich die Haftung nicht auf anteilige Befriedigung, wenn die haftungsbegründende Pflichtverletzung in der Erklärungspflicht (Voranmeldungen) und nicht in einer Zahlungsverweigerung liegt. • Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs.1 AO angerechnet; bei insolvenzbedingter Unmöglichkeit der Leistung ist ein Billigkeitsanspruch auf hälftigen Erlass nach § 227 AO zu berücksichtigen. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der U GmbH. Wegen Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen stellte ein Träger am 25.09.2002 Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren wurde am 26.02.2003 eröffnet. Das Finanzamt prüfte die USt-Voranmeldungen 2002 und stellte erhebliche Berichtigungen fest; teils eingereichte berichtigte Voranmeldungen waren unvollständig oder ohne Unterschrift zurückgesandt worden. Mit Haftungsbescheid vom 26.08.2005 nahm das Finanzamt den Kläger für Umsatzsteuerschulden der GmbH in Anspruch; der Einspruch führte zu einer Reduzierung der Haftungssumme. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer wegen verspäteter bzw. falscher USt-Voranmeldungen haftet, insbesondere bis zu welchem Zeitpunkt noch aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. • Rechtsgrundlage der Haftung sind §§ 34, 69 AO; Pflicht zur fristgerechten und wahrheitsgemäßen Abgabe der USt-Voranmeldungen ergibt sich aus § 18 UStG i.V.m. § 150 Abs.2 AO. • Der Kläger war als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und zu überwachen (§ 35 GmbHG, § 34 AO). • Obwohl der Kläger teilweise Voranmeldungen eingereicht und Zahlungen veranlasst hatte, waren die angemeldeten Beträge deutlich zu niedrig; die Umsatzsteuersonderprüfung bestätigte, dass berichtigte Voranmeldungen dem tatsächlichen Zahlenwerk entsprachen. • Der Kläger handelte zumindest grob fahrlässig: trotz zeitnaher und ordnungsgemäßer Buchführung konnte das Gericht nicht nachvollziehen, wie es zu den massiven Abweichungen kam; die Kontroll- und Überwachungspflicht des Geschäftsführers umfasst die Prüfung, dass Buchführungswerte in Steuererklärungen übernommen werden. • Kausalität liegt vor, weil bei rechtzeitiger und richtiger Abgabe bis einschließlich August 2002 noch aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden oder zumindest der Einzug per Lastschrift möglich war; das Ende des Haftungszeitraums ist daher die USt-Vorauszahlung August 2002. • Der insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeitsbegriff nach § 17 InsO markiert nicht automatisch das Ende aller Vollstreckungsmöglichkeiten; liquide Mittel am 25.09.2002 und Zahlungsverhalten bis 04.11.2002 sprechen für Fortbestehen von Einzugsmöglichkeiten bis dahin. • Für die Fehlbuchung einzelner Anzahlungen (Massenverfahren) trifft den Geschäftsführer kein haftungsbegründendes Verschulden, weil eine lückenlose Kontrolle jeder einzelnen Ertragsbuchung nicht verlangt werden kann. • Die Haftung umfasst auch Säumniszuschläge nach § 240 Abs.1 AO; wegen sachlicher Unbilligkeit in der Insolvenz wurde jedoch der Erlass der hälftigen Säumniszuschläge nach § 227 AO berücksichtigt. • Ergebnisberechnung: Differenz Steuerschulden April–August 2002 (131.449,94 €) zuzüglich hälftiger Säumniszuschläge (17.469,75 €) ergibt Haftungssumme 148.919,69 €. Die Klage ist überwiegend abgewiesen; der Haftungsbescheid wurde nur insoweit geändert, dass die Haftungssumme auf 148.919,69 Euro herabgesetzt wurde. Der Kläger haftet als Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO für die zu niedrigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Monate April bis August 2002, weil er seine Überwachungs- und Erklärungspflichten grob fahrlässig verletzt hat und dadurch aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt wurden. Die Haftung umfasst auch Säumniszuschläge, von denen wegen sachlicher Unbilligkeit in der Insolvenz die Hälfte erlassen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Kläger auferlegt.