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Urteil

7 K 2854/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 S.1 EStG kommt nur für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder in Betracht. • Die gesetzliche Altersgrenze des § 33a Abs.2 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG; der Gesetzgeber darf typisierende Altersgrenzen setzen. • Aufwendungen für Ausbildung aus außerordentlicher Hochbegabung begründen keinen Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33 EStG, soweit § 33a Abs.2 die Fälle abschließend regelt.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige auswärts untergebrachte Kinder • Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 S.1 EStG kommt nur für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder in Betracht. • Die gesetzliche Altersgrenze des § 33a Abs.2 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG; der Gesetzgeber darf typisierende Altersgrenzen setzen. • Aufwendungen für Ausbildung aus außerordentlicher Hochbegabung begründen keinen Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33 EStG, soweit § 33a Abs.2 die Fälle abschließend regelt. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute, die für das Jahr 2006 in ihrer Steuererklärung Aufwendungen für Ausbildung und Unterkunft ihrer Tochter J in Höhe von 3.317 € als dauernde Lasten geltend machten. J wurde 1989 geboren, schloss 2006 das Abitur ab und begann zum 01.10.2006 ein Studium; im Semesterwohnheim bzw. eigener Wohnung lebte sie auswärts. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht und lehnte die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs.2 EStG mit der Begründung ab, J sei im Streitjahr noch minderjährig gewesen. Die Kläger rügten dies mit Verweis auf die frühere Beendigung der Schulausbildung und den Gleichheitsgrundsatz; sie machten zusätzlich geltend, die Hochbegabung ihrer Tochter rechtfertige eine Ausnahme. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. • Nach § 33a Abs.2 S.1 EStG ist der Freibetrag von 924 € jährlich nur für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder vorgesehen; zusätzlich muss Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs.6 bestehen. • J war im streitigen Jahr durchgehend minderjährig, somit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag. • Die Altersgrenze des § 33a Abs.2 EStG ist verfassungsgemäß und mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; der Gesetzgeber darf typisierende und pauschalierende Differenzierungen vornehmen, insbesondere wenn atypische Einzelfälle nur eine geringe Zahl Betroffener treffen. • Aufwendungen für Ausbildung, die über das Existenzminimum hinausgehen, können steuerlich berücksichtigt werden, der Umfang und die Bedingungen liegen jedoch im Gestaltungsbereich des Gesetzgebers; daher ist die starre Altersgrenze verfassungsrechtlich hinzunehmen. • § 33a Abs.5 EStG schließt eine Berücksichtigung nach § 33 EStG aus, wenn der Sachverhalt grundlegend von den Spezialregelungen des § 33a erfasst wird; Hochbegabung begründet keine derartige außergewöhnliche Belastung, da sie nicht die klar abgrenzbare Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Kosten aufweist. • Nach der Systematik des Familienleistungsausgleichs sind die Ausbildungskosten der Kläger für das Streitjahr durch Kindergeld oder den Freibetrag nach § 32 Abs.6 EStG abgedeckt. • Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG scheidet aus, weil § 33a Abs.5 EStG die Spezialregelung abschließend stellt und keine krankheitsbedingte oder vergleichbar zwangsläufige Ausnahme vorliegt. Die Klage wird abgewiesen: Die Kläger haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs.2 EStG, weil ihre Tochter im Streitjahr minderjährig war und die gesetzliche Altersgrenze verfassungsgemäß ist. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG kommt nicht in Betracht, da § 33a Abs.5 EStG die Spezialregelung abschließend erfasst und Hochbegabung keinen außergewöhnlichen, zwangsläufigen Ausnahmefall darstellt. Der Bedarf der Kläger ist im System des Familienleistungsausgleichs durch Kindergeld oder den Freibetrag nach § 32 Abs.6 EStG abgedeckt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.