Urteil
9 K 204/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorfälligkeitsentschädigungen für vorzeitige Ablösung von Darlehen sind keine nachlassmindernden Nachlassabwicklungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wenn sie auf eigenem Willensentschluss der Erben zur Sicherung des Erwerbs beruhen.
• Als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind dagegen bereits zu Lebzeiten begründete und gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtungen des Erblassers zu berücksichtigen; bei anschließender vergleichsweiser Erledigung ist der tatsächlich zahlungspflichtige Vergleichsbetrag maßgeblich.
• Bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist nicht jede mit der Erbauseinandersetzung zusammenhängende Ausgabe abziehbar; sie muss notwendig sein und in einem unmittelbaren, engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen.
Entscheidungsgründe
Vorfälligkeitsentschädigungen keine abziehbaren Nachlassabwicklungskosten • Vorfälligkeitsentschädigungen für vorzeitige Ablösung von Darlehen sind keine nachlassmindernden Nachlassabwicklungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wenn sie auf eigenem Willensentschluss der Erben zur Sicherung des Erwerbs beruhen. • Als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind dagegen bereits zu Lebzeiten begründete und gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtungen des Erblassers zu berücksichtigen; bei anschließender vergleichsweiser Erledigung ist der tatsächlich zahlungspflichtige Vergleichsbetrag maßgeblich. • Bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist nicht jede mit der Erbauseinandersetzung zusammenhängende Ausgabe abziehbar; sie muss notwendig sein und in einem unmittelbaren, engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen. Der Kläger und sein Bruder erbten zur Hälfte von ihrem 2005 verstorbenen Vater; das Testament sah hälftige Aufteilung von Aktivvermögen und Schulden vor. Auf dem Nachlass lasteten mehrere Hypothekendarlehen mit Festzins und Ausschluss außerplanmäßiger Tilgung bis 2009. Zur rechtssicheren Auseinandersetzung lösten die Erben die Darlehen vorzeitig ab und zahlten Vorfälligkeitsentschädigungen, deren jeweiliger Halbteil der Kläger als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Außerdem bestand ein Urteil gegen den Erblasser zugunsten der Firma G-GmbH; dieses Verfahren ruhte in der Berufung und wurde später verglichen. Das Finanzamt berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung bis auf die Vorfälligkeitsentschädigungen und die Forderung der G-GmbH die weiteren geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten. Der Kläger klagte auf Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigungen und des halben Vergleichsbetrags gegen die G-GmbH-Forderung. • Rechtliche Grundlagen: § 10 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 ErbStG sowie §§ 2042 ff., 2046 BGB sind maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassabwicklungskosten. • Zur G-GmbH-Forderung: Eine bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandene und gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung ist grundsätzlich Erblasserschuld; infolge der späteren vergleichsweisen Regelung ist der tatsächlich vereinbarte Vergleichsbetrag (insgesamt 2.250 €, hälftig 1.125 € für den Kläger) als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. • Zu den Vorfälligkeitsentschädigungen: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur solche Nachlassabwicklungskosten abzugsfähig, die in engem, unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen und notwendig sind, um den Erwerb zu erlangen. • Im Streitfall fehlen diese Voraussetzungen: Die vorzeitige Ablösung basierte auf einem Willensentschluss der Erben zur Sicherung der jeweiligen Grundstücke gegen Mithaftung und diente damit der Sicherung des erworbenen Vermögens, nicht der zwingenden Durchführung der Erbauseinandersetzung. • Die gesetzliche Auseinandersetzungsregelung (§ 2046 BGB) erlaubt bei nicht fälligen Verbindlichkeiten, erforderliche Beträge zurückzubehalten; eine vorzeitige Ablösung war daher nicht erforderlich, um die Auseinandersetzung oder die Umschreibung der Grundstücke durchzuführen. • Sachlich und wirtschaftlich handelt es sich bei Vorfälligkeitsentschädigungen um vorgezogene Zins- bzw. Gewinnersatzleistungen; diese würden bei Fortführung der Kredite als laufende Zinszahlungen keine Nachlassverbindlichkeit darstellen, sodass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht aus dem Nachlassabzug gerechtfertigt werden kann. • Das angefochtene Ergebnis wurde unter Berücksichtigung der anerkannten Nachlassverbindlichkeiten entsprechend korrigiert und die Steuerermäßigung berechnet. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Die Forderung des Erblassers gegenüber der Firma G-GmbH wurde als Nachlassverbindlichkeit anerkannt und wegen der späteren Vergleichsregelung mit dem hälftigen Vergleichsbetrag von 1.125 € beim Kläger berücksichtigt. Die angesetzten Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank I wurden hingegen nicht als nachlassmindernde Nachlassabwicklungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG anerkannt, weil sie auf dem eigenständigen Willensentschluss der Erben zur Sicherung ihrer jeweiligen Grundstücke beruhten und nicht erforderlich für die Durchführung der Auseinandersetzung waren. Folglich wurde die Erbschaftsteuer unter Abzug von 1.125 € vermindert; die endgültige Steuerfestsetzung erfolgte zu Gunsten des Finanzamts nur insoweit, als die übrigen geltend gemachten Verbindlichkeiten bereits berücksichtigt waren. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte nur geringfügig unterlegen ist.