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Urteil

13 K 1164/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schuldzinsen von beherrschendem Gesellschafter sind nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn Darlehensbedingungen (Laufzeit, Zinsvereinbarung, Zinszahlungspraxis) im Laufe der Zeit konkludent geändert und einheitlich durchgeführt wurden. • § 8a KStG ist wegen des Diskriminierungsverbots des Art. 25 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz auf die streitigen Fälle nicht anwendbar; eine Hinzurechnung nach § 8a KStG scheidet damit aus. • Fehlende dingliche Besicherung oder unbefristete Darlehen begründen nicht zwingend eine gesellschaftsveranlasste Vermögensminderung; Indizien sind gesamthaft zu würdigen. • Zinseszinsen, soweit sie formell als Verbindlichkeit bilanziert sind, können wegen fehlender nachträglicher Vereinbarung als fehlerhafte Verbindlichkeiten bilanziert und gewinnerhöhend zu korrigieren sein.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Umqualifizierung von Gesellschafterdarlehen; § 8a KStG durch DBA Deutschland–Schweiz beschränkt • Schuldzinsen von beherrschendem Gesellschafter sind nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn Darlehensbedingungen (Laufzeit, Zinsvereinbarung, Zinszahlungspraxis) im Laufe der Zeit konkludent geändert und einheitlich durchgeführt wurden. • § 8a KStG ist wegen des Diskriminierungsverbots des Art. 25 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz auf die streitigen Fälle nicht anwendbar; eine Hinzurechnung nach § 8a KStG scheidet damit aus. • Fehlende dingliche Besicherung oder unbefristete Darlehen begründen nicht zwingend eine gesellschaftsveranlasste Vermögensminderung; Indizien sind gesamthaft zu würdigen. • Zinseszinsen, soweit sie formell als Verbindlichkeit bilanziert sind, können wegen fehlender nachträglicher Vereinbarung als fehlerhafte Verbindlichkeiten bilanziert und gewinnerhöhend zu korrigieren sein. Die Klägerin ist eine schweizerische Kapitalgesellschaft, deren Alleinaktionär in der Schweiz wohnt. Zwischen Klägerin und Alleinaktionär wurden ab 1991 zahlreiche Darlehen gewährt, teils unbefristet, teils mit variablen Zinsklauseln; die praktische Abwicklung sah Zinsgutschriften auf Darlehenskonten (Zinseszinsen) vor. Aufgrund von Verlusten war das Eigenkapital der Klägerin in den Streitjahren negativ. Das Finanzamt qualifizierte die aufgelaufenen Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG bzw. als Hinzurechnung nach § 8a KStG und änderte Steuer- und Feststellungsbescheide für 1999–2001. Die Klägerin widersprach und erklärte, die Kreditgewährung sei betriebsnotwendig, die Vertragsmodalitäten seien (teilweise) einvernehmlich modifiziert worden und banküblich. Streitpunkte waren insbesondere die Frage der gesellschaftsveranlassten Vermögensminderung, die Bedeutung der Zinsverbuchungspraxis und die Anwendbarkeit von § 8a KStG angesichts des DBA Deutschland–Schweiz. • Teilklage unzulässig, soweit die Klägerin gegen bestimmte Feststellungsbescheide vorgeht, da keine schutzwürdige Rechtsbeeinträchtigung geltend gemacht wurde. • Die Hinzurechnung der über die Zinseszinsen hinausgehenden Schuldzinsen als vGA verletzte die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Darlehenskonditionen konkludent geändert und einheitlich angewendet wurden. • Bei beherrschendem Gesellschafter sind Sonderbedingungen zu beachten; ein Verstoß gegen Durchführungs- oder Klarheitsgebot liegt nur dann vor, wenn keine nachvollziehbaren, von den Parteien gewollten Vereinbarungen existieren oder die Abwicklung vom Fremdvergleich stark abweicht. • Unbefristete Darlehen und das Fehlen ausdrücklicher Zinszahlungstermine sind sowohl nach deutschem als auch schweizerischem Recht zulässig; gesetzliche Regeln sehen Kündigungsfristen vor, sodass die vertragliche Praxis (jährliche Zinsgutschrift) als hinreichend konkret gelten kann. • Die einheitliche Praxis der Verzinsung mit 6% ab 1992 stellt eine konkludente Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen dar; damit entfällt der Vorwurf, gegen das Durchführungsgebot verstoßen worden zu sein. • Das Fehlen dinglicher Sicherheiten begründet nicht automatisch eine gesellschaftsveranlasste Zuwendung; es ist zu prüfen, ob unter sonst gleichen Umständen ein fremder Dritter Sicherheiten verlangt hätte; hier war faktische Sicherheit durch das Grundstück und die Alleinstellung des Gesellschafters gegeben. • § 8a KStG führt zu einer diskriminierenden Belastung gegenüber inländischen Fällen und ist daher wegen Art. 25 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz auf die streitigen Sachverhalte nicht anwendbar; eine Hinzurechnung nach § 8a KStG scheidet aus. • Für die Zinseszinsen konnte die Klägerin keine nachträgliche Vereinbarung nachweisen; diese Teilbeträge sind daher bilanzrechtlich als fehlerhafte Verbindlichkeiten zu behandeln und gewinnerhöhend zu korrigieren. Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unzulässig; die angefochtenen Steuerbescheide werden insoweit aufgehoben oder geändert, dass die über die Zinseszinsen hinausgehenden Schuldzinsen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen sind. Eine weitergehende Klage wird abgewiesen; die Zinseszinsen sind bilanzrechtlich zu korrigieren, weil keine nachträgliche Vereinbarung nachgewiesen wurde. § 8a KStG kommt wegen des Diskriminierungsverbots des DBA Deutschland–Schweiz auf die streitigen Sachverhalte nicht zur Anwendung; eine Hinzurechnung nach dieser Vorschrift ist deshalb nicht möglich. Die Kosten werden der Klägerin teilweise auferlegt; die Revision wurde zugelassen.