Urteil
1 K 1712/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei auseinanderfallender zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaberschaft sind im Steuerrecht die Zurechnungsgrundsätze des § 39 AO anzuwenden; wirtschaftliches Eigentum hat Vorrang.
• Erwerb des dinglichen Eigentums an GmbH-Anteilen begründet regelmäßig zugleich wirtschaftliches Eigentum, soweit nicht durch tatsächliche Herrschaftsverhältnisse etwas anderes gezeigt wird.
• Ein vor dem zivilrechtlichen Erwerb geschlossener Unterbeteiligungsvertrag begründet nicht automatisch eine sofortige steuerliche Zurechnung des entsprechenden Teilanteils an den Unterbeteiligten, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum bei Wirksamwerden des dinglichen Erwerbs innehat.
• Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist der Veräußerer steuerpflichtig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 10% unmittelbar oder mittelbar gehalten hat.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsgewinn nach §17 EStG bei Durchgangserwerb und Unterbeteiligung • Bei auseinanderfallender zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Inhaberschaft sind im Steuerrecht die Zurechnungsgrundsätze des § 39 AO anzuwenden; wirtschaftliches Eigentum hat Vorrang. • Erwerb des dinglichen Eigentums an GmbH-Anteilen begründet regelmäßig zugleich wirtschaftliches Eigentum, soweit nicht durch tatsächliche Herrschaftsverhältnisse etwas anderes gezeigt wird. • Ein vor dem zivilrechtlichen Erwerb geschlossener Unterbeteiligungsvertrag begründet nicht automatisch eine sofortige steuerliche Zurechnung des entsprechenden Teilanteils an den Unterbeteiligten, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum bei Wirksamwerden des dinglichen Erwerbs innehat. • Bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist der Veräußerer steuerpflichtig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 10% unmittelbar oder mittelbar gehalten hat. Die Kläger, Eheleute, veräußerten 2001 einen GmbH-Anteil; der Ehemann hatte 1999 zivilrechtlich 15% an einer GmbH erworben. Bereits einen Tag zuvor hatten die Ehegatten einen Unterbeteiligungsvertrag geschlossen, nach dem der Klägerin 5,1% wirtschaftlich zustehen sollten. Der Anteil wurde 2001 verkauft; der Finanzverwaltung zufolge erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach §17 EStG und wurde entsprechend veranlagt. Im Einspruchsverfahren erkannte die Verwaltung an, dass der Klägerin 5,1% wirtschaftliches Eigentum zustehen; der dem Kläger zugerechnete Gewinn wurde daraufhin gekürzt. Die Kläger behaupteten, das wirtschaftliche Eigentum sei von Anfang an der Klägerin zuzurechnen, sodass der Kläger nie eine mindestens 10%-Beteiligung gehabt habe. Die Klage zielte auf Wegfall der Zurechnung des §17-Gewinns oder subsidiär auf eine Herabsetzung des Gewinns. • §17 Abs.1 EStG erfasst Gewinne aus Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (mind.10% innerhalb der letzten 5 Jahre). • Bei Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum sind die Zurechnungsgrundsätze des §39 AO anzuwenden; wirtschaftliche Inhaberschaft entscheidet steuerlich. • Unstreitig ist, dass die Klägerin wirtschaftliches Eigentum an 5,1% aufgrund des Unterbeteiligungsvertrags erlangte; der Beklagte hat dies anerkannt und den Gewinn entsprechend reduziert. • Der Kläger erwarb zivilrechtlich 15% und handelte bei Erwerb wie wirtschaftlicher Eigentümer: Er verhandelte, vereinbarte Kaufpreis und setzte dingliche Rechtsakte; die tatsächliche Herrschaft lag beim Kläger, nicht bei der Klägerin. • Der vorzeitige Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags ändert steuerlich nichts daran, dass mit dem dinglichen Erwerb beim Kläger auch wirtschaftliches Eigentum für die kurze logische Sekunde verbunden war, das der Kläger erst in dieser Rechtsposition der Klägerin in Unterbeteiligung verschaffen konnte. • Die Rechtsfigur des Durchgangserwerbs und die BFH-Rechtsprechung rechtfertigen die steuerliche Zurechnung des Veräußerungsgewinns dem Kläger, soweit seine wirtschaftliche Inhaberschaft für die erforderliche Quote vorlag. • Nur hinsichtlich der Höhe des Gewinns war die Klage begründet: bei der Berechnung ist eine Forderung aus vorherigem Anteilverkauf zu berücksichtigen; der Veräußerungsgewinn ist daher auf 950.202 DM festzusetzen. Die Klage war überwiegend abzuweisen. Das Finanzgericht setzte die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung eines nach §17 EStG zuzurechnenden Veräußerungsgewinns neu fest und bestimmten den dem Kläger zugerechneten Gewinn auf 950.202 DM. Die Kläger konnten nicht beweisen, dass ihnen bzw. der Klägerin bereits vor dem dinglichen Erwerb das wirtschaftliche Eigentum an mehr als 10% zuzurechnen gewesen wäre; der Kläger hatte bei Erwerb die tatsächliche Herrschaft und damit wirtschaftliches Eigentum, das erst aus dieser Stellung heraus in Unterbeteiligung an die Klägerin weitergegeben wurde. Damit blieb die Zurechnung des Veräußerungsgewinns beim Kläger bestehen, wenn auch in reduzierter Höhe; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.