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Urteil

6 K 1542/07

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltszahlungen an in Türkei lebende Angehörige sind nach § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Bei Unterhaltsleistungen an mehrere im selben Ort lebende Personen ist das Gesamtbetrag einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. • Für Unterhaltsfälle im Ausland gelten die Maßstäbe des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Personen; bei der Türkei ist der Höchstbetrag nach § 33a Abs.1 Satz2 EStG zur Hälfte anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende Angehörige nach § 33a EStG • Unterhaltszahlungen an in Türkei lebende Angehörige sind nach § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Bei Unterhaltsleistungen an mehrere im selben Ort lebende Personen ist das Gesamtbetrag einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. • Für Unterhaltsfälle im Ausland gelten die Maßstäbe des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Personen; bei der Türkei ist der Höchstbetrag nach § 33a Abs.1 Satz2 EStG zur Hälfte anzusetzen. Der Kläger, in Deutschland lebender Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen 32.833 €, zahlte 2005 insgesamt 17.400 € in Teilbeträgen an seine in einem türkischen Dorf lebenden Kinder und deren Familien. Insgesamt wurden 15 Personen unterstützt; gesetzlich unterhaltsberechtigt im Sinne des § 33a Abs.1 EStG waren zwölf Personen (zwei Söhne, eine Tochter und neun Enkelkinder). Die Familien bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen und wohnen in Häusern des Klägers; die erwachsenen Kinder sind ohne Berufsausbildung und als arbeitslos gemeldet. Der Kläger beantragte in der Steuererklärung den Abzug von zunächst 14.500 €, später unter Berücksichtigung der Opfergrenze den Abzug von 13.134 € als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen nicht; der Kläger klagte auf Abzug der Unterhaltsaufwendungen. • Klage ist zulässig und begründet; das Finanzgericht änderte den Einkommensteuerbescheid und erkannte 13.134 € als abzugsfähige außergewöhnliche Belastung an (§ 33a Abs.1 EStG). • Voraussetzung des Abzugs ist, dass Aufwendungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen geleistet wurden; der Kläger wies Zahlungen nach, der Zahlungsfluss wurde nicht bestritten. Bei am selben Ort lebenden Unterstützten ist der Gesamtbetrag nach Köpfen aufzuteilen; 17.400 € ergeben 1.160 € pro Kopf. • Nur zwölf der 15 unterstützten Personen sind gesetzlich unterhaltsberechtigt; auf deren Unterhalt entfallen 13.920 €; die Ehegatten der Kinder sind nicht abziehbar (§ 1590 BGB). • Freibetrag oder Kindergeldanspruch für die Unterstützten liegt nicht vor; die Unterstützten haben kein verwertbares Vermögen und keine sonstigen Einkünfte über der Grenze des § 33a Abs.1 Satz3 EStG; die vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen wurden nicht substantiiert angegriffen. • Bei Auslandsunterhalt ist Maßstab für notwendige Aufwendungen der Wohnsitzstaat; für die Türkei ist der Höchstbetrag nur zur Hälfte anzusetzen, somit ist der abzugsfähige Höchstbetrag eingehalten (§ 33a Abs.1 Satz2 EStG). • Eine Kürzung nach § 33a Abs.4 wegen zeitlicher Teilzahlung ist nicht vorzunehmen, da Unterstützung über das gesamte Kalenderjahr erfolgte. Eine weitere Zumutbarkeitsprüfung (Erwerbsobliegenheit) erübrigt sich oder führt hier nicht zu einem Abweisungsgrund: Enkelkinder sind zu jung; erwachsene Kinder sind arbeitslos, ohne Ausbildung und gebunden an die örtliche Landwirtschaft, sodass von ihnen keine zumutbaren Arbeitsbemühungen in weit entfernten Regionen verlangt werden können. • Der Kläger beachtete die sog. Opfergrenze; der beantragte Abzugsbetrag von 13.134 € entspricht 40% seines Nettoeinkommens und ist damit angemessen. Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht erkannte 13.134 € der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs.1 EStG an und änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend; damit reduziert sich die festzusetzende Einkommensteuer für 2005. Die Entscheidung berücksichtigt, dass die Unterhaltenen gesetzlich berechtigt waren, keine anderweitigen Einkünfte oder Freibeträge hatten und dass für die Türkei nur der halbe Höchstbetrag anzusetzen ist. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung für den Kläger vorläufig vollstreckbar.